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   BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97   

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BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97 (https://dejure.org/1998,36687)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 2 AZR 687/97 (https://dejure.org/1998,36687)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 (https://dejure.org/1998,36687)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sich der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG richtet, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluß herleitet (Senatsurteile vom 8. September 1988 2 AZR 103/88 BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 18. Mai 1994 2 AZR 920/93 BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972).

    Zwar führt eine bewußt und gewollt unrichtige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats zu einem fehlerhaften und damit unwirksamen Anhörungsverfahren (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 16. September 1993 2 AZR 267/93 BAGE 74, 185 = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 18. Mai 1994, aaO).

  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sich der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG richtet, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluß herleitet (Senatsurteile vom 8. September 1988 2 AZR 103/88 BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 18. Mai 1994 2 AZR 920/93 BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Zwar führt eine bewußt und gewollt unrichtige Mitteilung der für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats zu einem fehlerhaften und damit unwirksamen Anhörungsverfahren (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 16. September 1993 2 AZR 267/93 BAGE 74, 185 = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 18. Mai 1994, aaO).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.1997 - 2 Sa 130/96

    Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung bei Arbeitgeberkündigung innerhalb der

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 687/97
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 1998 2 Sa 130/96 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 234/98

    Betriebsratsanhörung zur Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des

    Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Der Senat hält im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts daran fest, daß der Arbeitgeber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat (vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.).

    Andererseits hat das Landesarbeitsgericht in seiner Zweitbegründung zutreffend erkannt, daß vorliegend die Annahme einer ausreichenden Anhörung des Betriebsrats nicht in Widerspruch zu der ständigen Senatsrechtsprechung steht, wonach die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG subjektiv determiniert ist (vgl. speziell für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses BAGE 77, 13 = AP, aaO und zuletzt Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 -).

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Im übrigen entspricht es dem Grundsatz der subjektiven Determination der Kündigungsgründe im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG (vgl. dazu zuletzt BAG Urteile vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - zur in der Fachpresse vorgesehen und vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - n.v.), daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Gründe mitzuteilen hat, auf die er die auszusprechende Kündigung zu stützen gedenkt.
  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98

    Probezeitkündigung; Personalratsbeteiligung

    Hat der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat/Personalrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen (zu § 102 BetrVG vgl. BAGE 77, 13 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - RzK III 1 a Nr. 101).
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04

    Personalratsanhörung zur ordentlichen Probezeitkündigung

    Es hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Zweiten Senats vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 -(BAGE 77, 13) und vom 12. November 1998 - 2 AZR 687/97 - (RzK III 1 a Nr. 101) zwischen "reaktiver" Kündigung und der typischen "Probezeitkündigung", die es als "präventive" Kündigung bezeichnet, unterschieden und danach den Umfang der jeweiligen Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren bestimmt.
  • LAG Düsseldorf, 29.07.2004 - 15 Sa 623/04

    Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Mitteilungspflichten gegenüber der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z.B. BAG v. 06.06.1991 ­ 2 AZR 540/90 ­ n.v.; BAG v. 12.11.1998 ­ 2 AZR 687/097 ­ n.v.; BAG v. 18.05.1994, AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 12.11.1998 2 AZR 687/97 - n.v.; v. 22.09.1994, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 03.12.1998, AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 01.07.1999, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung) ist bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, dass innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, d.h. Kündigungsgründe weder vorliegen noch angegeben werden müssen.

    Dagegen kommt er seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner subjektiven Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet oder bewusst ihm bekannte, genau konkretisierbare Kündigungsgründe nur pauschal vorträgt, obwohl sein Kündigungsentschluss auf der Würdigung dieser konkreten Kündigungssachverhalte beruht (BAG v. 18.05.1994 u. 12.11.1998 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2001 - 15 Sa 1223/01

    Betriebsratsanhörung, Probezeitkündigung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. so z.B. BAG v. 18.05.1994, AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 12.11.1998 - 2 AZR 687/97 -n.v.; v. 22.09.1994, AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 03.12.1998, AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 01.07.1999, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung) ist bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, dass innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, d.h. Kündigungsgründe weder vorliegen noch angegeben werden müssen.

    Dagegen kommt er seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner subjektiven Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet oder bewusst ihm bekannte, genau konkretisierbare Kündigungsgründe nur pauschal vorträgt, obwohl sein Kündigungsentschluss auf der Würdigung dieser konkreten Kündigungssachverhalte beruht (BAG v. 18.05.1994 u. 12.11.1998 a.a.O.).

  • LAG Hamm, 16.11.2001 - 5 Sa 590/01

    Klage gegen ordentliche Kündigung während der Probezeit; Unvollständigkeit der

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  • ArbG Berlin, 07.07.2021 - 60 Ca 4079/20

    Beteiligung der Frauenvertreterin zeitlich vor dem Personalrat

    Beschränkt sich das Kündigungsmotiv auf eine solche, nicht objektivierbare Einschätzung, braucht dem Personalrat nichts Weiteres zur Kündigungsbegründung vorgetragen zu werden (vergleiche Bundesarbeitsgericht vom 12.11.1998 - 2 AZR 687/97 - RzK III 1a Nummer 101, unter II.1.der Gründe; für die Betriebsratsunterrichtung Bundesarbeitsgericht vom 12.09.2013 - 6 AZR 121/12 - Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 167 zu § 102 BetrVG 1972, unter II.2.c)bb) der Gründe).
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