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   BAG, 25.08.1978 - 2 AZR 693/76   

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BAG, 25.08.1978 - 2 AZR 693/76 (https://dejure.org/1978,12253)
BAG, Entscheidung vom 25.08.1978 - 2 AZR 693/76 (https://dejure.org/1978,12253)
BAG, Entscheidung vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 (https://dejure.org/1978,12253)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 16.01.1976 - 2 AZR 619/74

    Kündigung - Zugang - Möglichkeit der Kenntnisnahme - Tatsächliche Kenntnisnahme -

    Auszug aus BAG, 25.08.1978 - 2 AZR 693/76
    Die Frage, wann eine schriftliche Willenserklärung wirksam werde, sei jedoch nicht in postalischen Gesetzen oder Anweisungen geregelt, sondern in § 13o Abs. 1 BGB, wie das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 16. Januar 1976 (2 AZR 619/74 - AP Nr. 7 zu § 13o BGB) entschieden habe.

    2. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einer unrichtigen Auslegung der vom Senat in dem Urteil vom 16. Januar 1976 (aaO) aufgestellten Grundsätze.

    Der Hinweis auf die Vorschriften der Postordnung ist in dem Urteil vom 16. Januar 1976 (aaO) nur deshalb erfolgt, weil in dem damaligen Fall streitig und rechtlich zweifelhaft war, ob der Empfänger i.S. des § 51 der Postordnung vom Postbediensteten nicht "angetroffen' worden war.

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    a) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 25. August 1978 (- 2 AZR 693/76 - n. v.) das einem Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgehändigte Kündigungsschreiben als dem Arbeitnehmer zugegangen angesehen, obwohl dieser urlaubsbedingt ortsabwesend war.
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Deshalb kann ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dann wirksam zugehen, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit seines Arbeitnehmers kennt (BAG 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - BAGE 58, 9; 11. August 1988 - 2 AZR 11/88 - RzK I 2c Nr. 14; ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 41; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 112).
  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Eine solche Einschränkung hat der Senat bereits in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, zu II 2 a der Gründe, dort für das Verhältnis des Vermieters zum Mieter als Empfänger, abgelehnt.
  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 11/88

    Zugang der Kündigung während des Urlaubs - Zeitpunkt der Kenntnisnahme der

    Anwendung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - nicht veröffentlicht) und der neuesten Rechtsprechung des Siebten Senats (Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - auch zur Veröffentlichung bestimmt - nach Aufgabe von BAG Urteil vom 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78 = BAGE 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. August 1978 (- 2 AZR 693/76 - n.v.) das einem Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgehändigte Kündigungsschreiben als dem Arbeitnehmer zugegangen angesehen, obwohl dieser urlaubsbedingt ortsabwesend war.

    Diese Entscheidung entspricht im Grundsatz der vom erkennenden Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - vertretenen Ansicht.

    Ob ein Zugang des an die Heimatanschrift gerichteten Kündigungsschreibens generell auch bei positiver Kenntnis des Arbeitgebers von der Urlaubsanschrift des Arbeitnehmers anzunehmen ist und sich ausnahmsweise nur aus § 242 BGB eine andere Würdigung ergeben kann, braucht, ebenso wie in dem Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, vorliegend nicht entschieden zu werden, weil der Beklagten die Urlaubsanschrift des Klägers unstreitig nicht bekannt war.

    Das ist möglich, soweit die Regelungen der Postordnung über die Ersatzzustellung aus einer entsprechenden Verkehrssitte erwachsen sind und noch darauf beruhen (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, zu II 2 b der Gründe).

    Auch wenn man dafür weiter für erforderlich erachtet, daß die Postsendung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in den "Lebenskreis" des Empfängers gelangt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 -, zu II 2 c der Gründe, sowie Bulla, AR-Blattei Kündigung II Kündigungserklärung, Abschnitt VI 2 b aa), ist dieses zusätzliche Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt.

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

    Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. August 1978 (- 2 AZR 693/76 - n.v.) angenommen, der Empfänger habe diese "Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen" auch dann, wenn er sich urlaubsbedingt nicht in seiner Wohnung aufhalte.

    Diese Entscheidung entspricht im Grundsatz der vom Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - vertretenen Ansicht.

    In erster Linie zählt die Wohnung zum Machtbereich des Empfängers einer schriftlichen Willenserklärung, in den sie deshalb nach der Verkehrssitte in der Regel mit dem Einwurf des Schreibens in den Wohnungsbriefkasten als einer technischen Empfangsvorrichtung gelangt (vgl. Senatsurteil vom 25. August 1978, aaO).

  • BAG, 16.12.1980 - 7 AZR 1148/78

    Aarbeitsvertragliche Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung der

    Eine zufällige vorübergehende Abwesenheit des Empfängers spiele nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - keine Rolle.

    Der grundlegende Unterschied im Sachverhalt zum (nicht veröffentlichten) Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - besteht im Entscheidungsfalle aber darin, daß der Arbeitnehmer hier das Kündigungsschreiben nach Rückkehr vom Urlaub in seinem (Wohnungs-) Briefkasten vorgefunden hat, während dieses dort vom Postboten der Schwiegermutter der Arbeitnehmerin als Vermieterin der Wohnung (in einem Zweifamilienhaus) ausgehändigt worden war.

  • BAG, 08.12.1983 - 2 AZR 354/82
    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 25. August 1978 - 2 AZR 693/76 - (nicht veröffentlicht) auch für den Fall einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Kündigungsempfängers angenommen.

    cc) Für die weiter entscheidungserhebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 9- März 1981 dem Kläger zugegangen ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Ehef rau des Klägers Empf angsvollmacht hatte oder nur Empfangsbotin war (vgl. BGH NJW 1965, 965, 966 sowie Senatsurteil vom 25. August 1978, aaO).

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