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   BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76   

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BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76 (https://dejure.org/1978,120)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1978 - 2 AZR 717/76 (https://dejure.org/1978,120)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 (https://dejure.org/1978,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des Arbeitgebers - Anhörungsgebot - Kündigungsentschluß - Bezeichnung des Kündigungsgrundes - Mitteilung eines Werturteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 386
  • NJW 1979, 1677
  • MDR 1979, 434
  • BB 1979, 322
  • DB 1979, 314
  • DB 19979, 314
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 132/76

    Geltung des Betriebsverfassungsrecht bei Betrieben mit Auslandsberührung

    Auszug aus BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76
    Dieses soll neben dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers auch den Einfluß des Betriebsrats auf die Zusammensetzung der Belegschaft gewährleisten und dient deshalb in erheblichem Matte auch den Belangen der Belegschaft insgesamt (vgl. BAG AP Nr. 13 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht [ zu 3 c der Gründe ]).
  • LAG Hamm, 14.04.1977 - 8 Ta 47/77
    Auszug aus BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76
    Darauf bleibt es ohne Einfluß, wenn der Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungsschütz nicht für sich in Anspruch nehmen kann (so vor allem Klebe und Schumann, DB 1977, 1276; wohl auch Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, 8 1o2 Anm. 5 a; ferner LAG Frankfurt am Main vom 18.Juni 1976, ArbuR 1977, 156 = NJV 1978, 76; ArbG Oldenburg vom 13. Dezember 1976, ArbuR 1977, 123)-.
  • ArbG Köln, 25.03.1977 - 14 Ca 1198/77
    Auszug aus BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76
    Die teilweise in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene und auch im angefochtenei Urteil anklingende Ansicht, an die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach S loü Abs. 1 BetrVG seien geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ohne gesetzliche Gründe kündigen könne (vgl. LAG Hamm vom 28. Oktober 1976, ASSt. 1977, 38 [39]; ArbG Köln vom 25. März 1977, DB 1977, 1275, Stege-Weinspach, aaO S. 456 f.), ist abzulehnen.
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    b) Auch in der gesetzlichen Wartezeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 - zu III 1 der Gründe, BAGE 30, 386) der Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung zu hören.

    Er kann insoweit unter Umständen sein möglicherweise umfassenderes Tatsachenwissen über die Umstände der Leistungserbringung des Arbeitnehmers einbringen (vgl. dazu BAG 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 30, 386) .

    So haben sich die Betriebsräte im Vorfeld der den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1978 (- 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386) , 18. Mai 1994 (- 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13) sowie vom 21. Juli 2005 (- 6 AZR 498/04 -) zugrunde liegenden Kündigungen trotz der lediglich mitgeteilten pauschalen Werturteile nicht gehindert gesehen, umfangreiche und substantiierte Stellungnahmen unter Nennung der Gründe, die aus ihrer Sicht gegen die Kündigungsabsicht sprachen, zu verfassen.

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Hierfür genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen anzugeben (BAG 30, 386).

    Gleichwohl ist der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, aber näher so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 30, 386, 394 f.).

    Sinn und Zweck dieser primär dem kollektiven Interessenschutz dienenden Bestimmung (BAG 30, 386; BAG Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - AP Nr. 13 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, 1982, Rz 458) ist es allein, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sein Mitbestimmungsrecht (Anhörungsrecht) ordnungsgemäß auszuüben, d. h. die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich hierüber eine eigene Meinung bilden zu können.

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnis ses an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers aus § 102 Abs. 1 BetrVG keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß §§ 1 ff. KSchG geschützt ist (BAG vom 15. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 und 2 AZR 798/77 - zum Abdruck in der Amtli chen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt).

    Der Senat hat dies in seinen beiden Urteilen vom 13. Juli 1978 ausführlich begründet (BAG 2 AZR 717/76 und 798/77, /"demnächst 7 AP Nr. 17 und 18 zu § 102 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Der Betriebsrat muß durch die Unterrichtung des Arbeitgebers in die Lage versetzt werden, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. BAG vom 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 - 7~zu III 3 b der Gründe 7, aaO).

  • ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16

    Fehlverhalten - fristlose Kündigung - Schadensersatz

    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. zu diesem Bezugspunkt der Einschaltung der Belegschaftsvertretung im Vorfeld von Kündigungen etwa schon BAG 15.11.1995 -2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.schon deshalb nicht brauchbar prüfen:.

    96) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAGE 27, 209, 213 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 30, 386, 393 = AP Nr. 17, a.a.O., zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat; die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt; aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, daß er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes gibt; der Arbeitgeber hat insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet; diese Kennzeichnung des Sachverhalts muß so genau und so umfassend sein, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden; insoweit kann es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen, dem Betriebsrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (so BAGE 44, 201 = AP Nr. 29, a.a.O.).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

    Durch die Beteiligung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung soll dieser Gelegenheit erhalten, dem Arbeitgeber die Sicht und Überlegungen der Arbeitnehmerseite zum Kündigungsentschluss zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, mögliche Bedenken zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386, 390 f., zu III 2 a der Gründe; 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - AP Internat. Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 13, zu 3 c der Gründe).
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Der Arbeitgeber soll dadurch in die Lage versetzt werden, bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken, ggf. auch dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung zu berücksichtigen (BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972).

    Dieses soll neben dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers auch den Einfluß des Betriebsrats auf die Zusammensetzung der Belegschaft gewährleisten und deshalb in erheblichem Maße auch den Belangen der Belegschaft insgesamt dienen (BAG 30, 386 und BAG Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 AP Nr. 13 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht, zu 3 c der Gründe).

  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

    Hierfür genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen anzugeben (BAGE 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972).

    Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAGE 30, 386, 394 = AP, aa0, zu II 3 b der Gründe).

    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 30, 386 = AP, aa0), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAGE 31, 83, 89 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW).

  • BAG, 14.03.1985 - 2 AZR 111/84

    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrates über die Kündigungsgründe -

    Hierfür genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen anzugeben (BAG 30, 386).

    Der maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, vielmehr näher so zu umschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 30, 386, 394 f.).

    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht, die auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate gelten (BAG 30, 386, 390; 31, 1; 31, 83), nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAG 27, 209; 30, 386).

    Um zu gewährleisten und sicherzustellen, daß der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht (hier also sein Anhörungsrecht) nach der primär den kollektiven Interessenschutz verpflichtenden Bestimmung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß ausüben kann (BAG 30, 386; BAG Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - AP Nr. 13 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht; Heintze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, 1982, Rz 458, S. 174), auferlegt § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Arbeitgeber die Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrates über die Kündigungsgründe.

    Es hat daher seinen guten Grund, wenn das Gesetz dem Arbeitgeber insoweit eine Mitteilungspflicht auferlegt und die Rechtsprechung es "in der Regel" nicht genügen läßt, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig bezeichnet oder nur ein bloßes Werturteil abgibt (BAG 30, 386).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht (BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 31, 1 = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 31, 83 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972) zum Inhalt und Umfang der dem Arbeitgeber gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegenden Mitteilungspflicht in den Fällen der hier vorliegenden Art aufgestellt hat.

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe) ist eine Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne daß er überhaupt mit dem Betriebsrat in Verbindung getreten ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug erfüllt hat.

  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1135/78

    Mitbestimmung - Kündigungsschutzprozeß

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats -

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 294/85

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

  • ArbG Berlin, 20.12.2013 - 28 Ca 12974/13

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 519/96

    Kündigung bzw. Versetzung auf Verlangen des Betriebsrats

  • ArbG Berlin, 13.06.2012 - 28 Ca 1396/12

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats -

  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1026/94

    Personalratsanhörung: Benennung der Sozialdaten auch der nicht gekündigten

  • BAG, 20.04.1989 - 2 AZR 498/88

    Kündigung: Überprüfung der Wirksamkeit außerhalb des KSchG

  • LAG Hamm, 05.08.2014 - 7 Sa 206/14

    Krankheitsbedingte Kündigung, ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

  • LAG Hamm, 16.10.2000 - 17 Sa 822/99

    Änderung des bisherigen Geburtsdatums eines ausländischen Arbeitnehmers -

  • BAG, 27.05.1993 - 2 AZR 634/92

    Anhörung des Betriebsrats i.R. einer Kündigung wegen unentschuldigten

  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 229/89

    Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen

  • LAG Hamm, 07.12.2000 - 17 Sa 1447/00

    Außerdienstlich versuchter schwerer Diebstahl eines Arbeiters mittels Werkzeug

  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 535/89

    Verhaltensbedingte Kündigung - Beweislast bei Rechtfertigungsgrund

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 420/89

    Betriebsbedingte Änderungsankündigung; ordnungsgemäße BR-Anhörung

  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 Sa 1186/04

    Personalratsanhörung, verhaltensbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 04.10.1990 - 17 Sa 316/90

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Beförderung

  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 230/89

    Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen

  • ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Interessenkollision -

  • LAG Düsseldorf, 26.08.2010 - 13 Sa 337/10

    Sozialauswahl; Altersgruppen; Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2002 - 18 Sa 451/02

    Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

  • LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den

  • LAG Hamm, 05.11.1998 - 17 Sa 1080/98

    Außerordentliche fristlose Kündigung; Umdeutung in individualrechtlich wirksame

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • LAG Hamm, 04.06.1998 - 17 Sa 2391/97

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen; Einstweiliger

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 418/90

    Anforderungen an eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses -

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • LAG Hamm, 24.11.1997 - 17 Sa 404/96

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige ordentliche

  • LAG Hamm, 08.09.2023 - 13 Sa 20/23

    Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG in der gesetzlichen Wartezeit des §

  • BAG, 18.09.1986 - 2 AZR 638/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich ordnungsgemäßer Anhörung

  • LAG Hamm, 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01

    Zugang einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch Aushändigung im

  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 49/88

    Streitigkeit über die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - Voraussetzungen der

  • BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsgründe - Betriebsrat - Dringende

  • LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04

    Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 14 Sa 46/89

    Begründungszwang bezüglich der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus

  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 186/88

    Fehlerhafte Betriebsratsanhörung vor Kündigung - Anforderungen an

  • LAG Hamm, 15.12.1987 - 7 Sa 1421/87

    Kündigung; Arbeitsverhältnis; Beendigung; Soziale Rechtfertigung; Sozialauswahl;

  • LAG Hamm, 19.06.2001 - 4 Sa 1623/99
  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 530/87

    Folgen einer ncht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats für die Wirksamkeit

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99

    Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs - Keine Einbeziehung von

  • BAG, 05.04.1990 - 2 AZR 337/89

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Irrtumsanfechtung eines

  • ArbG Wetzlar, 12.11.1986 - 2 Ca 376/86

    Umfang der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 680/87

    Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Unpünktlichkeit -

  • LAG Hamm, 16.03.2000 - 4 Sa 905/99

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 251/21

    Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 673/93
  • LAG Sachsen, 12.07.1995 - 10 Sa 213/94

    Ordentliche Kündigung wegen mangelnden Bedarfs in der öffentlichen Verwaltung;

  • BAG, 09.10.1986 - 2 AZR 649/85

    Auf fehlerhaftem Anhörungsverfahren beruhende Kündigung - Heilung eines

  • BAG, 27.05.1982 - 2 AZR 96/80

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats -

  • LAG Köln, 28.04.1995 - 13 (2) Sa 1380/94

    Personalrat: Anhörung - Mitteilung von Sicherheitsbedenken

  • LAG Sachsen, 27.09.1996 - 3 Sa 481/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

  • LAG Berlin, 29.01.1996 - 17 Sa 108/95

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen der früheren Tätigkeit des

  • ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ca 11687/07

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung bei der Sozialauswahl

  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 60/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1027/94
  • LAG Sachsen, 07.12.1994 - 10 (1) Sa 1396/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Bedeutung der Bezeichnung der Partei

  • LAG Sachsen, 16.02.1995 - 4 Sa 1059/94

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs; Fehlende

  • LAG Sachsen, 09.02.1995 - 4 Sa 173/94

    Nichteinhaltung der 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Klage

  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
  • LAG Hessen, 07.11.1995 - 9 Sa 578/95

    Betriebsrat: Anhörung - Umfang der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

  • ArbG Münster, 15.12.2022 - 3 Ca 1033/22
  • BAG, 14.08.1989 - 2 AZN 309/89

    Revision: Nichtzulassungs-Beschwerde - Divergenz; Information des Personalrats:

  • BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 14 Sa 34/88

    Anhörung des Betriebsrats bei der sozialer Auswahl von Arbeitnehmern zum Zwecke

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.01.1986 - 3 (4) Sa 417/85

    Anhörung des Betriebsrats; Wochenfrist ; Umfang der Unterrichtung; Kündigung;

  • BAG, 23.04.1981 - 2 AZR 1091/78
  • LAG Hamm, 18.09.2000 - 17 Sa 551/00
  • LAG Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 12 Sa 52/94

    Wirksamkeit einer ordentlichen ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgten

  • LAG Hamm, 09.08.1979 - 8 Sa 627/79

    Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrates;

  • BAG, 05.04.1979 - 2 AZR 371/77
  • ArbG Wetzlar, 04.02.1987 - 2 Ca 530/86

    Pflicht zur Anhörung des Personalrates bei außerordentlichen Kündigungen;

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