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   BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95   

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BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95 (https://dejure.org/1996,977)
BAG, Entscheidung vom 07.11.1996 - 2 AZR 720/95 (https://dejure.org/1996,977)
BAG, Entscheidung vom 07. November 1996 - 2 AZR 720/95 (https://dejure.org/1996,977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung - Voraussetzungen für eine bewusste und gewollte Fehlinformation des Betriebsrates i.R. einer ausgesprochenen Kündigung - Nichtnachkommen der Unterrichtungspflicht des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    In der Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat liegt der erkennbare Hinweis, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer bestehe nicht (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 70 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 4 der Gründe; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 62 c).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Pflicht des Arbeitgebers zur Begründung der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG jedenfalls nicht über seine Darlegungslast im Prozeß hinausgeht und die prozessuale Förderungspflicht des Arbeitgebers, auch die z.B. im Rahmen der Sozialauswahl erheblichen Umstände, die er zu Unrecht für unerheblich gehalten hat, auf eine entsprechende Rüge des Arbeitnehmers hin substantiiert zu schildern, nicht durch aus § 102 BetrVG herzuleitende Verwertungsverbote erschwert wird (Senatsurteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    In diesem Vortrag liegt deshalb nur eine Konkretisierung des bisherigen und kein nach § 102 Abs. 1 BetrVG unzulässiges Nachschieben eines neuen Kündigungssachverhalts (Senatsurteile vom 15. Juni 1989 und 29. März 1990, a.a.O.).

    Nichts anderes gilt bei einem ergänzenden Vorbringen des Arbeitgebers zum Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz nach Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer (Senatsurteil vom 29. März 1990, a.a.O.).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und den neu eingestellten Schlußredakteuren setzte zunächst einmal voraus, daß die Arbeit dieser Schlußredakteure, verglichen mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers im UBD, dieselbe oder zu minderst ganz überwiegend gleich geblieben ist (Senatsurteile vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - und vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - AP Nr. 65 und 71 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, letzteres auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Selbst wenn aber die weitere Sachaufklärung ergibt, daß die Beklagte verpflichtet war, zwischen dem Kläger und den Schlußredakteuren bzw. dem Arbeitnehmer L. eine Sozialauswahl vorzunehmen oder zumindest bei der Auswahlentscheidung die Grundsätze der §§ 242, 315 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteile vom 10. November 1994 und 5. Oktober 1995, a.a.O.), besteht nicht das vom Landesarbeitsgericht angenommene Verwertungsverbot für nachträgliches Vorbringen der Beklagten zu Auswahlgesichtspunkten.

    Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung anhand der in den Senatsurteilen vom 24. November 1994 und 5. Oktober 1995 (a.a.O.) enthaltenen Hinweise zu prüfen haben, ob die Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, insbesondere ob es sich bei den neun Redakteurstellen im UBZ nicht doch um vergleichbare Positionen handelte, so daß die Beklagte den Kläger, der nach seiner Darstellung dem Anforderungsprofil dieser Position genügte, zu Unrecht bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht berücksichtigt hatte.

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Pflicht des Arbeitgebers zur Begründung der Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG jedenfalls nicht über seine Darlegungslast im Prozeß hinausgeht und die prozessuale Förderungspflicht des Arbeitgebers, auch die z.B. im Rahmen der Sozialauswahl erheblichen Umstände, die er zu Unrecht für unerheblich gehalten hat, auf eine entsprechende Rüge des Arbeitnehmers hin substantiiert zu schildern, nicht durch aus § 102 BetrVG herzuleitende Verwertungsverbote erschwert wird (Senatsurteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Darauf hat der Senat schon im Urteil vom 15. Juni 1989 (a.a.O.) hingewiesen.

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 855/94

    Unzulässige Berufung - 5 Monatsfrist bei erstinstanzlichem Urteil

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Die Rüge, ein seit Verkündung erst nach Ablauf von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangtes erstinstanzliches Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen (§ 60 Abs. 4 ArbGG, § 551 Ziff. 7 ZPO), reicht jedoch als Berufungsbegründung i.S.v. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO aus (Senatsurteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979).

    Ebenso kann es ausreichen, wenn sich die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen mit diesen im Vorgriff hypothetisch auseinandersetzt (Senatsurteil vom 13. September 1995, a.a.O.).

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Zudem gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung", d.h. der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972).

    Eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Schilderung des Sachverhalts reicht nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 -, a.a.O.).

  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 1026/94

    Personalratsanhörung: Benennung der Sozialdaten auch der nicht gekündigten

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, der Senat habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 1995 (- 2 AZR 1026/94 - AP Nr. 35 zu Art. 20 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) in einem vergleichbaren Fall das nachträgliche Vorbringen der Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers nach §§ 242, 315 BGB als unzulässiges Nachschieben eines neuen Kündigungssachverhalts gewertet.
  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Soweit der Kläger neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses beantragt hat, ergibt die Auslegung, daß es sich nur um ein unselbständiges Anhängsel zu seinem Kündigungsschutzantrag handelt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamburg, 29.06.1995 - 2 Sa 103/94

    Unternehmerische Entscheidung; Begrenzte Zahl von Arbeitsplätzen;

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 1995 - 2 Sa 103/94 - aufgehoben.
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Zwar kann sich der Arbeitgeber im Prozeß nicht auf Kündigungsgründe oder für einen Kündigungssachverhalt wesentliche Umstände berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP Nr. 39, a.a.O.).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95
    Zwar kann sich der Arbeitgeber im Prozeß nicht auf Kündigungsgründe oder für einen Kündigungssachverhalt wesentliche Umstände berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP Nr. 39, a.a.O.).
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

    Der Arbeitgeber, der bei einer durchgeführten Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder nicht für vergleichbar erachtet und deshalb dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände zunächst nicht mitgeteilt hat, ist grundsätzlich berechtigt, seinen Vortrag im Prozess zu ergänzen, ohne dass darin ein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen läge (vgl. Senat 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - zu B III 2 der Gründe mwN, RzK III 1 b Nr. 26) .
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Ist nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl überhaupt nicht vorzunehmen, kann er dem Betriebsrat keine Auswahlgesichtspunkte mitteilen (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26; KR-Etzel 5. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62 f.).

    Beruft sich dann der Arbeitnehmer im Prozeß auf eine solche Möglichkeit, handelt es sich bei dem nunmehr erforderlichen Vortrag des Arbeitgebers lediglich um eine Erläuterung des Kündigungsgrundes (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1b Nr. 26).

    Hat der Arbeitgeber bei der getroffenen Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder nicht für vergleichbar gehalten und insoweit dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl erheblichen Umstände zunächst nicht mitgeteilt, so darf er auf entsprechende Rüge des Arbeitnehmers im Prozeß insoweit seinen Vortrag ergänzen, ohne daß darin ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gesehen werden kann (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Sie brauchte den Betriebsrat nur über den aus ihrer Sicht relevanten Kündigungssachverhalt zu informieren (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, 46 f. = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26, zu B II 1 der Gründe).
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