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   BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97   

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https://dejure.org/1998,48604
BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 (https://dejure.org/1998,48604)
BAG, Entscheidung vom 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 (https://dejure.org/1998,48604)
BAG, Entscheidung vom 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 (https://dejure.org/1998,48604)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Zwar trifft sein Hinweis zu, die Falschbeantwortung eines Fragebogens hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS der DDR rechtfertige nicht ohne weiteres eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, vielmehr komme es nach dem Senatsurteil vom 20. August 1997 (- 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) auf die Umstände des Einzelfalles und hierbei auch auf das Maß der Verstrickung an.

    Wenn das Arbeitsgericht dann zu dem Schluß gekommen ist, die Verletzung der Nebenpflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS habe das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstört und auch die abschließende Interessenabwägung führe nicht dazu, die vorliegende Kündigung als sozial ungerechtfertigt anzusehen, so liegt dies innerhalb des Beurteilungsspielraums, der den Tatsachengerichten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusteht (zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).

    Ist einem Arbeitnehmer also durch eine Kündigung deutlich gemacht worden, daß sich der Arbeitgeber von ihm trennen will, so kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde keine weiteren Gründe nachschieben oder aus solchen Gründen nicht erneut kündigen, etwa weil das Nachschieben im Prozeß wegen der fehlenden Anhörung des Betriebsrats vor der ersten Kündigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. auch BAG Urteil vom 23. September 1958 - 3 AZR 33/56 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte, zu II 10 der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18. Dezember 1996 - 3 Sa 95/96 - insoweit n.v.; KR-Etzel, aaO, § 102 BetrVG Rz 185 b a.E.).

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).

    Der Zeitablauf und die Untätigkeit allein reichen zur Begründung des Umstandsmoments nicht aus (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - RzK, aaO, zu B III 1 a der Gründe und vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, zu II 3 b, c der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS im Personalfragebogen und dem Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten zulässig waren und daß der Kläger sie wahrheitsgemäß beantworten mußte (vgl. BVerfG Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95, 2189/95 - BVerfGE 96, 171 = AP Nr. 39 zu Art. 2 GG; BAG Urteile vom 26. August 1993-8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; vom 13. Juni 1996-2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 = AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969).

    § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst entscheiden, denn den zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht festgestellt, die getroffenen Feststellungen hat der Kläger nicht angegriffen und neue Gesichtspunkte, die die Interessenabwägung beeinflussen könnten sind nicht er sichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 187 f. = AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, zu II 2 b bb der Gründe a.E.).

  • BAG, 09.07.1958 - 2 AZR 438/56

    Verwirkung - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).
  • BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96

    Berechnung der Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst bei Stasi-Kontakten

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - (zu 113 der Gründe) entschieden und eingehend begründet hat, verstößt auch der letzte Satz der Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach vor einer MfS-Tätigkeit liegende Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Post von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O).
  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).
  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 632/95

    Beschäftigungszeit - besondere persönliche Systemnähe

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - (zu 113 der Gründe) entschieden und eingehend begründet hat, verstößt auch der letzte Satz der Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach vor einer MfS-Tätigkeit liegende Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Post von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O).
  • BAG, 01.08.1958 - 1 AZR 475/55

    Verwirkung - Zumutbarkeit der Leistung - Inanspruchnahme des Schuldners

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).
  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    1. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, d.h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sog. Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG Urteil vom 21. Februar 1957-2 AZR 410/54 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG; Urteil vom 9. Juli 1958-2 AZR 438/56 - BAGE 6, 165 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil vom 1. August 1958 - 1 AZR 475/55 - AP Nr. 10, aaO; Urteil vom 23. September 1958-3 AZR 33/56 - BAGE 6, 257 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienst ordnungsangestellte; Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 25. Februar 1988-2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 250, m.w.N.; KR-Friedrich, 4. Aufl., § 13 KSchG Rz 239, m.w.N.).
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 42/97
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 157/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

  • BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85

    Ordentliche Kündigung wegen desVerdachts einer strafbaren Handlung

  • BVerfG, 21.04.1994 - 1 BvR 14/93

    Verfassungsmäßigkeit der auf eine hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.1996 - 3 Sa 95/96

    Wirksamkeit einer ausserordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2010 - 5 Sa 996/09

    Kündigung eines Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

    Eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar und wäre nach Treu und Glauben (§ 272 BGB) rechtsunwirksam (BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 c Nr. 26).

    Auch wenn die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung keiner bestimmten Frist unterliegt, innerhalb derer sie nach Kenntnis von einem kündigungsrelevanten Vorfall auszusprechen ist, kann ein Vorfall dennoch irgendwann durch Zeitablauf so an Bedeutung verlieren, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr gerechtfertigt wäre (BAG 15.08.2002, a. a. O.; BAG 20.08.1998, a. a. O., jeweils mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    Eine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer der Arbeitgeber das Kündigungsrecht ausüben muß, gibt es für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 KSchG nicht (siehe ua. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 h Nr. 46).

    Für eine solche Kündigung gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO).

    Eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG 21. Februar 1957 - 2 AZR 410/54 - AP KSchG § 1 Nr. 22; 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO).

    Der Zeitablauf und die Untätigkeit reichen jeweils allein zur Begründung des Umstandsmoments nicht aus (Senat 25. Februar 1988; 20. August 1998 aaO).

    c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11. September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66).

    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - zu II 1 der Gründe) .
  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 894/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

    Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund "auf Vorrat" bereithält, um ihn bei passender Gelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen ( BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 250 ).

    Denn erstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes "auf Vorrat" und die deshalb mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GG begründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem und sachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss ( BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O., unter II. 2. der Gründe ).

    In dem oben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht als treuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm der wesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O.).

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1117/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

    Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund "auf Vorrat" bereithält, um ihn bei passender Gelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen ( BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 250 ).

    Denn erstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes "auf Vorrat" und die deshalb mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GG begründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem und sachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss ( BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O., unter II. 2. der Gründe ).

    In dem oben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht als treuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm der wesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O.).

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1118/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

    Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund "auf Vorrat" bereithält, um ihn bei passender Gelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen ( BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 250 ).

    Denn erstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes "auf Vorrat" und die deshalb mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GG begründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem und sachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss ( BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O., unter II. 2. der Gründe ).

    In dem oben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht als treuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm der wesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O.).

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1132/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

    Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund "auf Vorrat" bereithält, um ihn bei passender Gelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen ( BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 250 ).

    Denn erstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes "auf Vorrat" und die deshalb mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GG begründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem und sachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss ( BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O., unter II. 2. der Gründe ).

    In dem oben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht als treuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm der wesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2000 - 5 Sa 870/00

    Rückgruppierung im Einzelhandel, Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes

    2.4.1 Von einer Verwirkung wird dann gesprochen, wenn ein Vertragspartner sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Geltendmachung des Rechtes werde unterbleiben, und wenn der Vertragspartner sich deshalb darauf eingerichtet hat, dass das vermeintliche Recht vom anderen nicht mehr ausgeübt werde (herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. etwa: BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - ZTR 1998, 565).
  • LAG Berlin, 07.12.1999 - 3 Sa 1021/99

    Rechtswirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten

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  • LAG Bremen, 03.02.2010 - 2 Sa 123/09

    Verwirkung des Kündigungsrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses;

    Die Verwirkung eines Kündigungsrechts setzt einerseits voraus, dass der Kündigungsberechtigte vom Vorfall, der zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen wird, Kenntnis hat (BAG, Beschluss vom 09.01.1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre und damit beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn er sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet (sogenanntes Umstandsmoment); eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) rechtsunwirksam (vgl. BAG vom 20.8.1998, Az: 2 AZR 736/97 = ZTR 1998, 565-566).
  • LAG Niedersachsen, 08.11.2002 - 10 Sa 1100/02

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in

  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2002 - 17 Sa 13/02

    Kündigungsschutz bei unwirksamer Befristung auf 6 Monate gemäß § 14 Abs 2 Satz 2

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 258/99

    Anfechtung des Arbeitsvertragsangebots wegen Täuschung über MfS-Mitarbeit -

  • ArbG Bonn, 05.06.2012 - 6 Ca 400/12

    Naujoks-Prozess geht in die zweite Runde

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