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   BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12   

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https://dejure.org/2014,20856
BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 (https://dejure.org/2014,20856)
BAG, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 (https://dejure.org/2014,20856)
BAG, Entscheidung vom 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 (https://dejure.org/2014,20856)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • openjur.de

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung; krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 2 KSchG, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Herunterstufung eines Croupiers im Wege der Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung eines ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • rewis.io

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1
    Wirksamkeit der Herunterstufung eines Croupiers im Wege der Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche, krankheitsbedingte Änderungskündigung zur Herabgruppierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Einschränkungen nur bei massivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung eines Croupiers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1089
  • BB 2014, 2164
  • DB 2014, 2233
  • JR 2015, 402
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Ein Fall irrtümlich zu hoher Eingruppierung lag daher nicht vor - unabhängig davon, ob sich darauf auch ein privater Arbeitgeber berufen und dies eine Änderungskündigung zur Rückgruppierung auch aus wichtigem Grund rechtfertigen könnte (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 28 f.; 15. März 1991 - 2 AZR 579/90 - zu B III 1 der Gründe) .
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 579/90
    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Ein Fall irrtümlich zu hoher Eingruppierung lag daher nicht vor - unabhängig davon, ob sich darauf auch ein privater Arbeitgeber berufen und dies eine Änderungskündigung zur Rückgruppierung auch aus wichtigem Grund rechtfertigen könnte (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 28 f.; 15. März 1991 - 2 AZR 579/90 - zu B III 1 der Gründe) .
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung gehen darüber noch hinaus (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26 ff.; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe) .
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung gehen darüber noch hinaus (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26 ff.; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe) .
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Schon eine ordentliche Kündigung wegen einer Leistungsminderung setzt voraus, dass die verbliebene Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 109, 87) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Dem Kläger stand im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. dazu BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 17) jedenfalls der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu.
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65) .
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    a) Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32; 26. November 2009 -  2 AZR 272/08  - Rn. 24, BAGE 132, 299) .
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    Ob in einem solchen Fall bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB auf die Länge der fiktiven Kündigungsfrist abzustellen ist oder auf das (voraussichtliche) Ende des Bestandsschutzes, kann gleichermaßen offenbleiben (vgl. zur betrieblich veranlassten außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 80, 185) .
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12
    a) Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32; 26. November 2009 -  2 AZR 272/08  - Rn. 24, BAGE 132, 299) .
  • LAG Hessen, 17.04.2012 - 13 Sa 1603/11

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz -

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 44/11

    Änderungskündigung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 25/11

    Überflüssige Änderungskündigung

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11

    Personenbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des

  • BAG, 26.01.2012 - 2 AZR 102/11

    "Überflüssige" Änderungskündigung - Streitgegenstand einer Klage nach § 4 Satz 2

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 967/06

    Änderungskündigung - rechtskräftig verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, BAGE 147, 162) .

    Die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers muss in einem Maß unterschritten sein, dass es ihm unzumutbar ist, über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus an dem (unveränderten) Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 550/14

    Ordentliche Änderungskündigung - krankheitsbedingte Leistungsminderung

    Die Änderungskündigung zielte nicht nur auf die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe im Rahmen der durch die bisherigen Vertragsregelungen eröffneten Einsatzmöglichkeiten eines Croupiers der Stufe I. Mit dem unterbreiteten Angebot wollte die Beklagte vielmehr eine dauerhafte Zuweisung einer der Croupierstufe III entsprechenden Tätigkeit mit entsprechend geringerer Vergütung erreichen (für eine auf das gleiche Ziel gerichtete außerordentliche Änderungskündigung vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15) .

    Damit war der Beklagten eine Rückstufung des Klägers verbunden mit der Herabsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts, sondern nur unter Änderung der vertraglichen Vereinbarungen möglich (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 26, BAGE 127, 342) .

    Liegen diese im wirtschaftlichen Bereich, kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm das Festhalten am bisherigen Arbeitsvertrag unzumutbar wird; eine lediglich geringfügige - qualitative oder quantitative - Minderleistung reicht dafür nicht aus (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - aaO) .

    (b) Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt nicht daraus, dass die Einsatzbeschränkung des Klägers womöglich einen verstärkten Einsatz der übrigen Mitarbeiter beim American Roulette zur Folge hatte (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) .

    Der Umstand, dass sie mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in der Ausübung ihres Direktionsrechts entsprechend einschränkt ist, stellt für sich allein keine Beeinträchtigung der betrieblichen Belange dar, die im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG erheblich wäre (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 557/14

    Ordentliche Änderungskündigung - krankheitsbedingte Leistungsminderung -

    Die Änderungskündigung zielte nicht nur auf die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe im Rahmen der durch die bisherigen Vertragsregelungen eröffneten Einsatzmöglichkeiten eines Croupiers der Stufe I. Mit dem unterbreiteten Angebot wollte die Beklagte vielmehr eine dauerhafte Zuweisung einer der Croupierstufe III entsprechenden Tätigkeit mit entsprechend geringerer Vergütung erreichen (für eine auf das gleiche Ziel gerichtete außerordentliche Änderungskündigung vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15) .

    Damit war der Beklagten eine Rückstufung des Klägers verbunden mit der Herabsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts, sondern nur unter Änderung der vertraglichen Vereinbarungen möglich (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 15; 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - Rn. 26, BAGE 127, 342) .

    Liegen diese im wirtschaftlichen Bereich, kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm das Festhalten am bisherigen Arbeitsvertrag unzumutbar wird; eine lediglich geringfügige - qualitative oder quantitative - Minderleistung reicht dafür nicht aus (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - aaO) .

    (b) Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt nicht daraus, dass die Einsatzbeschränkung des Klägers womöglich einen verstärkten Einsatz der übrigen Mitarbeiter beim American Roulette zur Folge hatte (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) .

    Der Umstand, dass sie mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in der Ausübung ihres Direktionsrechts entsprechend einschränkt ist, stellt für sich allein keine Beeinträchtigung der betrieblichen Belange dar, die im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG erheblich wäre (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 22) .

  • ArbG Düsseldorf, 17.12.2015 - 7 Ca 4616/15

    Kündigung wegen Adipositas

    Dafür muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreiten, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist (vgl. BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 - zu B. III. 2. d] der Gründe, BAGE 109, 87; BAG 20.3.2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20, NZA 2014, 1089).

    Dies kann beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers der Fall sein (vgl. BAG 26.9.1991 - 2 AZR 132/91 - zu III. 3. b] der Gründe, NZA 1992, 1073; BAG 20.3.2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20, NZA 2014, 1089).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17

    Personenbedingte Änderungskündigung - Reduzierung der Arbeitszeit -

    Eine Änderung der Vertragsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rnr. 24; 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 - EzA § 626 BGB 2002 Krankheit Nr. 4 Rz. 20) auch durch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung bedingt sein.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2021 - 3 Sa 6/21

    Fristlose krankheitsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds

    Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (BAG vom 20.03.2014 - 2 AZR 825/12 -, juris, Rn. 20).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - ordentliche Unkündbarkeit - gravierende

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, zitiert nach juris).

    Die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers muss in einem Maß unterschritten sein, dass es ihm unzumutbar ist, über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus an dem (unveränderten) Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20, zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 17.06.2020 - 6 Sa 1521/19

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, häufige Kurzerkrankungen

    Eine außerordentliche Kündigung kommt allerdings nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13).
  • LAG Köln, 08.09.2015 - 12 Sa 682/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer tariflich unkündbaren

    Für die außerordentliche Kündigung gilt dies in noch höherem Maße (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 Sa 200/21

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung - häufige Erkrankungen eines

    39 b. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht per se ungeeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 -, Rn. 16; Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; Urteil vom 18.02.1993 - 2 AZR 526/92).
  • ArbG München, 02.12.2020 - 22 Ca 8178/19

    Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Erkrankung, Personalrat, Arbeitgeber,

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