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   BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06   

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BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06 (https://dejure.org/2008,1429)
BAG, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2 AZR 879/06 (https://dejure.org/2008,1429)
BAG, Entscheidung vom 03. April 2008 - 2 AZR 879/06 (https://dejure.org/2008,1429)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bei nicht vorgenommener Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Grob fehlerhafte soziale Auswahl bei einem evidenten schweren Fehler; Einordnung eines Betriebsteils als in seiner ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit"

  • Betriebs-Berater

    Interessenausgleich mit Namensliste - Maßstab der "groben Fehlerhaftigkeit"

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 5; ; KSchG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 5, Abs. 3
    Kündigungsrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung wegen Schließung einer Filiale; Notwendigkeit einer filialübergreifenden Sozialauswahl: Filiale als eigenständiger Betrieb oder unselbständiger Betriebsteil; Abgrenzung der Kompetenzen des Marktleiters gegenüber ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste ? Bei fehlender Durchführung einer Sozialauswahl spricht Vermutung für Sozialwidrigkeit ? Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung einer Filiale ? Notwendigkeit einer filialübergreifenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2940 (Ls.)
  • NZA 2008, 1060
  • BB 2008, 2356
  • DB 2008, 1577
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 284/06

    Interessenausgleich mit Namensliste - Massenentlassung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich auch dann auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises, wenn es um die Frage geht, ob Arbeitnehmer einer anderen Arbeitsstätte in die Auswahl einzubeziehen sind (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 284/06 -).

    Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 284/06 -).

    Dagegen ist die Sozialauswahl wegen nicht richtiger Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises nur dann grob fehlerhaft, wenn die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung selbst grob ist, also "ins Auge springt" (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 284/06 -).

  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - BAGE 68, 67, zu B II 1 der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 -AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 1 a der Gründe).

    Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - aaO mwN).

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    aa) Hat der Arbeitgeber entgegen § 1 Abs. 3 KSchG keine Sozialauswahl vorgenommen, so spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahl auch im Ergebnis sozialwidrig ist (BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33; 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116).

    Da sie es nicht getan hat, ist die Behauptung der Klägerin, der Arbeitgeber habe soziale Gesichtspunkte insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen (vgl. BAG 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116).

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 15/01

    Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Der Arbeitgeber muss dann darlegen, weshalb trotz der gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Überlegungen ausnahmsweise im Ergebnis soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sein sollen (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 47).

    Bei dieser Lage ist die Beklagte ihrer - sekundären - Darlegungslast (vgl. BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 47) nicht nachgekommen.

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 36/05

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    (3) Dass der Senat in der Entscheidung vom 22. September 2005 (- 2 AZR 36/05 -) angenommen hat, bei der dortigen Filiale der Beklagten in H habe es sich um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, kann nichts an dem vorstehenden Ergebnis ändern.

    Überdies beruhten die Feststellungen in dem Urteil vom 22. September 2005 (aaO) auf dem dort von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachenstoff, der sich maßgeblich von den hier vorgetragenen Tatsachen unterschied.

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 254/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 12; ebenso zu § 1 Abs. 5 KSchG aF: Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu II 1a der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 -AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C II der Gründe).

    Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 254/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 12).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2006 - 11 Sa 289/06

    Beendigungskündigung bei Filialschließung

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2006 - 11 Sa 289/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 254/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 12; ebenso zu § 1 Abs. 5 KSchG aF: Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu II 1a der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 -AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C II der Gründe).
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - BAGE 68, 67, zu B II 1 der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 -AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 879/06
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 254/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 12; ebenso zu § 1 Abs. 5 KSchG aF: Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu II 1a der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 -AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C II der Gründe).
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 61/83

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 418/07 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 17; 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 15) .
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Nur wo dies nicht der Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen" Auswahl die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (Senat 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 17 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 15; 17. Januar 2008 - 2 AZR 405/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 96).

    Vielmehr wird auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf ihre groben Fehler überprüft (zuletzt etwa Senat 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - aaO.; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07).

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Sprechen dagegen gut nachvollziehbare und ersichtlich nicht auf Missbrauch zielende Überlegungen für die - ggf. fehlerhaft - getroffene Eingrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises, ist die Grenze der groben Fehlerhaftigkeit unterschritten (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 21; 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Rn. 16 f.) .
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