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   BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01   

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BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01 (https://dejure.org/2002,1121)
BAG, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 AZR 93/01 (https://dejure.org/2002,1121)
BAG, Entscheidung vom 07. März 2002 - 2 AZR 93/01 (https://dejure.org/2002,1121)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aufhebungsvertrag - Probezeitverlängerung durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag - Umgehung des Kündigungsschutzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Wirksamkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag; Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften; Erteilung einer bedingten Wiedereinstellungszusage; Einflussnahme auf freie Willensbildung des Arbeitnehmers; Bedeutung der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Aufhebungsvertrag - Probezeitverlängerung durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag - Umgehung des Kündigungsschutzes

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufhebungsvertrag innerhalb der Probezeit

  • bag-urteil.com

    Aufhebungsvertrag - viermonatige Verlängerung der Probezeit

  • hensche.de

    Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 305 242; KSchG § 1
    Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Kündigung - Aufhebungsvertrag; viermonatige Verlängerung der Probezeit durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag in einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis; Umgehung des Kündigungsschutzes; bedingte Wiedereinstellungszusage; ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 305, 242; KSchG § 1
    Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zweite Chance nach dem Ende der Probezeit?

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnisse - Zweite Chance nach dem Ende der Probezeit?

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Zweite Chance nach dem Ende der Probezeit?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag mit Erteilung einer bedingten Wiedereinstellungszusage

  • heuking.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Verlängerung der Probezeit durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Probezeit

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Probezeit kann jetzt verlängert werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 305 a.F. BGB, jetzt: § 311 BGB; § 1 KSchG
    Probezeitverlängerung durch befristeten Aufhebungsvertrag

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht von A bis Z (VI) - Wie kann die Probezeit verlängert werden?

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht von A bis Z (VI) - Wie kann man die Probezeit verlängern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1000 (Ls.)
  • BB 2002, 2070
  • DB 2002, 1997
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 48/99

    Aufhebungsvertrag - Befristungskontrollrecht

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf die freie Willensbildung oder -betätigung des Arbeitnehmers in rechtlich zu mißbilligender Weise Einfluß genommen worden ist (vgl. §§ 119, 123 BGB) oder grundgesetzliche Schutzpflichten (Art. 1 Abs. 3 GG) Anlaß geben, im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln einer solchen Vereinbarung die gerichtliche Durchsetzung zu versagen (BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - BAGE 93, 162).

    a) Zwar bedarf ein Aufhebungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf eine alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes im Sinne des Befristungskontrollrechts (BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - BAGE 93, 162).

    Das gilt vor allem dann, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet (BAG 12. Januar 2000 aaO: Aufhebungsvertrag vom 7. Januar 1994 zum 31. Dezember 1996).

  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage sei einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen und damit stets wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts unwirksam (vgl. BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 10 = EzA BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 64; 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417; APS/Backhaus § 620 BGB Rn. 192).
  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83

    Aufhebungsvertrag und bedingte Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Zwar kann eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst wird, dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig unter bestimmten Bedingungen die Wiedereinstellung zugesagt wird, wegen Umgehung zwingenden Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam sein (BAG 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 8 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 3).
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    § 5 BAT-O befaßt sich nur mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit, enthält jedoch keine Regelungen für befristete Probearbeitsverhältnisse (BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127; vgl. 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP BAT § 5 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Probearbeitsverhältnis Nr. 5).
  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage sei einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen und damit stets wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts unwirksam (vgl. BAG 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 10 = EzA BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 64; 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417; APS/Backhaus § 620 BGB Rn. 192).
  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    § 5 BAT-O befaßt sich nur mit der Dauer einer vorgeschalteten Probezeit, enthält jedoch keine Regelungen für befristete Probearbeitsverhältnisse (BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127; vgl. 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP BAT § 5 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Probearbeitsverhältnis Nr. 5).
  • LAG Sachsen, 17.11.2000 - 3 Sa 476/00

    Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinsetzungszusage zum Zweck der

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2000 - 3 Sa 476/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Die nachträgliche vertragliche Befristung eines unbefristeten und unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses bedarf demgegenüber eines sachlichen Grundes im Sinne der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - BAGE 89, 345).
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01
    Es ist vielmehr Ausdruck der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er an seinem Dauerarbeitsverhältnis festhalten will oder dem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers zustimmt (BAG 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 4 Sa 94/14

    Wartezeitkündigung - verlängerte Kündigungsfrist - Umgehung des

    Er meint, aus der Entscheidung des BAG vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 22) ergebe sich, dass mit einer längeren als der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist nur gekündigt werden dürfe, wenn dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance eingeräumt werde und für den Fall einer Bewährung eine Wiedereinstellung "verbindlich" zugesagt werde.

    Der Arbeitnehmer ist während dieses Zeitraums lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - EzA-SD 2010 Nr. 12, 3-6; BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44; BAG 7. März 2002 - 2 AZR 93/01 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 22; HaKo/Mayer 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 71).

    Für diesen Fall hat das BAG ausgeführt, dass eine Überschreitung der Mindestkündigungsfrist nicht mehr in alleinigem oder überwiegendem Interesse des Arbeitgebers läge (BAG 7. März 2002 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 5 Sa 222/13

    Probezeitkündigung mit einer weit über die Mindestfrist hinausgehenden

    Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er sogar im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 93/01 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = DB 2002, 1997).

    Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er sogar im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 Absatz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 93/01 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = DB 2002, 1997).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 230/05

    Änderungskündigung - Annahmefrist

    Für den Arbeitnehmer nachteilige Abweichungen von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes können nicht vereinbart, erst recht nicht einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden (allgem. Auffassung, vgl. nur: Senat 7. März 2002 - 2 AZR 93/01 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 22 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 40; HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 7; APS-Dörner 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 5).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - 6 Sa 249/18

    Unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage zur

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf die freie Willensbildung oder -betätigung des Arbeitnehmers in rechtlich zu missbilligender Weise Einfluss genommen worden ist (vgl. §§ 119, 123 BGB) oder grundgesetzliche Schutzpflichten (Art. 1 Abs. 3 GG) Anlass geben, im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln einer solchen Vereinbarung die gerichtliche Durchsetzung zu versagen (vgl. BAG vom 07. März 2002 - 2 AZR 93/01 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris).

    Legt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer offen, dass er die Probezeit als nicht bestanden ansieht und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchte, bietet aber gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag zu einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage an, so ersetzt der dann abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG; die Einräumung einer Kündigungsfrist von vier Monaten, die unterhalb der längsten tariflichen Kündigungsfrist liegt und dem Arbeitnehmer nur die Chance einer weiteren Bewährung und die Möglichkeit einer Bewerbung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bietet, ist dabei angesichts des Zwecks der längeren Kündigungsfrist nicht zu beanstanden (vgl. BAG vom 07. März 2002 - 2 AZR 93/01 - Rn. 26 f. mwN).

  • ArbG Stuttgart, 02.10.2014 - 6 Ca 1800/14
    Das Vorgehen der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, ein Fall wie vom Bundesarbeitsgericht am 07.03.2002 (2 AZR 93/01) entschieden, liege nicht vor, nachdem die Beklagte vorliegend lediglich vage in Aussicht gestellt habe, möglicherweise einen neuen Vertrag mit möglicherweise geänderten Vertragsbedingungen abzuschließen.

    Solche Fälle liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht, wenn es sich um eine überschaubare längere Kündigungsfrist handelt und die Verlängerung der Kündigungsfrist jedenfalls nicht allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BAG 07.03.2002 - 2 AZR 93/01).

  • LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 250/07

    Befristung zur Einräumung einer Bewährungschance

    Für die Beklagte hätte zwar durchaus die Möglichkeit bestanden, der Klägerin während einer längeren - u.U. sogar über das zulässige Mindestmaß hinausgehenden, überschaubaren - Kündigungsfrist eine Bewährungschance zu geben (vgl. BAG, Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 93/01, AP Nr. 22 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag).
  • LAG Hamm, 14.03.2019 - 11 Sa 980/18

    Nordrhein-Westfälisches Landgestüt Warendorf - Berufung der Gestütsleiterin im

    In einem solchen Fall bedarf es eines Nachweises der Vertretungsmacht durch Beifügung einer Vollmachtsurkunde nicht ( vgl. BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - AP KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Rn. 51; BAG 02.11.2002 - 2 AZR 93/01 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 51 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 250/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01, zit. nach juris, Rn. 25, 26) ausführt, im dortigen Fall sei nicht zu entscheiden, ob eine Verlängerung der Kündigungsfrist, die allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liege und die längste tarifliche Kündigungsfrist überschreite, zu beanstanden wäre.

    Hinzuweisen ist insoweit zunächst auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01 - zitiert nach juris, Rn. 26), wo der Senat von einer nicht zu beanstandenden überschaubaren längeren Kündigungsfrist spricht beziehungsweise von einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 267/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01, zit. nach juris, Rn. 25, 26) ausführt, im dortigen Fall sei nicht zu entscheiden, ob eine Verlängerung der Kündigungsfrist, die allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liege und die längste tarifliche Kündigungsfrist überschreite, zu beanstanden wäre.

    Hinzuweisen ist insoweit zunächst auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01 - zitiert nach juris, Rn. 26), wo der Senat von einer nicht zu beanstandenden überschaubaren längeren Kündigungsfrist spricht beziehungsweise von einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 328/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01, zit. nach juris, Rn. 25, 26) ausführt, im dortigen Fall sei nicht zu entscheiden, ob eine Verlängerung der Kündigungsfrist, die allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liege und die längste tarifliche Kündigungsfrist überschreite, zu beanstanden wäre.

    Hinzuweisen ist insoweit zunächst auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 (2 AZR 93/01 - zitiert nach juris, Rn. 26), wo der Senat von einer nicht zu beanstandenden überschaubaren längeren Kündigungsfrist spricht beziehungsweise von einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 458/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 284/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Sa 83/07

    Kündigung - Personalratsanhörung - Probezeit - Mitteilungspflicht

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2010 - 5 Sa 282/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 457/10

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2010 - 5 Sa 251/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 266/10

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 283/10

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 277/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 248/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 460/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 326/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • ArbG Berlin, 05.12.2006 - 93 Ca 16345/06
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 252/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 264/10

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2004 - 15 Ca 12289/03
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