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   BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78   

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BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78 (https://dejure.org/1981,2372)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1981 - 2 AZR 943/78 (https://dejure.org/1981,2372)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 (https://dejure.org/1981,2372)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 94
  • NJW 1982, 2628
  • JR 1982, 308
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.12.1967 - 2 AZR 84/67

    Wartefrist - Unterbrechung

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Danach waren unerhebliche Unterbrechungen der Beschäftigung unschädlich (vgl. BAG vom 3.12.1964 - 2 AZR 104/64 - BAG 16, 35 [37] = AP Nr. 79 zu § 1 KSchG [zu II 1 der Gründe] m.w.N.; BAG vom 21.12.1967 - 2 AZR 84/67 - AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Wartezeit [Bl. 2 R.]).

    § 162 BGB oder zumindest aus dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsprinzip (vgl. Senatsurteil vom 21.12.1967, aaO, und die Anmerkung von Hueck hierzu [unter 2]).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Sie können nur in Betracht kommen, wenn der aus ihnen herzuleitende Wille der gesetzgebenden Organe im Gesetz einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat; die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift darf nur unterstützend in sofern herangezogen werden, als sie ein auf anderem Wege ermitteltes Ergebnis bestätigt (Enneccerus/Nipperdey, All gemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 1959, § 55 I [S. 329 f.]; BVerfGE 1, 299 [312]; BAG vom 12.10.1962 - 1 AZR 279/61 - BAG 13, 240 [247] = AP Nr. 1 zu § 10 JugArbSchutzG [zu B I 3 der Gründe] m.w.N.).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar auch nach der Neufassung dieser Bestimmung im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des Kündigungsschutzgesetzes rechtliche Unterbrechungen für die Berechnung der Wartezeit dann unschädlich, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung nicht verhältnismäßig lange angedauert hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18.1.1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit [zu I der Gründe] m.w.N.).
  • BAG, 12.10.1962 - 1 AZR 379/61

    Jugendliche - Berufsschulunterricht

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Sie können nur in Betracht kommen, wenn der aus ihnen herzuleitende Wille der gesetzgebenden Organe im Gesetz einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat; die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift darf nur unterstützend in sofern herangezogen werden, als sie ein auf anderem Wege ermitteltes Ergebnis bestätigt (Enneccerus/Nipperdey, All gemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 1959, § 55 I [S. 329 f.]; BVerfGE 1, 299 [312]; BAG vom 12.10.1962 - 1 AZR 279/61 - BAG 13, 240 [247] = AP Nr. 1 zu § 10 JugArbSchutzG [zu B I 3 der Gründe] m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1964 - 2 AZR 104/64

    Nichtanhörung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Danach waren unerhebliche Unterbrechungen der Beschäftigung unschädlich (vgl. BAG vom 3.12.1964 - 2 AZR 104/64 - BAG 16, 35 [37] = AP Nr. 79 zu § 1 KSchG [zu II 1 der Gründe] m.w.N.; BAG vom 21.12.1967 - 2 AZR 84/67 - AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Wartezeit [Bl. 2 R.]).
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar auch nach der Neufassung dieser Bestimmung im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des Kündigungsschutzgesetzes rechtliche Unterbrechungen für die Berechnung der Wartezeit dann unschädlich, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung nicht verhältnismäßig lange angedauert hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18.1.1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit [zu I der Gründe] m.w.N.).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    a) Die Autoren, die den gegenteiligen Standpunkt vertreten, berufen sich für ihre Auslegung auf den Sinn und Zweck einer Erprobung sowie aus den Gesetzesmaterialien auf den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zum Entwurf des Berufsbildungsgesetzes (BT-Drucks. V/4260, S. 103/104 zu § 13; künftig: Ausschußbericht).
  • Drs-Bund, 25.10.1966 - BT-Drs V/1009
    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Das Berufsbildungsgesetz geht auf zwei Gesetzentwürfe der SPD-Fraktion (BT-Drucks. V/887) sowie der Fraktionen der GDU/GSU, FDP (BT-Drucks. V/1009) zurück.
  • Drs-Bund, 30.08.1966 - BT-Drs V/887
    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Das Berufsbildungsgesetz geht auf zwei Gesetzentwürfe der SPD-Fraktion (BT-Drucks. V/887) sowie der Fraktionen der GDU/GSU, FDP (BT-Drucks. V/1009) zurück.
  • Drs-Bund, 19.10.1965 - BT-Drs V/4
    Auszug aus BAG, 15.01.1981 - 2 AZR 943/78
    Der federführende Ausschuß für Arbeit beschloß einen neuen Gesetzentwurf (BT-Drucks. V/4-260), durch den § 13 BBiG die dann Gesetz gewordene Fassung erhielt und der vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung (236.
  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der

    Vielmehr ist auch die in innerem sachlichen Zusammenhang stehende Regelung über die Kündigung während und nach Ablauf der Probezeit in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen (vgl. zu § 18 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .

    (a) Auch der Auszubildende hat ein Interesse daran, während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG lösen zu können, denn sein Kündigungsrecht ist nach Ablauf der Probezeit, falls kein wichtiger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe - Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte - gebunden (so bereits bzgl. § 15 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .

    (cc) Die hier vorliegende Verlängerungsvereinbarung greift auch nicht schon bei einer nur geringfügigen Unterbrechungsdauer, welche die Erreichung des Zwecks der Probezeit nicht beeinträchtigen würde (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 4 der Gründe, BAGE 36, 94) .

    Sie ergänzt die gesetzliche Regelung der Probezeit in § 20 BBiG, welche keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen der Ausbildung vorsieht (vgl. zu § 13 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 2 der Gründe, BAGE 36, 94) .

    Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die Unterbrechung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 5 der Gründe, BAGE 36, 94; APS/Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 5; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. § 20 Rn. 19; Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 174 Rn. 86; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 40) .

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Die Vereinbarung einer Probezeit liegt darum gerade auch im Interesse des Auszubildenden (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39; 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .
  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86

    Kündigung - Berufsausbildungsvertrag

    ee) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Ausdruck gekommen sind (BT-Drucks. V/4260 zu § 15 Abs. 1 BBiG), sollen die Vertragsparteien sich während der Probezeit gegenseitig dahingehend prüfen können, ob die geplanten Ausbildungsziele sich für den Partner verwirklichen lassen und ob der Auszubildende sich für den zu erkundenden Beruf eignet (BAGE 36, 94 = AP Nr. 1 zu § 13 BBiG; KR-Weigand, aaO, §§ 14, 15 BBiG Rz 42).
  • LAG Hessen, 02.06.2015 - 4 Sa 1465/14

    Wirksamkeit der Verlängerung der Probezeit aufgrund Unterbrechung der Ausbildung

    Zutreffend ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem die Vorgängerregelung von § 13 S. 2 BBiG a. F., die § 20 S. 2 BBiG n. F. mit der Ausnahme entsprach, dass seinerzeit nur eine höchstens dreimonatige Probezeit vereinbart werden konnte, betreffenden Urteil von 15. Januar 1981 (- 2 AZR 943/78 - BAGE 36/94) eine § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages entsprechende Klausel als mit dem Grundsatz der Unabdingbarkeit vereinbar und daher als wirksam betrachtet hat.

    Es ging seinerzeit davon aus, dass Unterbrechungen eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit nicht automatisch zu deren Verlängerung führen (BAG 15. Januar 1981 a. a. O., zu II 2 ).

    Eine derartige Regelung weiche nicht zum Nachteil des Auszubildenden von der zeitlichen Begrenzung der Probezeit durch das BBiG ab, da mit ihr auch die Lösungsmöglichkeit für den Auszubildenden erleichtert und dadurch eine sorgfältigere Eignungsprüfung ermöglicht werde, was auch im Interesse des Auszubildenden stehe (BAG 15. Januar 1981 a. a. O., zu II 3 c).

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 26/88

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit mit

    Wie der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 17. September 1987 (aa0) ausgeführt hat, sollen die Vertragspartner sich während der Probezeit gegenseitig dahingehend prüfen können, ob die geplanten Ausbildungsziele sich für den Partner verwirklichen lassen und ob der Auszubildende sich für den zu erkundenden Beruf eignet (BAGE 36, 94 = AP Nr. 1 zu § 13 BBiG; KR-Weigand, aa0, §§ 14, 15 BBiG Rz 42).
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