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   BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07   

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BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 (https://dejure.org/2009,2851)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 (https://dejure.org/2009,2851)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 (https://dejure.org/2009,2851)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen

  • openjur.de

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Voraussetzungen für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen

  • bag-urteil.com

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen

  • Judicialis

    KSchG § 9 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 9 Abs. 1 S. 2
    Rechtliche Voraussetzungen für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Hinweise des Senats: Fortsetzung der Rechtsprechung: Senat 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 -.

    Dies entspricht der ständigen und mit der Entscheidung vom 28. August 2008 (- 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55) nochmals ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung des Senats.

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; zuletzt 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).

    Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur in Betracht kommt, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig ist (vgl. grundlegend BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - aaO. sowie zuletzt Senat 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - aaO.).

    Lediglich in den Fällen, in denen die Norm, aus der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen (vgl. Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - aaO.).

    Für diese Auslegung und dieses Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch systematische und teleologische Gründe (vgl. Senat 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).

    Mit den gegen die Rechtsprechung vorgebrachten Argumenten (vgl. bspw. APS/Biebl 3. Aufl. § 9 KSchG Rn. 11; KR/Spilger 8. Aufl. § 9 KSchG Rn. 27c; Stahlhacke/Vossen 9. Aufl. Rn. 1970; Tschöpe FS Schwerdtner S. 217, 227; Auffarth DB 1969, 528) hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 28. August 2008 (- 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55) eingehend auseinandergesetzt und sie abgelehnt.

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; zuletzt 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).

    Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur in Betracht kommt, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig ist (vgl. grundlegend BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - aaO. sowie zuletzt Senat 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - aaO.).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

    Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; zuletzt 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; zuletzt 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).
  • LAG Thüringen, 18.10.2007 - 3 Sa 14/07

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung - Auflösung des

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2007 - 3 Sa 14/07 - wird auf Kosten der beklagten Stadt zurückgewiesen.
  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; zuletzt 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55).
  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07
    Lediglich in den Fällen, in denen die Norm, aus der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen (vgl. Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - aaO.).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist (Senat 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - Rn. 15; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 27, BAGE 127, 329) .
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 17 Sa 48/14

    Betriebsratsanhörung mit danach neuem Sachverhalt - umfangreiche Stellungnahme

    Es mangelt dem Begehren vielmehr an einer materiellen Voraussetzung des § 9 Abs. 1 KSchG wie beim Fehlen von Auflösungsgründen im Sinn von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch (BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08, juris Rn. 54; 28.05.2009 - 2 AZR 949/07, juris Rn. 15; 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris Rn. 25 ff.; 10.11.2005 - 2 AZR 623/04, juris Rn. 48).

    Sowohl § 85 SGB IX als auch § 102 Abs. 1 BetrVG sind Schutzgesetze im Sinne der ausgeführten Rechtsprechung (vgl. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - juris Rn. 12; 28.08.2008 - 2 AZR 63/07 - juris Rn. 41; 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 - juris Rn. 48; LAG Köln 12.11.2014 - 11 Sa 493/14 - juris Rn. 59; LAG Schleswig-Holstein 13.06.2013 - 5 Sa 21/13 - juris Rn. 50).

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

    Etwas anderes gilt allenfalls, wenn die Norm, aus der der Arbeitnehmer die sonstige Unwirksamkeit der Kündigung herleitet, nicht den Zweck verfolgt, diesem einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 59) .
  • LAG Hessen, 09.07.2021 - 14 Sa 10/21

    Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung - Gerichtliche Auflösung des

    Da beide Kündigungen vom 22. Januar 2020 jedenfalls nicht nur sozialwidrig -Feststellungen hierzu waren nicht veranlasst -, sondern auch wegen § 168 SGB IX i.V.m § 134 BGB nichtig sind, kann das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Antrag der Beklagten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufgelöst werden (ebenso zu einer nach § 15 SchwbG iVm. § 134 BGB unwirksamen Kündigung BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - Juris) .

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung - der sich die Kammer anschließt - davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht ( BAG 9. Oktober 1979 -6 AZR 1059/77- BAGE 32, 122; BAG 30. November 1989 -2 AZR 197/89- BAGE 63, 351; BAG 27. September 2001 -2 AZR 389/00- AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41; BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03- AP BGB § 174 Nr. 18; BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07- AP KSchG § 9 nF Nr. 55; BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - Juris ).

    Lediglich in den Fällen, in denen die Norm, aus der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen ( BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - Juris ).

  • LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09

    Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess -

    Ein Arbeitgeber darf nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG beruht ( BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - zitiert nach juris; BAG Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 63/97 - NZA 2009, 275 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14

    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf

    4) Da die Kündigung vom 16. Januar 2013 danach bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 KSchG geregelten Gründen unwirksam ist, kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten nicht in Betracht (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07, Rn. 15).
  • LAG Düsseldorf, 24.09.2012 - 9 Sa 1014/12

    Wirksamkeit von verhaltensbedingten Kündigungen; Verbrauch von Kündigungsgründen;

    Dies hat das BAG vorrangig damit begründet, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig sei (BAG v. 28.05.2009 - 2 AZR 949/07, juris; BAG v. 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, NZA 2009, 276).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 23 Sa 1107/22

    Kündigung wegen des Vorwurfs antisemitischer Äußerungen bei der Deutschen Welle

    Lediglich in den Fällen, in denen die Norm, aus welcher der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen (BAG 28. Mai 2009 ‒ 2 AZR 949/07 Rn. 15).
  • LAG Hessen, 26.02.2016 - 14 Sa 1772/14

    Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen

    Voraussetzung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers hin ist, dass die Kündigung ausschließlich sozialwidrig ist, sich die Unwirksamkeit also nicht auch aus anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG ergibt ( BAG 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 77; BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - EzA § 174 BGB 2002 Nr. 3; BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 55; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - AP Nr. 59 zu § 9 KSchG 1969 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 10 Sa 2193/09

    Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter

    Denn das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07).
  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 96/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 12.11.2014 - 11 Sa 493/14

    Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen,

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2011 - 15 Sa 839/10
  • LAG Hessen, 10.01.2014 - 14 Sa 800/13

    Aneignung von leeren Getränkeflaschen

  • LAG Hessen, 05.05.2017 - 14 Sa 608/16

    Pausenüberschreitung; Außerordentliche Kündigung; Aufrechnung Auflösungsantrag;

  • LAG Hessen, 24.01.2014 - 14 Sa 776/13

    Außerordentliche Kündigung; Entfernung von Abmahnungen; ordentliche Kündigung;

  • ArbG Gießen, 07.06.2023 - 7 Ca 23/23
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2012 - 10 Sa 342/11

    Kündigung wegen aggressivem und respektlosem Verhalten gegenüber dem

  • OVG Thüringen, 12.11.2008 - 2 EO 651/08

    Kommunalrecht; Zulassung der Zwangsvollstreckung bei bürgerlich-rechtlichen

  • LAG Hessen, 04.12.2013 - 2 Sa 409/13

    Kündigung; Auflösung; Strafanzeige gegen Vorgesetzten

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10

    Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2013 - 5 Sa 21/13

    Kündigung, betriebsbedingt, Hierarchieebene, Streichung, Arbeitsplatzwegfall,

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 85/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 362/14

    Ausbildungsverhältnis - Auflösungsantrag - Annahmeverzug

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1062/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1061/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1063/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1064/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1065/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1066/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 187/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 11 Sa 1060/09

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang statt Stilllegung;

  • ArbG Paderborn, 03.03.2016 - 2 Ca 1217/15

    Fristlose Kündigung; Auflösungsantrag; Anscheinsbeweis; ordnungsgemäßer

  • LAG Nürnberg, 26.03.2013 - 6 Sa 566/12

    Kündigung - Betriebsratsanhörung - Stellungnahme des Betriebsrats

  • LAG Thüringen, 18.10.2007 - 3 Sa 14/07
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