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   BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61   

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BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61 (https://dejure.org/1961,826)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1961 - 2 AZR 95/61 (https://dejure.org/1961,826)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1961 - 2 AZR 95/61 (https://dejure.org/1961,826)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mündliche Verhandlung - Einverständnis zur Entscheidung - Freier Widerruf - Schriftsatzfrist

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 56
  • NJW 1962, 509
  • MDR 1962, 338
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61
    Das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann - entgegen BGH 29.10.1958 V ZR 158/57 = BGHZ 28, 278 ff. - von jeder Partei frei widerrufen werden, es sei denn, der Widerruf werde erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Schriftsatzfrist erklärt.
  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Denn bereits vor diesem Zeitraum war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers, zwischen diesen drei Berechnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, NJW 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II).
  • BAG, 20.10.1971 - 4 AZR 10/71

    Berufungsurteil - Eingruppierungsprozesse - Höhergruppierungsprozesse -

    IV a (Fal'lgruppe 1) und kann deswegen nicht schon bei der Fallgruppe 1 der VergGr0 IV b im Sinne eines eigenständigen rechtlichen Kriteriums für die besondere Verantwortlichkeit der Tätigkeit gefordert werden, wie der Senat im einzelnen unter Aufgabe seiner in BAG 12, 56 - AP Nr« 81 zu § 3 TO"A. vertretenen Rechtsauffassung in BAG AP Nr» 112 zu § 3 TO.A ausgeführt hat.
  • BGH, 12.06.1970 - V ZR 133/66

    Urteil im Wege der schriftlichen Entscheidung trotz Widerruf eines

    Dagegen hatte sich der 20 Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23. November 1961, 2 AZR 95/61, NJW 1962, 509 auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt.
  • BFH, 26.11.1970 - IV R 131/69

    Mündliche Verhandlung - Verzicht - Widerruflichkeit

    Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der im Urteil 2 AZR 95/61 vom 23. November 1961 (-- NJW 1962, 509 --) den gegenteiligen Standpunkt vertrat, schloß sich inzwischen im Verfahren der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes der vom V. Senat des BGH im Urteil V ZR 158/57 vom 29. Oktober 1958 (BGHZ 28, 278 = NJW 1959, 244) vertretenen Auffassung an (vgl. BGH V ZR 133/66 vom 12. Juni 1970, NJW 1970, 1458), die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimmt (vgl. Urteil des BVerwG V C 85/55 vom vom 27. Juli 1956, Die Öffentliche Verwaltung 1957 S. 461 -- DÖV 1957, 461 --).
  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 133/66

    Freie Widerruflichkeit des Einverständnisses mit dem Erlass einer Entscheidung

    Da jedoch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. November 1961, 2 AZR 95/61, BAG 12, 56 (=NJW 1962, 509) insoweit unter Ablehnung des Urteils BGHZ 28, 278 den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat - und zwar in Übereinstimmung mit seinem vorangegangenen, insoweit nicht näher begründeten Urteil vom 21. September 1961, 2 AZR 392/60, AP Nr. 11 zu § 72 ArbGG 1953 - Streitwertrevision -, ist für die Entscheidung der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuständig (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl. I 661).
  • BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64

    Erklärungen der Rechtsstreitbeteiligten - Verzicht auf mündliche Verhandlung -

    Im Schrifttum wird allerdings die Frage, ob das nach 5 124 Abs° 2 SGG erklärte Einverständnis eines Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen werden kann" unterschiedlich beantwortet° Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15"5"1964" Bd° I S. 248 s) bejaht sie, wenngleich er die Einverständniserklärung als Prozeßhandlung ansieht° Peters/Sautter/Wolff (Komm° zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm° 2 zu 5 124 SGG) und Rohwer-Kahlmann (Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Randziff° 10 zu 5 124 SGG) treten für die Widerruflichkeit bis zum Eingang der letzten EinVerständniserklärung der anderen Beteiligten ein; Mellwitz (Komm" zum SGG, 8° 296) dagegen verneint die Widerruflichkeit schlechthino Nach der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die dem @ 124 Abs° 2 SGG entsprechende Vorschriften gelten, kann, wenn sämtliche Beteiligte ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben haben, diese Erklärung von einem Beteiligten nicht mehr frei widerrufen werden (BGHZ 28, 278; Bundesverwaltungsgericht in DÖV 19569 411)° Gleicher Ansicht sind Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts" 9° Auf1"" @ 108 II 1 c), Baumbach/ Lauterbach (Anm° 5 C zu 5 128 ZPO) und Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm° II 2 zu 5 102 VwGO)° Die Gegenmeinung wird insbesondere vom Bundesarbeitsgeridht (BAG 12, 56 = NJW 1962, 509 - dagegen wiederum der BGH in NJW 1962, 1819) sowie von Stein/Jonas/Schönke (Anm° IX 3 zu @ 128 ZPO) und Wieczorek (Anm° J II c 5 zu 5 128 ZPO) Vertreteno Sie beruft sich auf den - in $ 12% Abs° 2 SGG und S 128 Abs° 2 ZPO insoweit übereinstimmenden - Gesetzeswortlaut, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung nur "mit" Einverständnis der Beteiligten entscheiden dürfe, das Einverständnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also noch vorliegen müsse° Ferner macht sie geltend, daß $ 128 Abs° 2 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zulasse daher auszulegén Allerdings ' eng sei°.
  • BSG, 12.10.1972 - 10 RV 357/72
    Das LSG hat zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden; denn eine Einverständniserklärung des Klägers i"S" von @ 124 Abso 2 SGG lag nicht vor° Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Münd« lichkeit de53â- erichtsverfahrens dar und ist daher streng auszulegen (vgl° BSG in SozR Nr" 6 zu @ 124 SGG; BAG 12, 56)° Der Grundsatz der Mündlichkeit geht letztlich auf den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zurück (Art° 103 Abs° 1 des Grundgesetzes -GG-)° Ausnahmen hiervon sind daher nur zulässig, wenn ein entsprechender Wille der Beteiligten durch ausdrückliche - mündliche oder schriftliche " Prozeßerklärung zweifelsfrei festgestellt werden kann ..7-.
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