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   OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl. 125/16   

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https://dejure.org/2016,27677
OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl. 125/16 (https://dejure.org/2016,27677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2016 - 2 Ausl. 125/16 (https://dejure.org/2016,27677)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2016 - 2 Ausl. 125/16 (https://dejure.org/2016,27677)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien aufgrund zu kleinen Haftraumanteils

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73; GG Art. 1; EMRK Art. 3
    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen

  • rechtsportal.de

    IRG § 73 ; GG Art. 1 ; EMRK Art. 3
    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien aufgrund zu kleinen Haftraumanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Auslieferung: Strafverfolgung wegen Mord bzw. menschenrechtswidrige Haftbedingungen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Rumänischer Knast verstößt gegen Völkerrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872) hat ausgeführt, dass - bei einer Inhaftierung in Deutschland - eine Grundfläche von nur wenig über 6 m² an der unteren Grenze des Hinnehmbaren liege.
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Auch wenn für die Frage, ob die Unterbringung eines Strafgefangenen völkerrechtlichen Mindeststandards genügt, eine Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umständen erforderlich ist, so zeigen doch die zuvor aufgeführten Entscheidungen und Berichte, dass jedenfalls ein persönlicher Haftraumanteil von 2-3 m² unter keinen Umständen völkerrechtlichen Mindeststandards genügen kann (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, juris und vom 17. Juni 2016, 1 Ausl. 6/16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016, III - 3 AR 114/16).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Strafverteidiger 2004, 440).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Auch wenn für die Frage, ob die Unterbringung eines Strafgefangenen völkerrechtlichen Mindeststandards genügt, eine Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umständen erforderlich ist, so zeigen doch die zuvor aufgeführten Entscheidungen und Berichte, dass jedenfalls ein persönlicher Haftraumanteil von 2-3 m² unter keinen Umständen völkerrechtlichen Mindeststandards genügen kann (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, juris und vom 17. Juni 2016, 1 Ausl. 6/16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016, III - 3 AR 114/16).
  • OLG Hamm, 10.09.2013 - 2 Ausl 95/11

    Rumänische Staatsangehörige darf nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. September 2013, 2 Ausl. 95/11, juris und vom 14. Juli 2016, III-2 Ausl. 93/16).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89
    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, Strafverteidiger 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, Strafverteidiger 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • OLG Hamm, 28.12.2007 - 4 Ausl 504/99

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Frankreich bei langer dortiger Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, Strafverteidiger 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429).
  • OLG Hamm, 14.07.2016 - 2 Ausl 93/16
    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16
    Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. September 2013, 2 Ausl. 95/11, juris und vom 14. Juli 2016, III-2 Ausl. 93/16).
  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (inter alia: Urt. v. 19. März 2013, Blejusca v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 7910/10; Urt. v. 10. Juni 2014, Marin v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 79857/12; Urt. v. 10. Juni 2014, Vociu v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 22015/10; Urt. v. 10. Juni 2014, Bujorean v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 13054/12; Urt. v. 10. Juni 2014, Burlacu v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 51318/12; zuletzt - soweit über www.hudoc.echr.coe.int ersichtlich - Urt. v. 21. Juni 2016, Eze v. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 80529/13) und mit Blick auf die Rechtsprechung verschiedener deutscher Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 1 Ausl 6/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 6. Juni 2016 - 1 AR 26/16 A; HansOLG Bremen, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 1 Ausl. A 23/15; OLG Hamm, Beschl. v. 23. August 2016 - III-2 Ausl 125/16) erkennt der Senat derart substantiierten Anhalt für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat.
  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    A 23/15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - …

  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    A 23/15; OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - …

  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

    Der Senat nimmt im übrigen Bezug auf zwei jüngst ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils unter Hinweis darauf, dass nicht gewährleistet sei, dass der Strafvollzug in Rumänien menschenrechtlichen Mindestanforderungen genüge, die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde.
  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei.
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16

    Europäischer Haftbefehl: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17

    Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in

    Da die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beigetreten ist, ist dies dann der Fall, wenn der ersuchte Staat mit seiner Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Verfolgte entgegen Art. 3 EMRK der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 - 1 AK 77/13, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2016 - 1 Ausl 321/15, juris Rn. 2; vgl. auch - allerdings auf einen Verstoß gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung abstellend -: OLG Dresden, Beschl. v. 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16, juris Rn. 13).
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