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   BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81   

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https://dejure.org/1982,8399
BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81 (https://dejure.org/1982,8399)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1982 - 2 B 1.81 (https://dejure.org/1982,8399)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1982 - 2 B 1.81 (https://dejure.org/1982,8399)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung zur Substantiierung eines Antrags auf Zulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs eines Beamten auf Erstattung eines ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 47.64
    Auszug aus BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, daß in Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke die Begrenzung der Höhe der Erstattung eines anläßlich eines Dienstunfalles eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug rechtmäßig ist (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - [Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3 mit weiteren Nachweisen]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Dienstherr für die Ersatzregelung für Schäden eines privateigenen dienstlich genutzten Kraftwagens durch Richtlinien binden (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - [a.a.O.]).

    Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich dann auf die Prüfung, ob die Verwaltungsvorschrift sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und ob die Ermessensentseheidung dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, daß sie die Bindung durch die Verwaltungsvorschrift beachtet (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
    Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rechtsfrage, ob bei Sachschäden des Beamten anläßlich einer Dienstfahrt die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Ersatzpflicht bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Regelung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine eigenständige Rechtsgrundlage bildet und es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 40, 220 [BVerwG 12.07.1972 - BVerwG VI C 10.70] [223]; Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 -) keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts gibt, daß die Beamten (dienst-)unfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern wirtschaftlich gleichgestellt werden müssen.

    In seinem Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 - hat der beschließende Senat außerdem entschieden, daß diese Begrenzung der Schadenshöhe auch in den Fällen rechtmäßig ist, in denen - wie hier - das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden ist, der nur mangels eines Körperschadens kein Dienstunfall im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfsllrechts war.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungerechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
    Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rechtsfrage, ob bei Sachschäden des Beamten anläßlich einer Dienstfahrt die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Ersatzpflicht bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Regelung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine eigenständige Rechtsgrundlage bildet und es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 40, 220 [BVerwG 12.07.1972 - BVerwG VI C 10.70] [223]; Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 -) keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts gibt, daß die Beamten (dienst-)unfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern wirtschaftlich gleichgestellt werden müssen.
  • BVerwG, 26.05.1972 - VI C 7.69

    Dienstunfall eines Beamten - Anspruch eines Beamten auf Ersatz von Schäden an

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
    Der Umstand, daß - wie die Beschwerde behauptet - die Benutzung des privateigenen Personenkraftwagens des Klägers "faktisch zur ordnungsgemäßen Dienstausübung notwendig war", kann einer Weisung oder Anordnung des Dienstherrn rechtlich nicht gleichgestellt werden (vgl. dann auch Urteil vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - [Buchholz 237.5 HessBG 62 § 94 Nr. 2]).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91

    Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz

    In Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke ist die durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Begrenzung der Höhe der Erstattung eines anläßlich eines Dienstunfalls - ohne Körperschäden - eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig angesehen worden (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - m.w.N.; Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 2 B 1.81 -).
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