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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19 OVG   

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https://dejure.org/2019,10796
OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19 OVG (https://dejure.org/2019,10796)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2019 - 2 B 10639/19 OVG (https://dejure.org/2019,10796)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 OVG (https://dejure.org/2019,10796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB
    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländer; einstweilige Anordnung; Menschenwürde; Migranten; Migration; NPD; Parteien; Rundfunkanstalten; Volksverhetzung; Wahlwerbespot; Wahlwerbung; ZDF

  • rechtsportal.de

    Ausstrahlungspflicht von Rundfunkanstalten im Hinblick auf Wahlwerbespots politischer Parteien; Zurückweisung eines Wahlwerbespots aufgrund eines volksverhetzenden Inhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines volksverhetzenden Wahlwerbespots zur Europawahl

  • spiegel.de (Pressemeldung, 27.04.2019)

    ZDF muss Wahlwerbespot der NPD nicht senden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1624
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 2 B 11269/05

    Ausstrahlung schwer jugendgefährdender Wahlwerbespots

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Der grundsätzliche Anspruch politischer Parteien nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Rahmen der ihr eingeräumten Sendezeit und zugeteilten Sendeplätze besteht nicht schrankenlos (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05 -, NJW 2005, 3593).

    Es ist dem Intendanten in diesem Rahmen nicht zuzumuten, sich an schwerwiegenden, offensichtlich rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter, auch nicht politischer Parteien, zu beteiligen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05 -, NJW 2005, 3593).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Dem Inhalt des Werbespots lässt sich in Zusammenschau des Textes, der dramaturgischen Darstellung und der Bebilderung seinem objektiven Sinngehalt nach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, juris Rn. 28) im Kern allein die Aussage entnehmen, dass Ausländer - insbesondere diejenigen, die ab dem Jahr 2015 eingereist sind - sämtlich gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung von Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen.

    b) Durch diese Aussagen wird auch i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. -, juris Rn. 102 ff.; vgl. auch Gounalakis, NJW 1990, 2532 [2534]).
  • BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17 -, juris Rn. 17 f. ["Scharia-Polizei"]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Dem Inhalt des Werbespots lässt sich in Zusammenschau des Textes, der dramaturgischen Darstellung und der Bebilderung seinem objektiven Sinngehalt nach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, juris Rn. 28) im Kern allein die Aussage entnehmen, dass Ausländer - insbesondere diejenigen, die ab dem Jahr 2015 eingereist sind - sämtlich gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung von Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen.
  • OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10

    Uniformverbot: Zuwiderhandlung durch Tragen von gleichartigen Kleidungsstücken

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17 -, juris Rn. 17 f. ["Scharia-Polizei"]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Durch die pauschale Gegenüberstellung von "gefährlichen Migranten" auf der einen und "schutzbedürftigen Deutschen" auf der anderen Seite, wird die erste Gruppe generell und ohne Einschränkungen aus der Gemeinschaft ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 844).
  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 427/17

    Freisprüche im Fall "Sharia Police" aufgehoben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19
    Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17 -, juris Rn. 17 f. ["Scharia-Polizei"]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 -, juris Rn. 2).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es gibt Beispiele für eine pauschale und undifferenzierte Betrachtung, die (männlichen) Migranten Gewaltbereitschaft unterstellt und diese damit in die Menschenwürde verletzender Weise verächtlich macht, vgl. zu dem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 28.
  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 707 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 19 f.; OVG G., Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 28.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 5 A 1386/20

    Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen

    Diese rechtliche Einordnung gründete in dem konkreten Fall zwar auch auf den in dieser Fassung eingesetzten dramaturgischen und weiteren Elementen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2019- 1 BvQ 36/19 -, juris, Rn. 2 (zur Konnexität der Aussage "Migration tötet" und der Forderung nach Schaffung von Schutzzonen (nur) für Deutsche); vorgehend: OVG Rhl.-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris, Rn. 10; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 28 ff., die abschließende und zentrale Botschaft "Migration tötet" lasse aber letztlich allein die Auslegung zu, dass die angesprochenen Personen in ihrer Gesamtheit eine direkte Gefahr für Deutsche seien.
  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es gibt Beispiele für eine pauschale und undifferenzierte Betrachtung, die (männlichen) Migranten Gewaltbereitschaft unterstellt und diese damit in die Menschenwürde verletzender Weise verächtlich macht, vgl. zu dem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - OVG 3 S 33.19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris Rn. 28.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Die Rechtsprechung hat deshalb einen Wahlwerbespot der NPD mit der Formulierung "Migration tötet" als Volksverhetzung und damit unzulässig eingestuft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 - Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 - vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - diesem vorgehend: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - zitiert nach juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2019 - 2 B 10755/19

    Ausstrahlungspflicht eines Wahlwerbespots der rechtsradikalen Partei der III.Weg;

    Es ist dem Intendanten in diesem Rahmen nicht zuzumuten, sich an schwerwiegenden, offensichtlich rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter, auch nicht politischer Parteien, zu beteiligen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05.OVG -, NJW 2005, 3593; Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19.OVG -, juris Rn. 3; Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 264).

    Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. -, juris Rn. 102 ff.; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19.OVG -, juris Rn. 3; vgl. auch Gounalakis, NJW 1990, 2532 [2534]).

    Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 26. April 2019 (Az.: 2 B 10639/19.OVG, juris) zugrundeliegenden Fall, führt vorliegend nicht die Kombination verschiedener verwandter Begriffe mit der Bebilderung und dramaturgischen Darstellung dazu, dass aus der Aussage "Multikulti tötet!" die Aussage "Ausländer töten!" als einzig mögliche Lesart wird und damit eine gesamte Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht gestellt wird.

    Damit wird in der von der Antragstellerin mit ihrer in der Beschwerdevorschrift angeführten Lesart, wonach insoweit in dem Wahlwerbespot lediglich die von ihr behauptete abstrakte Gefahr beschrieben werde, dass von einzelnen Ausländern, die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommen seien, schwere Straftaten ausgingen, unter Zugrundelegung des hier erforderlichen Evidenzmaßstabs auch nicht i.S. des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe insgesamt und pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben würden (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19.OVG -, juris Rn. 10 f.).

  • VG Düsseldorf, 21.05.2019 - 20 L 1449/19

    NPD muss Wahlwerbeplakate in Mönchengladbach entfernen

    Die Rechtsprechung hat deshalb einen Wahlwerbespot der Antragstellerin mit der Formulierung "Migration tötet" als Volksverhetzung und damit unzulässig eingestuft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 - Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 - vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - diesem vorgehend: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - zitiert nach juris.
  • VGH Hessen, 08.05.2019 - 8 B 961/19

    Wahlwerbesendung der NPD

    Denn durch die Propagierung sog. Schutzzonen, die durch Mitglieder oder Sympathisanten der Antragstellerin gesichert würden, könnte das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt und dem eigenmächtigen und gewaltsamen Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung das Wort geredet werden (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - zu dem von der Antragstellerin zur Ausstrahlung vorgesehenen Fernseh4Wahlwerbespot, der im Gegensatz zum hier streitgegenständlichen Hörfunk-Wahlwerbespot noch den Begriff "Messermänner" und die Aussage "Migration tötet" sowie Bilder von Personen in uniformähnlicher Ausrüstung enthielt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - 3 S 33.19

    Geänderter Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl zu Recht abgelehnt

    Migration tötet!", wobei letzteres in großen roten Buchstaben eingeblendet wurde (vgl. zu der vorherigen Fassung OVG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - juris Rn. 4 ff.).
  • VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Solche Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit zu erschüttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere rechtsradikal gesinnter Personen gegenüber Migranten zu stärken, Abneigungen hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen und damit den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - juris m.w.N., OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - juris).
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 7 CE 19.943

    Ausstrahlung eines Hörfunk-Wahlwerbespot anlässlich der Europawahl

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 B 10755/19

    Streitwert in Streitigkeiten über die Verpflichtung von Rundfunkanstalten zur

  • VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
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