Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08.OVG |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schutz des Fernsehzuschauers und folglich der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter eines Programmteils durch die Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung"; Zulässigkeit einer alternativen Verwendung des Begriffs ...
- kanzlei.biz
Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen
- Judicialis
LMG § 27; ; LMG § 27 Abs. 1; ; RStV § 7; ; RStV § 7 Abs. 5; ; RStV § 7 Abs. 5 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Werbung; Werbesendung; Dauerwerbesendung; Kennzeichnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wb-law.de (Kurzinformation)
Bei Dauerwerbesendungen muss der Werbecharakter klar erkennbar sein
- wb-law.de (Kurzinformation)
Bei Dauerwerbesendungen muss der Werbecharakter klar erkennbar sein
- webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)
Dauerwerbesendungen dürfen nicht mit dem Begriff "Promotion" gekennzeichnet werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Dauerwerbesendung darf nicht als "Promotion" gekennzeichnet werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Dauerwerbesendung darf nicht als Promotion gekennzeichnet werden
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 01.08.2008 - 6 L 687/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08.OVG
Papierfundstellen
- NVwZ 2009, 332
- NVwZ-RR 2009, 332
- MMR 2009, 72 (Ls.)
- DVBl 2009, 67 (Ls.)
- DÖV 2009, 174
- afp 2008, 657
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 15.10.2008 - 7 CS 08.2309
Privatfernsehen; Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung; Begriff Promotion
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08
Der damit beabsichtigte Schutz des Fernsehzuschauers und folglich der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils (vgl. BGHZ 110, 278 [291]) verlangt eine Kennzeichnung, die gerade auch einem Zuschauer, der sich in eine solche bereits laufende Sendung einschaltet, deren Eigenschaft als Werbung nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich leicht erfassbar, d. h. ohne kognitiven Aufwand, erschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).Des Weiteren ist neben der Gefahr einer Fehlübersetzung diejenige zu berücksichtigen, dass Fernsehzuschauer die Einblendung zwar optisch wahrnehmen, hiermit aber nichts assoziieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).
Die in den Werberichtlinien vorgesehene Standardisierung erhöht die Erkennungsgenauigkeit, weil sich der Zuschauer auf eine bestimmte Form der Kennzeichnung verlassen und deshalb umgekehrt darauf vertrauen kann, dass es sich nicht um Werbung handelt, wenn die Sendung nicht entsprechend gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 11 S 51.08
Kennzeichnung von Fernsehdauerwerbesendungen mit "Promotion" unzureichend
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08
Der damit beabsichtigte Schutz des Fernsehzuschauers und folglich der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils (vgl. BGHZ 110, 278 [291]) verlangt eine Kennzeichnung, die gerade auch einem Zuschauer, der sich in eine solche bereits laufende Sendung einschaltet, deren Eigenschaft als Werbung nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich leicht erfassbar, d. h. ohne kognitiven Aufwand, erschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).Des Weiteren ist neben der Gefahr einer Fehlübersetzung diejenige zu berücksichtigen, dass Fernsehzuschauer die Einblendung zwar optisch wahrnehmen, hiermit aber nichts assoziieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).
Die in den Werberichtlinien vorgesehene Standardisierung erhöht die Erkennungsgenauigkeit, weil sich der Zuschauer auf eine bestimmte Form der Kennzeichnung verlassen und deshalb umgekehrt darauf vertrauen kann, dass es sich nicht um Werbung handelt, wenn die Sendung nicht entsprechend gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -).
- BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88
Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08
Der damit beabsichtigte Schutz des Fernsehzuschauers und folglich der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils (vgl. BGHZ 110, 278 [291]) verlangt eine Kennzeichnung, die gerade auch einem Zuschauer, der sich in eine solche bereits laufende Sendung einschaltet, deren Eigenschaft als Werbung nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich leicht erfassbar, d. h. ohne kognitiven Aufwand, erschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2008 - OVG 11 S 51.08 - BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 7 CS 08.2309 -). - OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1994 - 7 B 12083/94
Begründungspflicht; Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ; Aufhebung der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 2 B 10957/08
Diese Begründungspflicht soll der Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie zu einer besonders sorgfältigen Abwägung der jeweiligen Interessen anhalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG -).
- VG Neustadt, 21.02.2018 - 5 K 772/17
Beanstandung einer Dauerwerbesendung - Trennung zwischen Programm und …
Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Zuschauers vor einer Täuschung über den werbenden Charakter der Dauerwerbesendung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 B 10957/08 -, juris).Der Umstand, dass bei Dauerwerbesendungen der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht, führt zu keinen geringeren Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. November 2008, a.a.O.).