Weitere Entscheidung unten: VG Göttingen, 26.01.2015

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   BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15   

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BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15 (https://dejure.org/2015,5239)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2 B 11.15 (https://dejure.org/2015,5239)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 2 B 11.15 (https://dejure.org/2015,5239)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 23 ff.) darauf abgestellt, dass Beamte derzeit nicht berechtigt seien, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117) ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (Rn. 34 ff.), der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zustand herzustellen (Rn. 52 ff.), und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) anhängig ist.

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Das gilt besonders, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 11.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
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   VG Göttingen, 26.01.2015 - 2 B 11/15   

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VG Göttingen, 26.01.2015 - 2 B 11/15 (https://dejure.org/2015,19859)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26.01.2015 - 2 B 11/15 (https://dejure.org/2015,19859)
VG Göttingen, Entscheidung vom 26. Januar 2015 - 2 B 11/15 (https://dejure.org/2015,19859)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Schwerin, 20.10.2015 - 6 B 1469/15

    Anforderungen an die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen mittels Pfändungs- und

    Nach Auffassung des VG Göttingen (vgl. Beschl. v. 26.1.2015 - 2 B 11/15 -, juris Rn. 2) leidet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einem offenkundigen Rechtsmangel, wenn die Vollstreckungsbehörde sich in der Verfügung einer eigenen Forderung berühme und sich selbst als Vollstreckungsgläubigerin bezeichne.
  • VG Lüneburg, 28.06.2017 - 8 A 202/16

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Drittstaatenbescheid

    Aufgrund dieses Eilantrages hat das Gericht mit Beschluss vom 27. März 2015 (2 B 11/15) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
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