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   BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04   

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BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04 (https://dejure.org/2005,8537)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 B 111.04 (https://dejure.org/2005,8537)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 2 B 111.04 (https://dejure.org/2005,8537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Frage über das Bestehen eines berechtigten Interesses in Form des Interesses wegen Präjudizialität für ...

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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    12 Die Frage übergeht eine anderweitige Klärung in der Rechtsprechung: Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen; das kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 BVerwG 7 C 62.94 Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 21.93 Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und BVerwG 11 C 25.93 Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20, jeweils mit Hinweisen auf die Rspr des BGH; ferner BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 und vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 16.02 Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).

    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dem neuesten Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. dazu schon Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    15 In der Rechtsprechung ist geklärt, welcher Art ein Rehabilitationsbedürfnis sein muss, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, insbesondere, dass dieses Bedürfnis nach Genugtuung durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts (bzw. des mit Persönlichkeitsrechten der Kinder korrespondierenden elterlichen Erziehungsrechts) oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden kann (vgl. BVerwGE 53, 134 ; 61, 164 ).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    5 a) Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die mit der Frage zu I. vorausgesetzte Zusicherung des genannten Inhalts festgestellt hat; wäre dies nicht der Fall, stünde schon dies einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der mit einer solchen Zusicherung zusammenhängenden Rechtsfragen entgegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 BVerwG 9 B 387.96 Bucholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 62.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Feststellungsinteresse gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    12 Die Frage übergeht eine anderweitige Klärung in der Rechtsprechung: Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen; das kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 BVerwG 7 C 62.94 Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 21.93 Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und BVerwG 11 C 25.93 Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20, jeweils mit Hinweisen auf die Rspr des BGH; ferner BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 und vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 16.02 Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 21.93

    Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftrades mit

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    12 Die Frage übergeht eine anderweitige Klärung in der Rechtsprechung: Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen; das kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 BVerwG 7 C 62.94 Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 21.93 Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und BVerwG 11 C 25.93 Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20, jeweils mit Hinweisen auf die Rspr des BGH; ferner BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 und vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 16.02 Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    12 Die Frage übergeht eine anderweitige Klärung in der Rechtsprechung: Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen; das kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 BVerwG 7 C 62.94 Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 21.93 Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und BVerwG 11 C 25.93 Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20, jeweils mit Hinweisen auf die Rspr des BGH; ferner BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 und vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 16.02 Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Dienstherrn kennt das geltende Recht nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 BVerwG 2 C 39.99 BVerwGE 112, 308).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    15 In der Rechtsprechung ist geklärt, welcher Art ein Rehabilitationsbedürfnis sein muss, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen, insbesondere, dass dieses Bedürfnis nach Genugtuung durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts (bzw. des mit Persönlichkeitsrechten der Kinder korrespondierenden elterlichen Erziehungsrechts) oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden kann (vgl. BVerwGE 53, 134 ; 61, 164 ).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04
    Nach dieser Rechtsprechung vermag ein (ernstlich beabsichtigter) Schadensersatzprozess ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu begründen, wenn er offensichtlich aussichtslos ist, etwa wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Dienstpflicht auszuschließen ist; dies ist regelmäßig der Fall, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 BVerwG 2 C 4.97 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 06.01.1964 - I C 112.55
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

  • BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57

    Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08

    Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage scheidet schließlich auch deshalb aus, weil diese Klage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O., und 22. Januar 1998, ZBR 1998, 316; Beschluss vom 9. März 2005, 2 B 111.04, Juris).

    Eine kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns schließt behördliches Verschulden allerdings dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. z.B. den Beschluss des BVerwG vom 9. März 2005, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Zu den im Berufungsurteil angesprochenen Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - juris Rn. 7).

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 f. m.w.N.; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - juris Rn. 9).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2017 - 8 A 10859/17

    Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten

    Die Klägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, diese Klage alsbald einreichen zu wollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris, Rn. 7; auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, BVerwGE 121, 169 und juris, Rn. 5 und Rn. 17; auch: BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 -, NVwZ-RR 2007, 653 und Rn. 42 "erklärte Absicht").
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