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   BVerwG, 12.12.1990 - 2 B 116.90   

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BVerwG, 12.12.1990 - 2 B 116.90 (https://dejure.org/1990,2675)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1990 - 2 B 116.90 (https://dejure.org/1990,2675)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 (https://dejure.org/1990,2675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 40 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 7
    Beamtenrecht: Begriff der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in die Wohnung i.S. des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG , Ortszuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldung - Ortszuschlag - Väterliche Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 312 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 564
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1990 - 2 B 116.90
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22 ).

    Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O. Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 14/12

    Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 gem. BBesG § 40 Abs 1 Nr 4 bzw. BesG

    Die Formulierung "nicht nur vorübergehend" gibt keinen Anhaltspunkt für den Schluss, dass dies zeitlich mehr als 50 vom Hundert sein müsste (so BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 2 B 116.90 -, juris).

    Seine Tochter lebt zu 50 v. Hundert in seinem Haushalt, was für die Annahme der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in die Wohnung des Klägers genügt (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990, a. a. O.).

    Vielmehr spricht der Umstand, dass selbst in der Neufassung des § 40 Abs. 1 BBesG durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I, S. 462) am Tatbestandsmerkmal der gemeinsam bewohnten Wohnung festgehalten und die Kürzungsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 BBesG (vormals § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a. F.) unverändert beibehalten wurde, angesichts der seit Jahrzehnten existierenden Rechtsprechung zum Problem des Lebensmittelpunktes eines Kindes in mehreren Wohnungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 2 B 116.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.09.1991 - 4 S 413/91 -, juris) und der hierzu in der einschlägigen Fachliteratur einhellig vertretenen Auffassung der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a. F. (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, a. a. O., § 40 BBesG, Anm. 9 v, 9 i; Fürst, GKÖD, a. a. O., K § 40 Rdnr. 24) für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die vorliegende Familienkonstellation nicht der Kürzungsregelung zu unterwerfen.

  • VG Halle, 25.08.2010 - 5 A 123/09

    Beamtenrecht: Familienzuschlag für ein Kind eines Beamten, das in der gleichen

    Dies ist der Fall, wenn die Wohnung mit dem Willen des aufnehmenden Beamten auch für den Aufgenommenen als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt der Lebensführung im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch eine häusliche Gemeinschaft mit dem Aufnehmenden gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989, 1 UE 3965/87; jeweils zitiert nach juris).

    Ob die Voraussetzungen für eine nicht nur vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90, a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung "nicht nur vorübergehend" jedenfalls keinen Anhaltspunkt für den Schluss beinhaltet, dies müsste in zeitlicher Hinsicht mehr als 50 v.H. sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 1 A 584/09
    Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -.

    BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -, ZBR 1991, 147 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 1 A 2438/01 -, juris, Rn. 8 f.; Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2011, BBesG § 40 Rn. 53; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2011, B II 1, § 40 BBesG Rn. 9g; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2011, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, BBesG § 40 Rn. 24 (Seite 28c f.).

    Denn mit der Äußerung, die Gesetzesformulierung "nicht nur vorübergehend" gebe jedenfalls keinen Anhaltspunkt für den Schluss, dass dies zeitlich mehr als 50 % sein müsste, BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -, a.a.O., juris, Rn. 6, hat das Gericht lediglich klargestellt, dass diese Tatbestandsvoraussetzung nicht einen zeitlich überwiegenden Aufenthalt verlangt, sondern auch schon bei einem dahinter zurückbleibenden Zeitanteil gegeben sein kann.

  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 1 K 21.00549

    Kein Familienzuschlag bei eigenem Hausstand des Kindes

    Mit Verweis auf Nr. 36.2.3 BayVwVBes und gerichtliche Entscheidungen (BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90; VG Magdeburg, U.v. 27.3.2014 - 2 C 2.13) läge eine häusliche Verbindung weiterhin vor.

    Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist demnach eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen i.S.d. § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer auf Dauer gerichteten häuslichen Gemeinschaft kommt (vgl. Nr. 36.2.3 Satz 1 BayVwVBes; BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris Rn. 4).

    Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehend" nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris Rn. 6) nicht gleichbedeutend mit "zeitlich überwiegend".

  • VG Berlin, 22.06.2017 - 36 K 66.16

    Höhe des Familienzuschlags bei Betreuung der gemeinsamen Kinder nach dem

    Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22 ).

    Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O. Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1991 - 4 S 413/91

    Ortszuschlag Stufe 2 bei Aufnahme eines Kindes in zwei Wohnungen nach Scheidung

    Eine andere Person ist "nicht nur vorübergehend" in die Wohnung aufgenommen, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (vgl. BVerwG, Beschluß v. 12.12.1990 -- 2 B 116.90 -- ZBR 1991 S. 147).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Sohn zeitlich überwiegend beim Kläger oder bei seiner Mutter aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluß v. 12.12.1990, aaO).

  • VG Würzburg, 19.01.2021 - W 1 K 20.1139

    Gewährung von höheren Versorgungsbezügen

    Nach Ziffer 36.2.3 BayVwVBes (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22.12.2010 Az. 23 - P 1502/1 - 022 - 16 997/10) liegt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris).

    Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. auch: BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116.90 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 4 S 936/20

    Auslandstrennungsgeld: Familiäre Lebensgemeinschaft - doppelte Haushaltsführung

    Denn ein Trennungskind kann auch an mehreren Orten einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 12, und Beschluss vom 12.12.1990 - 2 B 116.90 -, Juris Rn. 4 ff.), mithin zwei häuslichen Gemeinschaften angehören.
  • VG Aachen, 05.02.2009 - 1 K 123/07

    Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 für die Tochter; Anteilige

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -, ZBR 1991, 147.
  • VG Kassel, 29.02.2012 - 1 K 165/11

    Familienzuschlag

  • VG Kassel, 23.09.2004 - 7 E 850/02

    Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum der Teilnahme an einem zweijährigen

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