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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15   

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https://dejure.org/2016,12862
BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15 (https://dejure.org/2016,12862)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2016 - 2 B 117.15 (https://dejure.org/2016,12862)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 (https://dejure.org/2016,12862)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 103 Abs. 1; BBesG § 13 Abs. 1 Satz 1; BBesG 2002 § 13 Abs. 2; 2. BesÜV § 5
    Abordnung; Aufgabenbereich; ausgelaufenes Recht; Ausgleichszulage; dienstlicher Grund; Funktionszulage; Hinweispflicht; persönlicher Grund; rechtliches Gehör; Spannungslage; Strafversetzung; vorläufige Dienstenthebung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1
    Abordnung; Aufgabenbereich; Ausgleichszulage; Funktionszulage; Hinweispflicht; Spannungslage; Strafversetzung; ausgelaufenes Recht; dienstlicher Grund; persönlicher Grund; rechtliches Gehör; vorläufige Dienstenthebung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 1 BBesG, § 13 Abs 2 BBesG vom 06.08.2002, § 5 BesÜV 2, Art 103 Abs 1 GG
    Kein Anspruch auf Ausgleichszulage bei vom Beamten zu verantwortendem dienstlichen Grund für den Wechsel der Verwendung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausgleichszulage bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes für den Wechsel der Verwendung eines Beamten aufgrund Fehlverhaltens

  • online-und-recht.de

    Keine Funktionszulage, wenn Beamter sich Pornos auf Dienstrechner anschaut

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Ausgleichszulage bei vom Beamten zu verantwortendem dienstlichen Grund für den Wechsel der Verwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abordnung; Aufgabenbereich; ausgelaufenes Recht; Ausgleichszulage; dienstlicher Grund; Funktionszulage; Hinweispflicht; persönlicher Grund; rechtliches Gehör; Spannungslage; Strafversetzung; vorläufige Dienstenthebung

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Ausgleichszulage bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes für den Wechsel der Verwendung eines Beamten aufgrund Fehlverhaltens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Zulage für Beamten bei Porno im Dienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszulage bei Strafversetzung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weil er Pornos auf dem Dienstrechner schaute: Keine Zulage für Finanzbeamten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beamten kann Zulage gestrichen werden, wenn er sich Porno aufs Dienstrechner anschaut

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 2 B 75.11

    Ausgleichszulage; dienstlicher Grund

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Sie ist aber "letztlich durch persönliche Gründe verursacht" und im Ursprung nicht dienstlich veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 B 75.11 - juris Rn. 9).

    Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 - 2 B 75.11 - zuzulassen.

  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 38.65

    Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen" - Zugrundelegung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall ein Dienstvergehen auch schon von den Disziplinargerichten festgestellt worden, sodass ein Widerspruch zu der disziplinarrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten nicht zu besorgen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 C 38.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 S. 31, zur damals allerdings noch anderen Rechtslage).
  • BVerwG, 11.01.2016 - 2 B 48.15

    Altersteilzeitzuschlag als Verwendungseinkommen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 31.13

    Beamter; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestand; Zurruhesetzung; Bereich mit

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie demjenigen des "dienstlichen Grundes" nur aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist, erschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 10 oder zuletzt vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11 Rn. 16).
  • BVerwG, 30.10.2008 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Übergang zur Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie demjenigen des "dienstlichen Grundes" nur aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist, erschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 10 oder zuletzt vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 11 Rn. 16).
  • BVerwG, 16.07.2012 - 2 B 16.12

    Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Eine derartig persönliche Verantwortung für den Wechsel liegt jedenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, auf den mit der Personalmaßnahme reagiert wird, durch ein Fehlverhalten des Beamten herbeigeführt worden ist (vgl. zur Zulässigkeit der Abordnung oder ggf. Versetzung in diesen Fällen BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 31.90

    Anspruch auf Stellenzulage - Verbot der Dienstgeschäftsführung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 117.15
    Zwar habe der Kläger ab dem Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage aus § 5 der 2. BesÜV, weil er die zulagenberechtigende Funktion tatsächlich nicht mehr ausgeübt habe (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 31.90 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 4 S. 11).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12

    Ausgleichszulage; Besitzstandswahrung; dienstherrenübergreifende Versetzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2010 - 9 S 1935/10

    Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken als

  • VGH Bayern, 14.05.2018 - 14 B 16.2427

    Zum Tatbestandsmerkmal des Wegfalls einer Stellenzulage

    Der Entwurfsbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz lassen sich ansonsten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Neufassung eine inhaltliche Änderung zum Anwendungsbereich der Zulagenberechtigung verbunden sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 2 B 117.15 - ZBR 2016, 420).

    Folglich ist vorliegend weder entscheidungserheblich, dass sich der Umfang der Außendiensttätigkeit in den Monaten Februar und März 2011 aus dienstlichen Gründen verringert hatte (vgl. zur Abgrenzung dienstliche - persönliche Gründe: BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 2 B 117.15 - ZBR 2016, 420 Rn. 8 ff.; B.v. 19.12.2012 - 2 B 75.11 - juris Rn. 9 f.), noch ist maßgeblich darauf abzustellen, dass es sich beim Kläger um eine lediglich kurzfristige Zahlungseinstellung der Prüferzulage gehandelt hat (vgl. OVG SH, B.v. 9.12.2014 - 2 LA 66/14 - n.v.).

  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 2.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B2B117.15.0] - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 7 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 4.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B2B117.15.0] - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 7 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 3.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B2B117.15.0] - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 7 Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - 4 N 10.21

    Feuerwehr oder Ausgleichszulage bei langfristiger Erkrankung

    Das Verwaltungsgericht beruft sich nicht anders als das Bundesverwaltungsgericht auf die amtliche Begründung des Gesetzes, der zufolge eine Zulage nicht gewährt werden könne, "wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen wird" (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 - juris Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 13/3994 S. 37).
  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 3 ZB 20.2316

    Ausgleichszulage für den Wegfall der Ministerialzulage

    Danach ist der dreifache Jahresbetrag der begehrten Leistung maßgeblich (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 2 B 117.15 - juris Rn. 23).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC   

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https://dejure.org/2015,22867
OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO
    Außerkapazitäre Zulassung; verfrühter Eilantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2009 - 13 C 264/08
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113).

    18 Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- EUR angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 44).

    Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92).

    Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 34).

  • VG Leipzig, 18.07.2012 - NC 2 L 269/12

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Zudem setze sich das Verwaltungsgericht zu seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich eines zu früh gestellten Antrags in Widerspruch (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris), nach der es an einem Anordnungsgrund fehle, wenn der Vorlesungsbeginn noch mehr als drei Monate entfernt sei und die für die Zulassungsentscheidungen notwendigen rechtlichen Regelungen, insbesondere die jeweilige Zulassungszahlenverordnung, noch nicht existierten.

    Denn dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entspricht es gerade nicht, für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum Rechtsschutz gewähren zu müssen auf der Basis für diesen Zeitraum noch nicht absehbarer Kapazitätsumstände (vgl. bereits ausführlich VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2004 - 13 C 1767/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Das Begehren der Antragstellerin stelle sich als vorsorgender Rechtsschutz dar, für den es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 8. September 2004 - 13 C 1767/04 -, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antragsteller im innerkapazitären Verteilungsverfahren realistische Chancen auf eine Berücksichtigung hat oder ob dies - wie vorliegend - aufgrund der schlechten Abiturdurchschnittsnote nicht der Fall ist (vgl. zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2004 - 13 C 1767/04 - a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 13 C 91/12

    Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    2 Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe gleichwohl ein Eilrechtsschutzbedürfnis, da sie selbst bei guter Qualifikation nicht mit einer innerkapazitären Zuteilung eines Studienplatzes rechnen könne, und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris).

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert: Die von Antragstellerseite in Bezug genommene Entscheidung - OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris - betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtete Eilantrag die Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraussetzt, was das Gericht unter Abkehr von seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 - (juris) nunmehr verneint.

  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83

    Kosten der durch anderweitige Studienzulassung erledigten Studienplatzklage bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -, juris Rn. 6).
  • VG Leipzig, 07.07.2011 - NC 2 K 400/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92).
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - NC 2 E 106/13

    Hochschulzulassung, Klageverfahren, Streitwert, Anfangswert

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    16 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 C 268/10

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert: Die von Antragstellerseite in Bezug genommene Entscheidung - OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris - betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtete Eilantrag die Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraussetzt, was das Gericht unter Abkehr von seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 - (juris) nunmehr verneint.
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - NC 2 E 116/14

    Hochschulzulassung, Klageverfahren, Streitwert, Auffangwert

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    16 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1278/13

    Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von

  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 08.06.2015 - 2 B 117/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18289
VG Göttingen, 08.06.2015 - 2 B 117/15 (https://dejure.org/2015,18289)
VG Göttingen, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 B 117/15 (https://dejure.org/2015,18289)
VG Göttingen, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 2 B 117/15 (https://dejure.org/2015,18289)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 36 Abs. 1, AsylVfG § 34 Abs. 1, AsylVfG § 30 Abs. 1, AsylVfG § 26 Abs. 2, AsylVfG § 26 Abs. 5 S. 1, AsylVfG § 26 Abs. 5 S. 2, AsylVfG § 26 Abs. 5
    Offensichtlich unbegründet, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Stammberechtigter, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, vorläufiger Rechtsschutz, Zweitantrag, Dublinverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Göttingen, 08.06.2015 - 2 B 115/15

    Asylantrag; Erstantrag; Folgeantrag; Überstellungsfrist; Umdeutung; Zweitantrag

    Auszug aus VG Göttingen, 08.06.2015 - 2 B 117/15
    Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Eltern der Antragstellerin (...), welche die Kläger des Verfahrens 2 A 114/15 und Antragsteller des Verfahrens 2 B 115/15 sind, als Asylberechtigte anerkannt werden oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden wird.

    Dass der Ausgang der Asylverfahren der Eltern in diesem Sinne offen ist, ergibt sich aus den Gründen des heutigen Beschlusses im Verfahren 2 B 115/15, mit dem der Einzelrichter die Ablehnung der Asylanträge der Eltern als Zweitanträge (§ 71a AsylVfG) durch das Bundesamt für rechtswidrig gehalten und deshalb die zugehörige Abschiebungsandrohung suspendiert hat.

  • VG Lüneburg, 29.06.2015 - 2 A 114/15

    Auffangbetriebsart; Fremdenverkehrsbeitrag; mittelbarer Vorteil; Rückwirkung;

    Auszug aus VG Göttingen, 08.06.2015 - 2 B 117/15
    Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Eltern der Antragstellerin (...), welche die Kläger des Verfahrens 2 A 114/15 und Antragsteller des Verfahrens 2 B 115/15 sind, als Asylberechtigte anerkannt werden oder ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden wird.
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