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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13 (https://dejure.org/2014,1206)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 (https://dejure.org/2014,1206)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 2 B 1196/13 (https://dejure.org/2014,1206)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Papageienhaltung (Kakadus) im Einfamilienhaus als baurechtwidriger Zustand; §§ 61 Abs. 1 BauO NRW; 3, 14 Abs. 1 BauNVO

  • RA Kotz

    Haltung von Papageienvögeln im Wohngebiet - Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in einem reinen Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haltung von neun Papageien ist in reinem Wohngebiet unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Baurechtswidrige Papageienhaltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haltung von neun Papageienvögeln in einem Zimmer im reinen Wohngebiet unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kakadu-Haltung im reinen Wohngebiet

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krächzende Kakadus nerven - "Exzessive Kleintierhaltung" ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haltung von neun Papageienvögeln in einem Zimmer im reinen Wohngebiet unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 376
  • NZM 2014, 359
  • BauR 2014, 1519
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.10.1993 - 4 B 165.93

    Wohngebiet - Tierhaltung - Innenbereich - Wohngebäude - Kleintierhaltung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51 = juris Rn. 3.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - 10 A 2220/02

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung; Untersagung der Haltung von mehr als einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, juris Rn. 9.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13
    vgl. insofern Nds. OVG, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72 = juris Rn. 12, 13 zur Zulässigkeit einer Hundehaltung im allgemeinen Wohngebiet.
  • VG Düsseldorf, 31.03.2014 - 11 K 5870/13
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13
    Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 5870/13 - gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 21. Juni 2013 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und des Gebührenbescheids anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die materielle Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 8 S 2711/19

    Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen nicht gewerbliche Kleintierhaltung auf

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht die Vorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung allerdings nur, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.03.1984 - 4 B 20.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 99 und vom 15.10.1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, NVwZ-RR 2014, 376, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, NVwZ-RR 2016, 572, juris Rn. 17 f.).

    Sie ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl der gehaltenen Tiere und Tierarten, des Störpotenzials und der konkreten Haltungsweise der Tiere zu beantworten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014, a.a.O. Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 8 S 1588/19 -).

    Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss ebenfalls anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014, a.a.O. Rn. 14 und Urteil vom 18.02.2016, a.a.O., Rn. 38).

  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 9 sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 12] Für die Beantwortung der Frage der Gebietsverträglichkeit ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt.

    [vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 10.7.2002 - 10 A 2220/02 -, juris, Rn. 9.] Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung betreffend die dauerhafte Verhinderung der

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 (2 B 1196/13) die hiergegen am 7. Oktober 2013 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Insofern ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass unabhängig konkreter Nachbarbeschwerden allein darauf abzustellen ist, ob die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 -, Rn. 14, juris; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 26; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 a.a.O., Rn. 45).

    Dies gilt etwa dann, wenn eine konkrete Betrachtung der jeweiligen Örtlichkeiten ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben (OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 2 B 501/21

    Auch in reinen Wohngebieten dürfen Hühner gehalten werden!

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 -, NVwZ-RR 2014, 376 = juris Rn. 10 f.; Arnold, in: Bönker/Bischopink, a.a.O., § 14 Rn. 26.
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 14f.; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Hunde und konkreter Nachbarbeschwerden.

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Dementsprechend ändert eine Tierhaltung den Charakter eines Wohnhauses in genehmigungsbedürftiger Weise, wenn sie das Maß der zulässigen Art und Anzahl der Tiere in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13), also den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30f.; OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rn. 37; VG Neustadt, Urt. vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rn. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Tierhaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rn. 14f.; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Vögel und konkreter Nachbarbeschwerden (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 76).

  • VG Düsseldorf, 31.03.2014 - 11 K 5870/13
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Januar 2014 (Az.: 2 B 1196/13) zurückgewiesen.

    Das Gericht hält nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an den Gründen seines Beschlusses vom 20. September 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren - 11 L 1286/13 - fest, nimmt auf diese und auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 - Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal die Klägerin im Anschluss an die oben genannten Beschlüsse keine weitere Begründung der Klage vorgelegt hat.

  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234

    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - 3 L 186/14

    Papageienvoliere im allgemeinen Wohngebiet; Umdeutung eines Verwaltungsakts durch

  • VG Aachen, 22.02.2023 - 3 K 2979/20

    Prozessvergleich; Anfechtung; arglistige Täuschung; Drohung; Irrtum

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