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   BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96   

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https://dejure.org/1997,6981
BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96 (https://dejure.org/1997,6981)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1997 - 2 B 138.96 (https://dejure.org/1997,6981)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 2 B 138.96 (https://dejure.org/1997,6981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Kommunalaufsichtliches Eingreifen des Landratsamtes zur Rückforderung der dem Kläger von der Gemeinde gewährten Urlaubsabgeltung - Klärung des Verhältnisses der Aufsichtsmittel Beanstandung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - <BVerwGE 91, 200, 203> [BVerwG 26.11.1992 - 2 C 11/92] und - BVerwG 2 C 42.91 - ).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Ferner ist geklärt, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits entsprechend den unterschiedlich geordneten Rechtsverhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. etwa BVerwGE 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 96/78]; Urteil des Senats vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - ; Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 2 B 147.91 - ).
  • BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 2.79

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbefehl - Gründe - Strafrichter -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Gleichwohl führt der Verfahrensmangel in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil sich in dem angestrebten Revisionsverfahren das Berufungsurteil jedenfalls aus anderen Gründen als richtig darstellen würde (vgl. zur entsprechenden Anwendung Beschluß vom 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - ).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 2 B 147.91

    Beamtenversorgung - Versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung - Hinterbliebene -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Ferner ist geklärt, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits entsprechend den unterschiedlich geordneten Rechtsverhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. etwa BVerwGE 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 96/78]; Urteil des Senats vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - ; Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 2 B 147.91 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - <BVerwGE 91, 200, 203> [BVerwG 26.11.1992 - 2 C 11/92] und - BVerwG 2 C 42.91 - ).
  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Gleichwohl führt der Verfahrensmangel in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil sich in dem angestrebten Revisionsverfahren das Berufungsurteil jedenfalls aus anderen Gründen als richtig darstellen würde (vgl. zur entsprechenden Anwendung Beschluß vom 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - ).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Ferner ist geklärt, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits entsprechend den unterschiedlich geordneten Rechtsverhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 5 GG, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. etwa BVerwGE 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 96/78]; Urteil des Senats vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - ; Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 2 B 147.91 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.12.1962 - VI C 110.61
    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
    Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß jedenfalls mangels positivrechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht mit Geld abgefunden werden kann (Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG 6 C 110.61 - ) sowie, daß allgemein das Beamtenverhältnis, nicht zuletzt hinsichtlich der Regelung der finanziellen Pflichten und Rechte, einer Gestaltung durch Vereinbarung nur zugänglich ist, sofern und soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - 4 S 2733/17

    Abgeltung von Urlaub bzw. Überstunden bei Dienstherrenwechsel

    Insofern unterscheide sich sein Fall von dem Fall, auf den das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.1997 - 2 B 138.96 - abgestellt habe, in dem eine Inanspruchnahme des Urlaubs aus Krankheitsgründen ausgeschieden sei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - 2 A 11321/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

    Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 BUrlG widerspräche damit den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Buchh 232 § 89 BBG Nr. 1; Beschluss vom 31.07.1997 - 2 B 138.96 -, juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 19.06.1996 - 1 UE 1395/93 -, juris Rn. 32).
  • VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12

    Urlaub: Finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der bis zum Eintritt in

    Auch eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Vorschriften in diesem Sinne verbietet sich wegen des im Bereich von Besoldung und Versorgung geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung, der als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist und einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 2 Abs. 2 BBesG gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996, - 1 UE 1395/93 -, juris-Umdruck Rn. 28 sowie BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern wegen der strukturellen Unterschiede der Regelungsbereiche keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8).

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