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   BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11   

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BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11 (https://dejure.org/2012,13271)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 B 141.11 (https://dejure.org/2012,13271)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 2 B 141.11 (https://dejure.org/2012,13271)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerdienstlich begangener Besitz von kinderpornografischen Bilddateien und Videodateien durch einen Polizeiobermeister als schweres Dienstvergehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens ebenso wie bei einer Regeleinstufung gehalten sind, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

    Der Besitz kinderpornografischer Schriften ist ein schweres Dienstvergehen, weil der Besitzer durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit beiträgt (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 16 und - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens ebenso wie bei einer Regeleinstufung gehalten sind, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

    Der Besitz kinderpornografischer Schriften ist ein schweres Dienstvergehen, weil der Besitzer durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit beiträgt (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 16 und - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 19).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 B 18.07

    Zweck und Voraussetzungen der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge und deren

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Die fehlerhafte Handhabung von Grundsätzen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall ist nicht geeignet, der Divergenzrüge zum Erfolg zu verhelfen (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2008 - BVerwG 2 B 127.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 05.02.2008 - 2 B 127.07

    Begründung einer Revision wegen Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Die fehlerhafte Handhabung von Grundsätzen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Einzelfall ist nicht geeignet, der Divergenzrüge zum Erfolg zu verhelfen (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2008 - BVerwG 2 B 127.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG und § 41 Abs. 1 LDG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 ).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 ).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 B 141.11
    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 hat der Vorsitzende den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - auszugsweise verlesen (Rn. 14 und 15) und darauf hingewiesen, dass eine Würdigung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten zur Entscheidung beitragen werde.
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • OVG Thüringen, 17.09.2013 - 8 DO 292/13

    Entfernung eines Kriminalbeamten aus dem Dienst - außerdienstlicher Besitz

    Eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gegenüber der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zurückstufung (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - juris, Rdnr. 11) bedarf es nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die mit diesem Ziel eingelegte Berufung des Klägers nicht.

    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle juris).

    Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Sollten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31. Mai 2012 (- 2 B 141/11 -, Rdnr. 14, juris) dahin zu verstehen sein, dass es bei Polizeibeamten dem außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften keinen Dienstbezug zumisst, folgt dem der Senat jedenfalls für Fälle der vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes - wie hier - nicht.

  • BVerwG, 11.02.2014 - 2 B 37.12

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen;

    Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 07.05.2013 - 8 DO 472/11

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst - Besitz kinderpornographischer

    Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris).

    Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, zit. nach juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris).

    Sollten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31. Mai 2012 (- 2 B 141/11 -, Rdnr. 14, zit. nach juris) dahin zu verstehen sein, dass es bei Polizeibeamten dem Besitz kinderpornografischer Schriften keinen Dienstbezug zumisst, folgt dem der Senat jedenfalls für Fälle der vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes - wie hier - nicht.

  • BVerwG, 20.06.2014 - 2 B 82.13

    Grundsätze bei Verhängung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme i.R.d.

    Dabei hat es sich ersichtlich an den Ausführungen im zurückverweisenden Beschluss des Senats vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - (Rn. 14) orientiert, in denen dargelegt wird, dass der Besitz kinderpornografischer Schriften ungleich schwerer wiegt als der Versand der Kurznachrichten.

    cc) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten verstößt das Berufungsurteil durch die Ausführungen zur disziplinarrechtlichen Relevanz der SMS-Korrespondenz des Beklagten mit seiner früheren Lebensgefährtin auch nicht gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses des Senats vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 -.

    Hier ist ein Verstoß gegen die Bindungswirkung deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sich dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - (Rn. 14) gerade nicht die Aussage entnehmen lässt, das normabweichende Verhalten sei in keinem Fall maßnahmeverschärfend zu berücksichtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 3d A 2670/10

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten wegen sexuellen Missbrauchs seiner

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141.11 -, juris; vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, a.a.O.
  • BVerwG, 05.03.2014 - 2 B 111.13

    Entfernen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Gesamtwürdigung

    Gerade die Bewertung von Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - juris Rn. 8 und vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - Rn. 13; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 16a D 13.1132

    Disziplinarrecht Polizeiobermeister (BesGr. A 8); außerdienstliches

    Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Mai 2012 (2 B 141/11 - juris) bei einem Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Polizeivollzugsdienst davon aus, dass der Besitz kinderpornographischer Bilder keinen Dienstbezug aufweist (a.A. OVG Lüneburg, U.v. 12.3.2013 - 6 LD 4/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.2.2013 - 3 A 11032/12 - juris).
  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 16a D 12.1440

    Polizeivollzugsbeamter im Innendienst; außerdienstliches Herunterladen von

    Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Mai 2012 (2 B 141/11 - juris - ) bei einem Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Polizeivollzugsdienst davon aus, dass der Besitz kinderpornographischer Bilder hier keinen Dienstbezug aufweist (a.A. OVG Lüneburg U.v. 12.3.2013 - 6 LD 4/11 - juris, OVG Rheinland-Pfalz U.v. 27.2.2013 - 3 A 11032/12 -juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

    Dies reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 26. November 1998 und vom 1. Juli 1998, a.a.O.; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - BVerwG 10 B 14.12 -, juris Rn. 5, vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 -, juris Rn. 4 sowie vom 29. Mai 2012 - BVerwG 8 B 32.12 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Dies reicht indes zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 -, Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 = juris Rn. 8, vom 5. Juni 2012 - BVerwG 10 B 14.12 -, juris Rn. 5, vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 -, juris Rn. 4, sowie vom 29. Mai 2012 - BVerwG 8 B 32.12 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2014 - 81 DB 2.13

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der

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