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   BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17   

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BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AO § 370 Abs. 1 und 4 Satz 3; LDG MV a.F. § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung; Dienstposten; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Finanzamt; Fiskus; Geldstrafe; Hinterziehungsbetrag; Höhe der verkürzten Steuern; Indizwirkung; Lösung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 4 S 3 AO, § 370 Abs 1 AO, § 15 Abs 2 S 1 DG MV vom 11.11.2015, § 15 Abs 1 DG MV vom 11.11.2015, § 57 Abs 1 S 2 DG MV vom 11.11.2015
    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • IWW

    § 370 Abs. 1 AO § ... 370 Abs. 4 S. 3 AO § 15 Abs. 1 LDG MV a.F. § 15 Abs. 2 S. 1 LDG MV a.F. § 57 Abs. 1 S. 2 LDG MV a.F. § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 2 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; ...

  • rewis.io

    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Finanzamt; Vorsteher; Steuerhinterziehung; außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Bemessungsentscheidung; unterschiedliche Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht; strafrechtliche Sanktion; Strafausspruch; Indizwirkung; ...

  • rechtsportal.de

    Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Entfernung eines Finanzbeamten aus dem Dienst wegen Steuerhinterziehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Disziplinarische Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung bei vorangegangenem Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 439
  • DÖV 2018, 376
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Der Senat geht unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, zwar indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

    Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

    Denn er geht davon aus, dass sich aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten eine Indizwirkung ergeben kann, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Zwar wird auch in der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht dem Betrag der hinterzogenen Steuern Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme beigemessen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.).

    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - (BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) dargelegt, dass sich die Überlegungen zu der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme bei dem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsbetrags auf die Fälle beziehen, in denen die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen Bezug aufweist und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige Dienstausübung des Betroffenen zulässt.

  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Auch der Wehrdienstsenat (Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41) spricht davon, dass nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht zu berücksichtigen sein können.

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Dies gilt auch für das Urteil des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 32).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 S. 107 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2014 - 2 B 55.13

    Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
  • BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12

    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche

  • BVerwG, 21.05.2013 - 2 B 67.12

    Zusteller; Dienstpflichtverletzung; vorzeitige Beendigung von Zustelltouren

  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit;

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 24.07.2007 - 2 B 65.07

    Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Falle

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 D 16.97

    Verstoß eines Zollbeamten gegen seine dienstliche Kernpflichten - Ausprägungen

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 214/18

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Bindungswirkung; Entfernung aus dem

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.422

    Besitz kinderpornographischer Schriften, Übermäßige Nutzung des Dienstcomputers

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 22; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris Rn. 26).
  • OVG Bremen, 03.04.2018 - 4 LD 226/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Beamtenbeisitzer; Bindungswirkung;

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Bindungswirkung; Entfernung aus dem

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Bremen, 03.04.2018 - 4 LD 227/17

    Entfernung aus dem Dienst - Beamtenbeisitzer; Bindungswirkung; Entfernung aus dem

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228 -241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10700/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

    vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 3d A 1826/12.O -, Seite 11 des Urteilsabdrucks.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2016 - 3d A 1112/13.O -, juris, Rn. 100.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2019 - 3d A 86/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rn. 25; sowie Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 -, juris Rn.12, 23.

    vgl. Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 -, juris Rn.12.

  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.1249

    Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Lehrers wegen des Besitzes von

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 22; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 80 D 2.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von

    Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 8 und vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 31 A 3005/19
    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer

  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 16a D 17.2126

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst wegen außerdienstlichen Besitzes

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 9371/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 14 LB 1/21

    Entfernung aus dem Dienst

  • OVG Hamburg, 30.11.2022 - 11 Bf 155/22

    Senat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 - 3d A 704/14
  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

  • BVerwG, 22.10.2018 - 2 B 30.18

    Entfernung eines Postobersekretärs aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10458/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • BVerwG, 17.06.2019 - 2 B 82.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Entlassung eines verbeamteten

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 26.18

    Baurechtliche Bewertung des Anbaus eines Arbeitszimmers; Erleichterung einer an

  • VG Saarlouis, 09.03.2020 - 7 L 997/19

    Vorläufige Dienstenthebung: Umfang der Sachprüfung im vorläufigen Verfahren

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 16a D 17.2262

    Entfernung einer Lehrperson aus dem Beamtenverhältnis bei Nötigung,

  • BVerwG, 12.08.2021 - 2 VR 6.21

    Kinderpornographische Schriften; vorläufige Dienstenthebung und teilweise

  • BVerwG, 14.12.2021 - 2 B 43.21

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; fehlende Ergebnisrelevanz eines Mangels des

  • BVerwG, 27.03.2019 - 4 BN 28.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung

  • BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19

    Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • VG Ansbach, 31.01.2018 - AN 13b D 17.00766

    Kürzung der Dienstbezüge eines Oberstudienrates aufgrund unzulässiger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 82 D 3.17

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Zollbeamten, der Gelder nicht abgeführt,

  • VGH Bayern, 06.06.2018 - 16a D 16.1928

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um eine Stufe wegen ungerechtfertigter Schläge

  • BVerwG, 28.02.2019 - 2 B 74.18

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden

  • BVerwG, 08.03.2019 - 2 B 75.18

    Entfernung eines Justizvollzugsamtsinspektors aus dem Dienst aufgrund der

  • VG München, 06.03.2019 - M 19L DK 18.2045

    Disziplinarklage zur Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen

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