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   OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10   

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OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10 (https://dejure.org/2010,4164)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 (https://dejure.org/2010,4164)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 (https://dejure.org/2010,4164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BBG § 44 Abs. 6, VwGO § 44a, VwVfG § 35

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit eines Beamten als Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 44 Abs. 6
    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit eines Beamten als Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 996 (Ls.)
  • DÖV 2010, 943
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2010 - 5 LB 20/09

    Auslegung einer an einen aktiven Beamten gerichteten Anordnung über die ärztliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Es genügt für eine selbstständige Verfahrenshandlung somit, wenn auf die Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 44a Rn. 8; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -, juris).

    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).

    Sie ist deshalb eine allein innerdienstliche, den Beamten als Amtsträger betreffende Maßnahme (vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris).Die Tatsache, dass bei einem aktiven Beamten im Gegensatz zum Ruhestandsbeamten die Nichtbeachtung der Weisung ein Dienstvergehen darstellen und mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • OVG Sachsen, 17.11.2005 - 3 BS 222/05

    Nachweisverlangen, amtsärztliches Attest

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Es handelt sich deshalb um eine selbstständig angreifbare Anordnung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG a. a. O.).

    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).

    Ohne Einfluss ist sie hingegen auf die Prüfung der unmittelbaren Außenwirkung als Begriffsmerkmal des Verwaltungsaktes (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713).

  • BVerwG, 19.06.2000 - 1 DB 13.00

    Aufforderung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 45 Abs. 1 BBG )

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Es genügt für eine selbstständige Verfahrenshandlung somit, wenn auf die Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 44a Rn. 8; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -, juris).

    Hinsichtlich eines Ruhestandsbeamten hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsaktqualität einer Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F. verneint, hinsichtlich eines aktiven Beamten aber ebenfalls offen gelassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 20.5.1987, BVerwGE 77, 268, 272).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Ob einer Maßnahme diese Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehaltnach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1989, BVerwGE 81, 258, 260).
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 33.96

    Beamtenrecht - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Dienstunfähigkeit bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Frage des Rechtscharakters einer Untersuchungsanordnung gegenüber aktiven Beamten bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urt. v. 18.9.1997 - 2 C 33.96 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2005 - 4 S 2398/04

    Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).
  • OVG Berlin, 21.12.2001 - 4 S 5.01

    Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2009 - 1 M 164/08

    Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2009 - 1 B 264/09

    Frage des Darstellens der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10
    In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um eine Verwaltungsakt handelt (so VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 13.8.2009 - 1 B 264/09 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für das Beamtenrecht zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2005, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris, unter Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschl. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414 -, juris; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschl. v. 26.6.2007 - 1 M 103/07 -, juris, anders nur bei Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschl. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - 1 M 103/07

    Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 3 CS 08.3414

    Weisung an Professor zur psychiatrischen Untersuchung; Verwaltungsakteigenschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20

    Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    An diesem bislang von der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 -, juris Rn. 26; sowie NdsOVG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 LB 20/09 -, juris Rn. 50; SächsOVG, Beschlüsse vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2; und vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn.17; und vom 26. August 2009 - 1 B 787/09 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 -, juris Rn. 8; vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 13; und vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 -, juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 25; Bonikowski, ZBR 2019, 1 [7]; Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, § 44a Rn. 27 [Januar 2020]; Posser, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 44a Rn. 29 [Juli 2020]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 44a Rn. 8; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 44a Rn. 10; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 - 6 B 33.92 -, juris Rn. 3) vertretenen Verständnis hält der Senat auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - aufgrund folgender Erwägungen fest:.
  • OVG Sachsen, 09.06.2023 - 12 A 822/20

    Disziplinarklage; Aberkennung Ruhegehalt; Verweigerung ärztliche Untersuchung;

    Mit am 26. August 2010 förmlich zugestelltem Schreiben vom 19. August 2010 forderte die BPolD P. den Beklagten unter Hinweis auf seine seit März 2010 andauernde Erkrankung sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - auf, sich nunmehr am 31. August 2010 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung beim AMD der BPolD P. einzufinden.

    Die Anordnung zur Vorstellung beim AMD stelle nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - keinen Verwaltungsakt dar, weshalb "Rechtsmittel" keine aufschiebende Wirkung hätten.

    Diese Auffassung habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - bestätigt.

    Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es nicht; die Dienstfähigkeit des Beklagten sei nicht entscheidungserheblich.56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der vom Beklagten beim Oberverwaltungsgericht geführten beamtenrechtlichen Eilverfahren (SächsOVG 2 B 182/10 und 2 B 144/11, jeweils ein Band) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und eine Heftung) Bezug genommen.

    Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Beklagte weder bestritten, die insgesamt sechs verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnungen erhalten zu haben, noch das Vorliegen von Hinderungsgründen (etwa gesundheitlicher Art) für die Teilnahme an diesen Untersuchungen geltend gemacht; vielmehr hat er auch im Berufungsverfahren seine von Anfang vertretene, vom 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bereits durch Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - (juris) eindeutig zurückgewiesene Rechtsauffassung bekräftigt, dass er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet gewesen sei, sich den insgesamt sechs angeordneten ambulanten Untersuchungen zu unterziehen.

    Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich mangels unmittelbarer Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG "nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung" (so BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8; ebenso zuvor bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris 13; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, juris 25), weshalb einem Widerspruch des Beamten gegen eine Untersuchungsanordnung keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zukommt, wie sie der Beklagte geltend gemacht hat.

    Dies steht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Hinblick auf die mit einer ärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, zumal Untersuchungsanordnungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen und § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, jurs Rn. 24 ff.; ebenso bereits SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 9).

    Eine Begutachtung durch einen Amtsarzt oder einen anderen Arzt außerhalb des Bundespolizeidienstes konnte der Beklagte nicht beanspruchen, weil § 44 Abs. 6 BBG das Auswahlermessen des Dienstherrn nicht beschränkt und die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 44 Abs. 7 BBG) gemäß § 4 Abs. 2 BPolBG aufgrund des "Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Bundespolizeiarztes, in der Bundespolizei eines beamten Bundespolizeiarztes" erfolgt; dies hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren des Beklagten gegen die erste Untersuchungsanordnung vom 1. Juni 2010 ausgeführt (Beschl. v. 22. Juni 2020 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 21).

    Ein etwaiger Irrtum über die Dienstpflicht, sich nach Weisung der Behörde untersuchen zu lassen, wäre schon mit Blick auf das erfolglos gebliebene Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (2 B 182/10) gegen die erste der vier Untersuchungsanordnungen als vermeidbarer Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 2 StGB) anzusehen, der weder die Vorsatzschuld ausschließt noch für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 55).

    Besonders erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte zuvor bereits die Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn vom 1. Juni, 19. August, 6. September und 24. September 2010 vorsätzlich missachtet hatte, obwohl sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits gegen die erste Untersuchungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris) erfolglos geblieben war, wobei der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die auch im Disziplinarverfahren vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, er sei zur Wahrnehmung von Untersuchungen durch Bedienstete der Bundespolizei nicht verpflichtet, in der Begründung des Beschlusses vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - (juris) klar zurückgewiesen hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 4 S 1209/13

    Anordnung gegenüber einem Richter, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit

    Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16

    Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit

    Mithin tritt bei der Bundespolizei der beamtete Bundespolizeiarzt an die Stelle des sonst zuständigen Amtsarztes oder beamteten Arztes (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

    Ihm kommt hinsichtlich der amtsspezifischen Anforderungen des Polizeidienstes und des polizeilichen Verwaltungsdienstes eine besondere Kompetenz zu (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2010 - 2 B 182/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 15.08.2011 - 2 B 144/11

    Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Umsetzung eines Polizeiobermeisters in

    Ihm kommt hinsichtlich der amtsspezifischen Anforderungen des Polizeidienstes und des polizeilichen Verwaltungsdienstes eine besondere Kompetenz zu (vgl. Senatsbeschl. v. 17. September 2010 - 2 B 168/10 - und v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, jeweils [...]).
  • VG Schleswig, 02.04.2019 - 12 B 79/18

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend die Dienstunfähigkeit

    Insofern unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von den Fällen einer nach Fahrerlaubnisrecht ergehenden Begutachtungsanordnung, in denen § 44a Satz 2, 1. Alt. VwGO nach der Rechtsprechung nicht zum Zug kommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 - Juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 - Juris Rn 50; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 - Juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - Juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 15.08.2011 - 2 B144/11

    Umsetzung, Zumutbarkeit, Polizeibeamter

    Ihm kommt hinsichtlich der amtsspezifischen Anforderungen des Polizeidienstes und des polizeilichen Verwaltungsdienstes eine besondere Kompetenz zu (vgl. Senatsbeschl. v. 17. September 2010 - 2 B 168/10 - und v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 07.12.2011 - 2 B 310/11

    Polizeibeamter, Anordnung einer ärztlichen Beobachtung wegen Verdachts einer

    18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 09.09.2011 - 2 B 111/11

    Dienstfähigkeit, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Anforderungen an

    Wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat das Interesse des Antragstellers daran, der Untersuchungsanordnung vorläufig nicht nachkommen zu müssen, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert, hält eine Minderung dieses Wertes auf die Hälfte jedoch nicht für angezeigt, weil das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 - juris, Rn. 25).
  • OVG Thüringen, 13.03.2013 - 2 EO 368/12

    Beamtenrecht - Untersuchungsanordnung

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