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   VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12   

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https://dejure.org/2012,29761
VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12 (https://dejure.org/2012,29761)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.10.2012 - 2 B 1860/12 (https://dejure.org/2012,29761)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 (https://dejure.org/2012,29761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der künstlichen Mineralfasern durch die Zerkleinerung und Vermischung mit anderen Stoffen beim Herstellen des Stoffes Woolit; Wirkung der Faserstrukturen der künstlichen Mineralfasern als potenziell krebserzeugend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigung der künstlichen Mineralfasern durch die Zerkleinerung und Vermischung mit anderen Stoffen beim Herstellen des Stoffes Woolit; Wirkung der Faserstrukturen der künstlichen Mineralfasern als potenziell krebserzeugend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Entsorgung minieralfaserhaltiger Abfallstoffe durch die (Abfall-)erzeugerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung einer Abfallentsorgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fa. Woolrec muss gesundheitsgefährdende und mineralfaserhaltige Abfallstoffe entsorgen - Fa. Woolrec muss 3000 Tonnen des Stoffes Woolit wegen des Gefährdungspotentials entsorgen oder verwerten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 136
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12
    Zu dem § 7 Abs. 3 KrWG entsprechenden § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn ein aus Abfällen gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als sog. sekundärer ungefährlicher Rohstoff eingesetzt werden kann, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt werden sollen, die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst endet, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -, juris Rn. 16).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12
    Zu Art. 6 dieser Richtlinie hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Verwertungsverfahren dann durchlaufen ist, wenn es vollständig abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 -, Rn. 94 und 96; siehe auch Schink, UPR 2012, 201, 207 sowie Kropp/Kälberer, Noch Abfall oder schon Produkt? - Zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung, Abfallrecht 2010, S. 124, 127 und 130).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12
    Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2003 - R. C-444/00 -, juris Rn. 84) etwa dann nicht der Fall, wenn verarbeitetes Abfallmaterial aus Metall noch nicht direkt zur Herstellung neuer metallischer Verpackungen verwendet werden kann, weil der Stoff noch Verunreinigungen wie Farbe und Öl enthält, die erst noch entfernt werden müssen.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12
    Ferner müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Materialien, die noch nicht mit Sicherheit und ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendet werden, solange als Abfälle eingestuft werden, bis es sich um fertige Endprodukte handelt, die tatsächlich zu Eisen- und Stahlerzeugnissen wiederverwertet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-457/02 -, juris Rn. 52).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12
    Aus § 22 KrWG lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Abfallerzeuger nicht bereits mit der Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten aus seiner Verantwortung zu entlassen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 -7 C 5.07-, juris).
  • VG Neustadt, 11.09.2015 - 4 K 162/15

    Zum Hangschutz dienende bepflanzte Altreifen sind kein Abfall

    Sind damit im Ergebnis die zur (terrassenförmigen) Bepflanzung verwendeten Altreifen des Klägers nach Ansicht der Kammer nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen, braucht nicht mehr näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob bei Qualifizierung der Altreifen als Abfall von einem eingetretenen Wegfall der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG auszugehen wäre (näher dazu s. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 -, NVwZ-RR 2013, 136; Schink, UPR 2012, 201, 207).
  • VG Gera, 24.08.2017 - 5 K 84/16

    Ende der Abfalleigenschaft von Bauschutt

    Dies bedeutet, dass die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2003 - Rs. C-444/00 -, juris Rn. 84 und vom 11. November 2004 - Rs. C-457/02 -, juris Rn. 52; Landmann/Rohmer § 5 KrWG Rn. 20 ff.; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 - juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - OVG 11 S 78.16 -, Rn. 12, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 -, Rn. 17, juris).

    Diese Anforderung ist inhaltlich wie funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung des § 7 Abs. 3 KrWG vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - OVG 11 S 78.16 -, Rn. 14, juris; vgl. auch zur Herstellung des Stoffes "Woolit": HessVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 -, Rn. 10, juris; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 - M 17 K 14.5755 -, Rn. 51, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 S 78.16

    Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Kompostierungsanlage

    Das Verwertungsverfahren ist vielmehr im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG erst dann vollständig "durchlaufen", wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 09. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 - juris, Rn. 8).

    Die Antragstellerin berücksichtigt insoweit schon nicht, dass mit Blick auf die begrenzten Verwendungsmöglichkeiten von Klärschlammkompost eine schadlose Verwendung erst festgestellt werden kann, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringerem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; VGH Kassel, Beschluss vom 09. Oktober 2012 - 2 B 1860/12 - juris, Rn. 9).

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