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   OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5230
OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20 (https://dejure.org/2020,5230)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 (https://dejure.org/2020,5230)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. März 2020 - 2 B 19/20 (https://dejure.org/2020,5230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 53; AufenthG § 53 Abs 1; AufenthG § 53 Abs 2; EMRK Art 8
    Zur Ausweisung eines faktischen Inländers - Ausweisung; generalpräventiv; faktischer Inländer; Generalprävention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Ausweisung, generalpräventiv; faktischer Inländer; Generalprävention; Zur Ausweisung eines faktischen Inländers

  • rechtsportal.de

    Annahme einer spezialpräventiven Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bei vorhergehenden schweren Gewaltdelikten; Abwägung des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Eine Ausweisung kann auch nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 17).

    Dabei ist auch die "Öffentlichkeitswirksamkeit" der Tat ein zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 27).

    Unter diesen Voraussetzungen dürfen generalpräventive Erwägungen selbst bei in Deutschland verwurzelten Ausländern in die Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 20 - 26).

    Die zeitlichen Grenzen für das Fortbestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses sind unproblematisch gewahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 19).

    Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten besteht ein Bedürfnis an der sofortigen Vollziehung, denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand zur Tat an Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 18).

  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 - Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 - Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

    Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 - Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

    Schwere Gewaltdelikte, wie der hier vom Antragsteller verwirklichte Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, können Anlasstat für die Ausweisung von Ausländern, die den größten oder gar gesamten Teil ihrer Kindheit und Jugend im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sein (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [16 - Rn. 57]).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Ausländer - wie der zum Tatzeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller - bei ihrer Begehung kein Jugendlicher mehr war (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [16 - Rn. 57]).

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Der Begriff des "Privatlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben ( EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 59]).

    Ob Beziehungen unter volljährigen Verwandten außer unter dem Aspekt des Privatlebens auch unter dem Aspekt des Familienlebens in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung des EGMR nicht strikt zwischen beiden Schutzbereichen unterschieden werden muss (vgl. EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006, - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 59]).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländer zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]).

    Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 - Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 - Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

  • OVG Bremen, 26.09.2019 - 2 B 214/19
    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die erneute Begehung solcher Straftaten ernsthaft droht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 B 145/19, Ziff. II. 1. a) bb) (2), nicht veröffentlicht).

    Bei der anschließend vorzunehmenden Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse kann die vergleichsweise geringe Gefahr das (grundsätzlich bestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und bei gut integrierten Ausländern im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 17).

    Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11 , juris Rn. 24).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 - Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 - Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

    Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR , Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 - Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Elemente einer Abhängigkeit, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen und der Beziehung besonderes Gewicht verleihen würde (vgl. EGMR , Urt. v. 17.4.2003, - 52853/99 -, Yilmaz ./. D, NJW 2004, 2147 [2148 - Rn. 44]), sind in Bezug auf die Eltern und Geschwister nicht ersichtlich.
  • EGMR, 15.11.2012 - 52873/09

    SHALA c. SUISSE

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Weist der Betroffene im Einzelfall noch gewichtige Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit auf, so dass nicht davon gesprochen werden kann, ihn verbinde mit diesem Staat nur noch das formal-juristische Band der Staatsangehörigkeit, mindert dies das Gewicht seines Bleibeinteresses ( EGMR , Urt. v. 15.11.2012 - 52873/09 -, Shala ./. CH, Ziff. 55, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114465).
  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05, juris Rn. 21).
  • OVG Bremen, 14.02.2020 - 2 B 23/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ausweisung;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20
    Zweitens muss die in Betracht kommende andere Gewichtung Auswirkungen auf das Ergebnis der Abwägung und damit auf die Bewertung der Verhältnismäßigkeit haben können (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2020 - 2 B 23/20, juris Rn. 16).
  • OVG Bremen, 28.10.2019 - 2 B 228/19
  • OVG Bremen, 15.11.2019 - 2 B 243/19
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Im Übrigen überwiegen die öffentlichen Interessen erst recht, wenn in die Gesamtabwägung allein ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse oder gar ein kombiniert general-/spezialpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. zur Verstärkung des Ausweisungsinteresses bei einem Hinzutreten generalpräventiver Gründe zu spezialpräventiven Gründen OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 31 f.) eingestellt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auch bei schwersten Gewaltdelikten ist jedoch eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zulässig und nicht bereits jede entfernte Möglichkeit begründet eine Wiederholungsgefahr (OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, Rn. 18).
  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Beim Vorliegen bedeutsamer Bleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu verschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 22).

    Jedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend durch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 31).

  • OVG Bremen, 21.12.2022 - 2 LB 323/21

    Albanische Volkszugehörige; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Gefahrenprognose;

    Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hatte (Beschluss vom 10.01.2020 - 2 V 2649/19), hob der Senat diesen Beschluss auf die Beschwerde der Beklagten auf und lehnte den Antrag ab (Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung "ernsthaft" droht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 22.02.2021 - 2 B 330/20, juris Rn. 16).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

    Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2020 - 2 B 19/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20

    Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

    Der Hilfsantrag wirkt vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 37).

  • OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

    Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind Elemente, die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einzustellen und gegen dessen Integration abzuwägen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 27; siehe auch zur Notwendigkeit der gewichtenden Gesamtbewertung der Lebensumstände des Ausländers bei der Prüfung von Art. 8 EMRK BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 21, und vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 21.).
  • OVG Bremen, 02.12.2020 - 2 B 257/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 15.12.2021 - 2 LC 269/21

    Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Ladendiebstahl - Ausweisung;

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

    Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 32).

  • OVG Bremen, 17.02.2021 - 2 LC 311/20

    Ausweisung eines faktischen Inländers; Rechtsschutz gegen die Dauer des Einreise-

  • VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22

    Ausweisung - Ausweisung

  • VG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 198/20

    Ausweisung, Urteil vom 16.12.2022 - Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

  • VG Bremen, 22.03.2021 - 4 K 912/19

    Ausländerrecht Ausweisung, Urteil vom 22.03.2021 - 50 Jahre; Abhängigkeit;

  • VG Bremen, 22.03.2021 - 4 K 131/19

    Ausländerrecht Aufenthalt Ausweisung, Urteil vom 22.03.2021 - Abstinenz; Alkohol;

  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 314/20
  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

  • VG Bremen, 22.02.2021 - 4 K 2680/18

    Ausweisung, Urteil vom 22.02.2021 - Abstinenz; Abwägung; Ausweisungsinteresse;

  • OVG Bremen, 15.12.2021 - 2 LB 379/21

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 2 B 12/21

    Ausnahmsweises Nichtvorliegen des erforderlichen besonderen

  • OVG Bremen, 02.03.2021 - 2 B 328/20
  • OVG Bremen, 15.07.2020 - 2 B 88/20
  • VG Bremen, 03.06.2022 - 2 K 2618/20

    Asylrecht Türkei, Urteil vom 03.06.2022 - Grabmal S. C.; Grabmal S. C.; Verzicht

  • OVG Bremen, 05.04.2022 - 2 B 314/21

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines früheren deutschen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Bremen, 22.02.2021 - 2 B 330/20
  • OVG Bremen, 10.05.2021 - 2 B 36/21

    Ausweisung - assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • OVG Bremen, 04.01.2021 - 2 B 300/20

    Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • OVG Bremen, 22.02.2020 - 2 B 330/20

    Ausweisung; Gefahrenprognose; Generalprävention bei Vergewaltigung - Ausweisung;

  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 198/21

    Alleiniges Sorgerecht; Aufenthaltsstatus der Familie; Ausweisung; Befristung des

  • VG Berlin, 25.08.2022 - 13 K 41.19

    Ausweisung eines jugendlichen IS-Straftäters bestätigt

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 220/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach bestandkräftiger Ausweisung -

  • OVG Bremen, 03.11.2021 - 2 B 296/21

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG; Ausweisung -

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 4 V 1645/20

    Abschiebungsandrohung; Beschluss vom 21.10.2020 - posttraumatische

  • OVG Bremen, 05.07.2023 - 2 LB 35/23

    Ausweisung; Generalprävention; Verhältnismäßigkeit

  • VG Bremen, 24.01.2022 - 4 K 294/20

    Ausländerrecht Ausweisung, Urteil vom 24.01.2022 - Ausreisefrist; Ausweisung;

  • VG Schleswig, 17.11.2020 - 11 B 81/20

    Ausländerrecht

  • OVG Bremen, 13.03.2023 - 2 LA 301/21

    Ernsthaftes Drohen einer Wiederholung als ausreichend für die Begründung eines

  • OVG Bremen, 29.03.2022 - 2 B 44/22

    Verhältnismäßigkeit eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 A 217/19
  • OVG Bremen, 07.07.2020 - 2 LA 80/20
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22682
BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2020,22682)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2020 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2020,22682)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2020,22682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines Polizeibeamten; Anrechnung von Reisezeiten für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort einer dienstlich angeordneten oder veranlassten Fortbildung auf die Arbeitszeit; Berücksichtigung der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    SächsAZVO § 7a Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1
    Streit um eine Gutschrift für Reisezeiten auf dem Arbeitszeitkonto eines Polizeibeamten; Anrechnung von Reisezeiten für Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort einer dienstlich angeordneten oder veranlassten Fortbildung auf die Arbeitszeit; Berücksichtigung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 5).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Das ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sowohl für Bereitschaftsdienst, der in der Dienststelle zu leisten ist (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg 2000, I-7963, vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg 2003, I-8389 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04, Dellas - Slg 2005, I-10253; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg 2007, I-331), als auch für Rufbereitschaftsdienst, bei dem binnen acht Minuten der Einsatzort aufgesucht werden muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 66).
  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 B 11.19

    Anspruch eines Feuerwehrbeamten auf eine Mehrarbeitsvergütung für die über 48

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 5).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Das ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sowohl für Bereitschaftsdienst, der in der Dienststelle zu leisten ist (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg 2000, I-7963, vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg 2003, I-8389 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04, Dellas - Slg 2005, I-10253; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg 2007, I-331), als auch für Rufbereitschaftsdienst, bei dem binnen acht Minuten der Einsatzort aufgesucht werden muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 66).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Das ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sowohl für Bereitschaftsdienst, der in der Dienststelle zu leisten ist (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg 2000, I-7963, vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg 2003, I-8389 und vom 1. Dezember 2005 - C-14/04, Dellas - Slg 2005, I-10253; Beschluss vom 11. Januar 2007 - C-437/05, Vorel - Slg 2007, I-331), als auch für Rufbereitschaftsdienst, bei dem binnen acht Minuten der Einsatzort aufgesucht werden muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 66).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 26.79

    Arbeitszeit des Beamten - Hinfahrt mit Dienstwagen - Rückfahrt mit Dienstwagen -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2020 - 2 B 19.20
    Das Berufungsgericht hat - wie oben ausgeführt - ausdrücklich offengelassen, ob es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 20 S. 2 f., vom 27. Mai 1982 - 2 C 49.80 - Buchholz 237.0 § 90 LBG BW Nr. 2 S. 2 ff. und vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 2 ff.; vgl. auch Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 - juris Rn. 3 ff.) folge, weil unabhängig hiervon die vorliegenden Reisezeiten nach der einschlägigen landesrechtlichen Norm des § 7a Abs. 2 SächsAZVO auf die Arbeitszeit anzurechnen seien.
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 29.09

    Arbeitszeitgutschrift für Fahrzeiten mit dem Mautkontrollfahrzeug zwischen

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30370
OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2022,30370)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2022,30370)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2022 - 2 B 19.20 (https://dejure.org/2022,30370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 53 Abs 1 S 2 Nr 3 BauO BB 2018, § 55 Abs 2 Nr 3 BauO BB 2018, § 74 Abs 1 BauO BB 2018, § 7 Abs 2 Nr 7 BauNVO, § 34 BauGB
    Zur Zuständigkeit des Erlasses einer Beseitigungsverfügung im Land Brandenburg (amtsfreie Gemeinde bzw. Landkreis)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 53 Abs 1 S 2 Nr 3 BauO BB, § 55 Abs 2 Nr 3 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB, § 7 Abs 2 Nr 7 BauNVO, § 34 BauGB, § 35 BauGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan unwirksam: Landkreis für Baurechtsverstoß zuständig!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    § 34 BauGB ist aber kein "Ersatzplan" - weder ein fingierter noch ein fiktiver Plan -, weil es ihm an der konkreten Ortsbezogenheit fehlt, sondern lediglich ein Planersatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65, juris Rn. 15 sowie Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 12).

    Dasselbe gilt für § 35 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Der Plangeber hat bei der Festsetzung von Wohnungen im Kerngebiet jedoch zu beachten, dass dieses in erster Linie und im Unterschied zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung den genannten zentralen Funktionen und Einrichtungen zu dienen bestimmt ist (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 48).

    Das ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 2015, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    § 34 BauGB ist aber kein "Ersatzplan" - weder ein fingierter noch ein fiktiver Plan -, weil es ihm an der konkreten Ortsbezogenheit fehlt, sondern lediglich ein Planersatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65, juris Rn. 15 sowie Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat aber nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich genommen noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2012 - 2 B 26.10

    Baugenehmigung; Glienicker Horn; qualifizierter Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich gewordene Verfahrens- und Abwägungsfehler sind nicht zu berücksichtigen, denn die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB sind auch im Rahmen einer inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2012 - OVG 2 B 26.10 -, juris Rn. 22).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2010 - 2 L 149/09

    Verwaltungsakt: Rechtsmäßigkeit bei nachträglichem Wegfall der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Änderung der sachlichen Zuständigkeit die formelle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung unberührt lässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 9), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Über die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans wird in diesem Fall nicht allgemeinverbindlich entschieden, sondern die Feststellung ist als klärungsbedürftige Vorfrage nur ein Element der Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 01.02.2010 - 4 BN 50.09

    Abschaffung eines Rechtsmittels; Vertrauensschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    Diese Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen ist auch geboten, wenn einem Normenkontrollantrag - wie vorliegend - die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO entgegenstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 4 BN 50.09 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 2 B 19.20
    In jedem Anfechtungs- und Verpflichtungsrechtsstreit hat das Gericht die Gültigkeit der Rechtsvorschriften zu prüfen, auf denen das zur Prüfung gestellte Verwaltungshandeln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10).
  • VG Potsdam, 17.10.2023 - 4 K 886/19
    Auch nach der von den Klägern angeführten Kommentarliteratur ist die Gemeinde nur dann sachlich zuständig, wenn durch ein baugenehmigungsfreies Vorhaben gegen wirksame örtliche Bauvorschriften oder planungsrechtliche Festsetzungen verstoßen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 - OVG 2 B 19/20 -, juris Rn.44 ff.; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 58 Rn. 17 ff.; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 5. Auflage 2021, § 58 Rn. 34 ff.).

    Wie nachfolgend dargestellt, ist der Bebauungsplan Nr. 18 unwirksam, was - ungeachtet einer förmlichen Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung - mangels wirksamer planungsrechtlicher Festsetzungen bereits für sich genommen eine etwaige gemeindliche Zuständigkeit entfallen und die Zuständigkeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde verbleiben lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 - OVG 2 B 19/20 -, juris Rn. 48).

  • VG Potsdam, 17.10.2023 - 4 K 1552/18

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses

    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich gewordene Verfahrens- und Abwägungsfehler sind nicht zu berücksichtigen, denn die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB sind auch im Rahmen einer inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 - OVG 2 B 19/20 -, juris Rn. 33 m. w. N. aus der Rspr.).
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