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   OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10   

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OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10 (https://dejure.org/2010,21787)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 (https://dejure.org/2010,21787)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 (https://dejure.org/2010,21787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 1, Art 7 Abs. 4; SächsVerf Art 18 Abs. 1, Art 102 Abs. 3; SchulG § 23 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 6
    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich genehmigte Ersatzschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Schülers auf vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung des Landkreises Zwickau zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung; Anspruch eines eine staatlich genehmigte Ersatzschule besuchenden Schülers auf Erstattung von Beförderungskosten für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Schülers auf vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung des Landkreises Zwickau zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung; Anspruch eines eine staatlich genehmigte Ersatzschule besuchenden Schülers auf Erstattung von Beförderungskosten für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96, 97; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris).

    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale, sondern an Sachverhalte anknüpft, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 316 ff.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08

    Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 f; Senatsbeschl. v. 25.3.2010 - 2 B 466/09 -, v. 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und v. 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).Die angegriffene Schülerbeförderungssatzung 2010 hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 3 SchulG eingeräumten Ermächtigung.

    Dies ist der Fall, wenn der Schulweg einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule, von atypischen Ausnahmefällen abgesehen, 60 Minuten nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27.1.1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16.5.1990, NVwZ-RR 1991, 76).Vor diesem Hintergrund stellt sich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 normierte Erstattungsanspruch als eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende "freiwillige" Leistung des Antragsgegners dar.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27.1.1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16.5.1990, NVwZ-RR 1991, 76).Vor diesem Hintergrund stellt sich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 normierte Erstattungsanspruch als eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende "freiwillige" Leistung des Antragsgegners dar.
  • VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87

    FIKTION; SCHÜLERBEFÖRDERUNGSKOSTEN

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27.1.1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16.5.1990, NVwZ-RR 1991, 76).Vor diesem Hintergrund stellt sich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 normierte Erstattungsanspruch als eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende "freiwillige" Leistung des Antragsgegners dar.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Der Gleichheitssatz verbietet aber einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, indem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale, sondern an Sachverhalte anknüpft, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 316 ff.; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).
  • OVG Sachsen, 29.04.2010 - 2 A 42/09

    Umfang einer staatlichen Finanzhilfe betreffend den Sachkostenzuschuss und

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt, hat der Landesgesetzgeber vielmehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Beschl. v. 23.11.2004, BVerfGE 112, 74, 83/84; Senatsurt. v. 29.4.2010 - 2 A 42/09 -, juris).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 f; Senatsbeschl. v. 25.3.2010 - 2 B 466/09 -, v. 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und v. 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).Die angegriffene Schülerbeförderungssatzung 2010 hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 3 SchulG eingeräumten Ermächtigung.
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10
    Der Gleichheitssatz verbietet aber einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, indem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule,

  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Will der behinderte Mensch nicht das Bildungsangebot der ihm vom staatliche Schulamt zugewiesenen öffentlichen Schule, sondern das Bildungsangebot einer anderen, privaten Schule in Anspruch nehmen, ist es ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (Anschluss an Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - ).

    Dem Kläger, der - wie hier - nicht das Bildungsangebot der Schule, der er zugewiesen ist, sondern das Bildungsangebot einer anderen Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern ist es deshalb zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - zur Kostenübernahme für die Schülerbeförderung zu einer staatlich genehmigten Ersatzschule).

    Insbesondere lässt sich hieraus kein Anspruch auf Ersatz von Schülerbeförderungskosten herleiten (vgl. Sächs. OVG vom 10.09.2010 - 2 B 238/10 - und OVG Sachsen-Anhalt vom 26.02.2001 - 2 L 450/00 - ; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 7, Rn. 29 und Hemmerich in von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 2000, Art. 7, Rn. 45 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    8 Der Antragsteller hat am 11. August 2010 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 vorläufig außer Vollzug zu setzen; diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 - ab.

    30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte und die Gerichtsakten in den Verfahren - 2 B 238/10 - und - 2 B 283/10 - verwiesen.

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 8 SO 49/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Soweit sich Eltern entschließen, ein anderes Bildungsangebot zu nutzen, sind die finanziellen Folgen insoweit von ihnen selbst zu tragen (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2014 - S 1 SO 515/14 - juris, RdNr. 20, im Anschluss an Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 - juris).
  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 493/09

    Schülerbeförderung, Höchstbetrag für die Kostenerstattung, Ermessen

    13 Der Senat kann offenlassen, ob sich, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenem Beschluss meint, aus § 23 Abs. 3 SchulG und § 2 Abs. 5 Satz 3 SBS, wonach beim Besuch einer nicht nächstgelegenen (oder verkehrsmäßig günstigen aufnahmefähigen) Schule der entsprechenden Schulart kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Fahrplanänderungen, Einsatz von Schulbussen) besteht, ergibt, dass der Antragsgegner lediglich die notwendigen Beförderungskosten, das heißt die für den Besuch der nächstgelegenen Schule der betreffenden Schulart entstehenden Kosten (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -, juris), zu tragen und zu erstatten hat.

    Soweit ein Schüler das Bildungsgebot einer Schule nutzen möchte, für deren Besuch höhere Beförderungskosten anfallen, ist ihm bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (ebenso zum Begriff der "notwendigen Beförderungskosten" Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -, juris m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen, 25.11.2010 - 2 A 310/09

    Maßgeblichkeit der Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit für den Anspruch von in

    Bei der - wie hier - unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96, 97; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris; Senatsbeschl. v. 10.9.2010 - 2 B 238/10 -).
  • OVG Sachsen, 10.09.2013 - 2 A 177/11

    Ausgleichszulage, Unterbrechung, Elternzeit

    Bei der - wie hier - unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96, 97; Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris; Senatsbeschl. v. 10.9.2010 - 2 B 238/10 -).
  • VG Magdeburg, 17.01.2019 - 7 A 1144/17

    Schülerbeförderungskosten für Schüler an Berufsschulen

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich bei der Bestimmung staatlicher Leistungen nur ein Willkürverbot ableiten, welches dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.09.2010 - 2 B 238/10 -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - 2 B 317/13

    Einstweilige Anordnung, Berufsfachschule, Ausgliederung von Bildungsgängen,

    Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -, juris Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 18. Dezember 2000, NvWZ 2001, 827; OVG LSA, Beschl. v. 7. September 2004 - 2 R 240/09 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 591 ff).
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