Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09   

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BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2009 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2009,13909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (st Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - VersR 2009, 989 m.w.N., der hieran auch ausdrücklich zum neuen Recht festhält).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09
    4 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

    Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der jeweiligen Ansprüche zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 - juris Rdn. 12 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F.; Urteil vom 15.03.2011 - VI ZR 162/10 -, NJW 2011, 1799 und juris Rdn. 11; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.2009 - 2 B 24.09 - und vom 20.12.2010 - 2 B 34.10 - jeweils in juris).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34.10

    Rückforderung von Bezügen; Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs;

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - Juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 17.09.2019 - 2 A 1229/17

    Rückforderung; Verjährung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).
  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.646

    Kostenheranziehung für Hilfe zur Erziehung bei Behinderung des Kindes

    Die Regelungen des Art. 71 AGBGB stimmen hinsichtlich Beginn und Dauer mit den Regelungen über die Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB überein (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2009 - 2 B 24/09 - juris Rn. 6).
  • VG Düsseldorf, 02.08.2019 - 26 K 12344/17

    Rückforderung von Besoldungsbezügen

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris, Rn. 6, m.w.N., und vom 20. Dezember 2010 - 2 B 34/10 -, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9/15 -, juris, Rn. 26, m.w.N.
  • VG Kassel, 26.11.2018 - 1 K 904/18

    Rückforderung von Familienzuschlag nach später bekanntgewordener Scheidung

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.)." (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 14-15).
  • VG München, 16.10.2019 - M 31 K 18.2422

    Rückforderung von Zuwendungen

    Diese Regelungen über das Erlöschen nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB stimmen insbesondere hinsichtlich des Beginns der Erlöschensfrist mit den Regelungen über den Beginn der Verjährungsfrist in § 199 BGB überein; daher kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu den Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2009 - 2 B 24/09 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 B 15.1831 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 - juris Rn. 20; Teuber, NVwZ 2017, 1814/1814).
  • VG Köln, 22.05.2023 - 3 K 5782/20
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9063
OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2011,9063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2011,9063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2011 - 2 B 24.09 (https://dejure.org/2011,9063)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende Abwägung zwischen den nutzbaren Potentialflächen mit konkurrierenden öffentlichen Belangen als Prüfungsreihenfolge des Abwägungsvorgangs i.R.d. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Gemeindlich ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende Abwägung zwischen den nutzbaren Potentialflächen mit konkurrierenden öffentlichen Belangen als Prüfungsreihenfolge des Abwägungsvorgangs i.R.d. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch ( BauGB ); Gemeindlich ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Soweit es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet hat, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die Relation zwischen der Konzentrationsflächengröße im Vergleich zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564), wirkt sich dies hier eher zu Ungunsten der Antragsgegnerin aus, da die im angegriffenen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen Konzentrationsflächen offenbar hinter dem Ausmaß zurückbleiben, das in den Nachbargemeinden planungsrechtlich zugelassen worden ist.

    Denn selbst wenn es Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium für die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft, für ungeeignet hält, hat es das Bundesverwaltungsgericht doch nicht beanstandet, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch Relationen zwischen Flächengrößen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564).

    Der Umstand, dass der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan ausweislich der Begründung (S. 56) mit den Flächen 9, 10, 11 und 12 Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 84, 5 ha (= 0,845 km2) ausweist und sich im Verhältnis zu der Gesamtfläche des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin von 52, 63 km2 (Quelle: Wikipedia) ein Anteil der im sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen von ca. 1,6% ergibt, hat für die Bewertung, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft wird, allenfalls geringe Aussagekraft (vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564, Rn. 28, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn auch die Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße in die Gesamtbewertung einfließt).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Die mit der Festlegung von Konzentrationsflächen verbundene Kontingentierung der möglichen Anlagenstandorte führt zwar nicht schon für sich genommen zu einer "Verhinderungsplanung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37), sondern ist vielmehr notwendige Folge des in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsvorbehalts.

    Auch wenn Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt und es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37), darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich bei der Kontingentierung der Anlagenstandorte durch die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ) handelt, bei der insbesondere auch das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) zu beachten ist (vgl. BVerfGE 21, 73, 82).

    Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es auf die Anzahl der bereits genehmigten oder errichteten Windenergieanlagen in der Planungsregion bei der Gegenüberstellung von Positivausweisungen und Ausschlussflächen nicht ankommt (vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; summarische Prüfung; offene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    An seiner noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) vertretenen Auffassung hält der Senat insoweit nicht mehr fest.

    Soweit der Senat es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 6. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -) noch für möglich gehalten hat, maßgeblich auf das Größenverhältnis der Sonderbauflächen für Windenergie zu der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Fläche des Plangebietes abzustellen, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

    Unabhängig davon ist ein Vergleich zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe der gegebenenfalls auf das Gemeindegebiet entfallenden Teilfläche des im übergeordneten Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht aussagekräftig, sofern die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung des Windeignungsgebietes auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf der übergeordneten Planungsebene noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -).

    Ferner ist - unter anderem Blickwinkel - nicht relevant, dass der Anteil der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen denjenigen Anteil nicht unterschreitet, den die im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie im Verhältnis zur Regionsfläche ausmachen (anders noch Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 S 6.09 -); denn der Orientierung an einem bestimmten, einheitlichen (Durchschnitts-) Prozentsatz des Gemeindegebiets, der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müsste, stehen - wie oben bereits ausgeführt - die ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden entgegen.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Danach vermag die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

    Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der zwingend geboten ist, um im Fall der Umsetzung der planerischen Regelungen die Grenzwertregelungen der TA Lärm , durch die die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zu Gunsten der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, einhalten zu können, und demjenigen - darüber hinausgehenden - Abstand, der seine Rechtfertigung darin findet, dass die Gemeinde bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImschG durch eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 737), wird der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zukommen; denn eine trennscharfe Abgrenzung ist auf der Ebene der Flächennutzungsplanung schon deshalb nicht möglich, weil der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von der regelmäßig noch nicht bekannten Leistung, Konstruktion und Anzahl der Windkraftanlagen abhängig ist, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken.

    Da eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 737), begegnet zwar die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Schutz "bestehender und genehmigter Wohn- und Mischgebiete" grundsätzlich einen Abstand von mindestens 800 m zu Windkraftanlagen erfordert, keinen grundsätzlichen Bedenken, zumal der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 1227) sogar einen Abstand von 1000 m zu vorhandenen oder geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO dem Wohnen dienenden Gebieten empfiehlt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Soweit danach außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelte es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. -, [...]).

    An der wirksamen Festlegung von (einschlägigen) Zielen der Raumordnung fehlt es hier, weil der Senat den Regionalplan Havelland-Fläming, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", durch die - inzwischen rechtskräftigen - Normenkontrollurteile vom 14. September 2010 (OVG 2 A 1.10 u.a.) für unwirksam erklärt hat.

    Schließlich wird es auch den Mitgliedern der Gemeindevertretung als Beschlussorgan (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgKVerf) ohne die Dokumentation der nach abstrakten Kriterien in einem mehrstufigen Verfahren bestimmten Ausschlussbereiche in der Regel nicht möglich sein, die Abwägung in verantwortlicher Weise nachzuvollziehen (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. -, [...], zur Regionalplanung).

    Anders ist es aber etwa hinsichtlich der ebenfalls genannten "regionalbedeutsamen Gebiete für den Freiraumverbund" bzw. den "regional bedeutsamen Teilräumen der Kulturlandschaft", bei denen es sich offensichtlich lediglich um Bereiche handelt, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den eigenen Kriterien der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1.10 u.a. - zur entsprechenden Problematik bei der Aufstellung des Regionalplans Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung").

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, 83).

    Der Senat hält daran fest, dass die in der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 ( 4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge als zwingend und nicht nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem Beschluss vom 15. September 2009 ( 4 BN 25.09, BauR 2010, 82, 83 f.) beschriebene Prüfungsreihenfolge bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, als zwingend zu verstehen ist, und ob die im letzten Arbeitsschritt demnach erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft, die Ermittlung und Bewertung des Verhältnisses zwischen der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen und derjenigen Potenzialflächen voraussetzt, die sich nach Abzug der Flächen ergeben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung und Tragweite hat.

  • BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 49.06

    Flächennutzungsplan als "Deckmantel" für eine Verhinderungsplanung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Da es für die Frage, ob der Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, nicht relevant ist, ob die ausgewiesene Fläche bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan erkennbar schon ausgeschöpft war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38), kann auch nicht zu Gunsten der Gemeinde darauf abgestellt werden, dass auf Teilen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen bisher noch keine Windenergieanlagen genehmigt oder errichtet worden sind.

    Ein zielführendes Indiz für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung ist auch nicht in der Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits zu sehen (so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, BRS 70 Nr. 38).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Danach vermag die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    Auch soweit die Antragstellerin zu 1. als Betreiberin von drei immissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen im Windpark Wernitz, von denen zwei Anlagen (WEA 3 und 5) außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen liegen, geltend macht, aufgrund der Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes möglicherweise keine Genehmigung für ein etwaiges Repowering zu erhalten, liegt die Antragsbefugnis vor; denn der Planungsträger hat das Interesse gerade der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008, NVwZ 2008, 559, 560, Rn. 17).

    Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1562, 1564; Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; Urteil vom 17. Dezember - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298).

  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09
    In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Zielkonformität des Bauleitplans nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, NVwZ 2010, 1430).

    Aus diesem mehrstufigen und auf Kooperation angelegten System der räumlichen Gesamtplanung folgt aber nicht, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn es an einer landesrechtlichen Raumordnungsplanung mit Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 - 2 A 32.08

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; sonstige Sondergebiete;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 2 A 18.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans für eine Windkraftanlage - Änderung des

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 56.05

    Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

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