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   OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08   

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OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08 (https://dejure.org/2009,9358)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 B 305/08 (https://dejure.org/2009,9358)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. April 2009 - 2 B 305/08 (https://dejure.org/2009,9358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 1; SächsVerf Art 6 Abs. 1, Art 18 Abs. 1; SchulG § 23 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf vertragsgebundene Schülerbeförderung vom Wohnort zu einem Sorbischen Gymnasium bei einer Schulwegdauer von bis zu 60 Minuten; Vorliegen einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Schülern sorbischer Schulen bei der Schülerbeförderung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; SächsVerf Art. 6 Abs. 1; ; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; ; SchulG § 23 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sorbische Schulen - Schülerbeförderung zu Sorbischem Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 729 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Bei der Bestimmung von Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten ist dem Landkreis ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - juris Rn. 37 für das dortige Landesrecht).

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen nicht unzumutbar sein (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O.).

    Führt er den Schülertransport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durch, sondern beschränkt er sich auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten, kommt eine Begrenzung auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten nur dann in Betracht, wenn deren Benutzung zumutbar ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O., Rn. 37 f.).

    Auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte geht - soweit ersichtlich - zumindest für die Sekundarstufe I grundsätzlich von einer Zeit von bis zu 60 Minuten aus (vgl. z. B. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 54; die Überschreitung der 60 Minuten wird dort wegen des Sonderfalles des Besuchs eines Gymnasiums mit überregionalem Bildungsangebot eines anderen Bundeslandes für vertretbar erachtet).

    Dabei berücksichtigt der Senat Fußwege je 200 Meter mit 3 Minuten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 51).

    Einem Kind an einer weiterführenden Schule ist ein mehrfaches Wechseln der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel grundsätzlich zumutbar (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 55).

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 - juris).

    Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 317 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 03.11.2005 - 2 BS 247/05

    Schulschließung, Mitwirkungswiderruf, zumutbare Schulwegentfernung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 3.11.2005 (LKV 2006, 326) wird Bezug genommen.
  • VG Dresden, 21.08.2008 - 5 L 357/08
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2008 - 5 L 357/08 - geändert.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 317 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08
    Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Lediglich Wegezeiten von 90 Minuten je Fahrtrichtung sind unter pädagogischen Gesichtspunkten für diesen Schülerkreis als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 37 ff., insbesondere Rdnr. 42 ;die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.6.2009 - 1 BvR 419/09 - nicht zur Entscheidung angenommen>; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 10; jeweils m. w. N.; so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.4.2009 - 2 B 305/08 -, NVwZ-RR 2009, 729 = juris Langtext Rdnr. 21).
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    Die Vorschrift vermittelt den Schülern ein subjektiv öffentliches Recht, die Schülerbeförderungspflicht vom Träger der Schülerbeförderung einzufordern (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 f.; st. Rspr.).

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

    Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zumutbare Beförderung" knüpft der Antragsgegner, wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 ergibt, an die Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit der Schülerbeförderung an: Danach dürfen die Träger der Schülerbeförderung den Erstattungsanspruch nur dann auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten beschränken, wenn deren Benutzung zumutbar ist; dies ist der Fall, wenn der Schulweg 60 Minuten nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171, 173).

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    2011, 166 = juris Langtext Rdnr. 22; so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.4.2009 - 2 B 305/08 -, NVwZ-RR 2009, 729 = juris Langtext Rdnr. 21).
  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

    Schulwege von bis zu 60 Minuten sind grundsätzlich Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien zumutbar (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2005, LKV 2006, 326; Beschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14.9.2010 - 2 B 234/10 -, juris).

    Die Gesamtdauer des Hinwegs beträgt, ausgehend von drei Minuten Fußweg je 200 m (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O.), zwischen 22 und 26 Minuten.

    Fallen nach Unterrichtsende aufgrund der Abfahrtszeiten der Verkehrsmittel Wartezeiten an, könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob den betroffenen Schülern ein Verbleiben an der Schule unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O., S. 174).

  • OVG Sachsen, 25.06.2014 - 2 B 422/13

    Kosten; Schülerbeförderung; Anordnungsgrund

    Insoweit bestehen, wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen und sich im Übrigen aus den von ihnen vorgelegten Fahrplänen ergibt, für den Antragsteller zu 1 zumutbare Beförderungsbedingen (vgl. hierzu grundlegend: Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 ff., seither st. Rspr.).

    Wegen dieser Wahlmöglichkeit haben Eltern und Schüler keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, d. h. ein bestimmtes Beförderungsmittel (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., 174).

  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule

    Diese Grundsätze hat der Senat auf die in § 23 Abs. 3 SchulG geregelten Pflichten der Träger der notwendigen Schülerbeförderung übertragen und entschieden, dass Schulwege von bis zu 60 Minuten nicht nur Schülern an Mittelschulen und Gymnasien (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173), sondern grundsätzlich auch Schülern an Grundschulen zumutbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.3.2010 - 2 B 466/09 -, 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).

    Von dort müssen die Schülerinnen nach den Angaben der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung bis zur Schule noch einen Fußweg von 400 m zurücklegen, so dass sie, ausgehend von 3 Minuten Fußweg je 200 m (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009 a. a. O.), um 7.45 Uhr, mithin zu Unterrichtsbeginn, an der Schule ankommen.

  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 f; Senatsbeschl. v. 25.3.2010 - 2 B 466/09 -, v. 19.4.2010 - 2 B 475/09 - und v. 21.4.2010 - 2 B 471/09 -).Die angegriffene Schülerbeförderungssatzung 2010 hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 3 SchulG eingeräumten Ermächtigung.

    Dies ist der Fall, wenn der Schulweg einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule, von atypischen Ausnahmefällen abgesehen, 60 Minuten nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171, 173).

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Führt er den Schülertransport nicht selbst mit eigenen oder anmieteten Fahrzeugen durch, sondern beschränkt ihn auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten, kommt eine Begrenzung auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten nur dann in Betracht, wenn deren Benutzung zumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2009, SächsVBl. 2009, 171 f.).
  • OVG Sachsen, 28.11.2017 - 2 A 60/16

    Schülerbeförderung; Festsetzung einer Mindestentfernung von 35 km für Schüler der

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, S. 171 ff.; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11

    Widerruf der Mitwirkung, Klassenstufe, Schulschließung

    11 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Schulwege einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule von bis zu 60 Minuten regelmäßig angemessen und Schülern an Grund-, Mittelschulen und Gymnasien grundsätzlich zumutbar (vgl. Beschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171, 173; Beschl. v. 14. September 2010, a. a. O.).

    15 Das Entstehen unzumutbarer Wartezeiten vor oder nach dem Unterricht (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., 174) hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 9 S 1500/09

    Entscheidungserfordernis des Satzungsgebers bei grundsätzlich und generell

  • OVG Sachsen, 19.08.2011 - 2 B 158/11

    Aufnahme in ein Gymnasium, Kapazität, Entscheidung des Schulleiters, Dauer des

  • OVG Sachsen, 22.03.2017 - 2 B 265/16

    Schülerbeförderung; Eigenanteil; öffentliche Abgaben

  • OVG Sachsen, 09.10.2013 - 2 B 435/13

    Voraussetzungen für den Wechsel von der Mittelschule an das Gymnasium, Ermittlung

  • VG Bayreuth, 27.07.2009 - B 3 K 07.1162

    Übernahme der Kosten der Beförderung für ein im benachbarten Bundesland gelegenes

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule,

  • OVG Sachsen, 18.08.2009 - 2 B 437/09

    Aufnahme in die Mittelschule; Beschluss der Schulkonferenz; Entscheidung des

  • OVG Sachsen, 18.05.2015 - 2 B 310/14

    Zum Beförderungsanspruch eines Integrationsschülers

  • OVG Sachsen, 01.12.2010 - 2 B 244/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, Schulweg, besondere pädagogische Gründe

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 246/22

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Bestimmung der Zügigkeit;

  • VG Leipzig, 14.08.2014 - 4 L 461/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme an einer bestimmten Schule

  • OVG Sachsen, 12.04.2012 - 2 B 152/12

    Einstweilige Anordnung, Schulwechsel auf eine andere Mittelschule

  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 493/09

    Schülerbeförderung, Höchstbetrag für die Kostenerstattung, Ermessen

  • VG Leipzig, 20.08.2014 - 4 L 536/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme auf einem Gymnasium

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