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   OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13   

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https://dejure.org/2013,50083
OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13 (https://dejure.org/2013,50083)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.07.2013 - 2 B 308/13 (https://dejure.org/2013,50083)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 (https://dejure.org/2013,50083)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 07.11.2012 - 2 B 345/12

    Aufnahme in ein Gymnasium mit vertiefter musischer Ausbildung (Thomasschule zu

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Anordnungsgrund bei der Vorwegnahme der Hauptsache nur gegeben, wenn dem Antragsteller ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Senatsbeschl. v. 22. März 2010 - 2 B 466/09 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris Rn. 14; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 166, 179 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule,

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Anordnungsgrund bei der Vorwegnahme der Hauptsache nur gegeben, wenn dem Antragsteller ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Senatsbeschl. v. 22. März 2010 - 2 B 466/09 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris Rn. 14; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 166, 179 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Danach ist von einer remonstrationsfähigen Anordnung auszugehen, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris; Metzler-Müller, a. a. O., § 36 Rn. 3, § 35 Rn. 3.2).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Etwas anderes dürfte sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 nicht entnehmen lassen, wonach die Verschwiegenheitspflicht in gerichtlichen Verfahren aller Gerichtszweige gilt (Urt. v. 15. Dezember 2005, NVwZ-RR 2006, 485, 487).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Anordnungsgrund bei der Vorwegnahme der Hauptsache nur gegeben, wenn dem Antragsteller ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Senatsbeschl. v. 22. März 2010 - 2 B 466/09 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris Rn. 14; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 166, 179 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Vielmehr bildet sie einen Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und folgt damit als eine der Hauptpflichten des Beamtenverhältnisses unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1971, BVerwGE 37, 265, 268).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Vielmehr bildet sie einen Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und folgt damit als eine der Hauptpflichten des Beamtenverhältnisses unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1971, BVerwGE 37, 265, 268).
  • BVerwG, 11.12.1991 - 1 D 75.90

    Bundestagsgeschäftordnung - Verschwiegenheitsgebot - Geltungsbereich der

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Zudem hat der Antragsteller aber auch nicht darzulegen vermocht, weshalb es zu einer sachgerechten Beratung im Rahmen des Remonstrationsverfahrens auf eine umfassende Kenntnis seiner Rechtsanwälte vom Inhalt der in Rede stehenden Dokumente ankäme und nicht stattdessen auch eine abstrakte Rechtsberatung ausreichen würde (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1991, BVerwGE 93, 202, 212).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Anordnungsgrund bei der Vorwegnahme der Hauptsache nur gegeben, wenn dem Antragsteller ansonsten unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (vgl. Senatsbeschl. v. 22. März 2010 - 2 B 466/09 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -, juris Rn. 14; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; Beschl. v. 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 166, 179 m. w. N.).
  • BDiszG, 03.12.1991 - IX BK 9/91
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Dass ein Rechtsanwalt zur Beratung herangezogen wird, ändert hieran zumindest nach in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretener Auffassung nichts, soweit dieser nicht von seiner berufsrechtlichen Schweigepflicht entbunden wird (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2013, § 67 BBG 2009 Rn. 19 ff. m. w. N.; ebenso BDiszG, Beschl. v. 3. Dezember 1991, NJW 1992, 2107; a. A. Zängl, in: Fürst, GKÖD, Band I, § 61 BBG Rn. 24a).
  • OVG Sachsen, 16.05.2011 - 2 B 273/09

    Aufnahme in den Krankenhausplan, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der

  • OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16

    Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle

    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.

    Eine solche umfassende Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch nur in Betracht, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
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