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   VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20 SN   

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VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20 SN (https://dejure.org/2020,37036)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.09.2020 - 2 B 310/20 SN (https://dejure.org/2020,37036)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. September 2020 - 2 B 310/20 SN (https://dejure.org/2020,37036)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Letzteres wäre allerdings dann der Fall, wenn (auch) die Hundehaltung innerhalb des Hauses das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung übersteigt, was anzunehmen ist, wenn der Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere gesprengt wird (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 - juris).

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Haltung von - wie hier - Kleintieren in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung dann unzulässig ist, wenn die Haltung nach Art und Zahl der Tiere geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören und damit der Eigenart des Gebiets in seiner konkreten Ausgestaltung widerspricht (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 - juris mit umfangreichen Nachweisen für die Fälle des Vorliegens eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets; VGH München, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 ZB 10.1618 - juris Rn. 5).

    Zwar ist eine Hundehaltung auch dann baurechtlich unzulässig, wenn von ihr unzumutbare Belästigungen ausgehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, juris).

  • VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Auch ist den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Luftbildern und den Satellitenbildern in google maps nicht zu entnehmen, dass sich in A-Stadt aktive Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe befänden, deren Vorhandensein die Annahme eines faktischen Dorfgebietes nahelegen könnte (zu diesem Erfordernis vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 1. September 2005 - 3 L 726/15.NW juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 17.07.2017 - 3 B 87/17

    § 3 Abs. 1 SächsPolG

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Vielmehr ist das Bellen mehrerer Hunde in einem Zwinger aufgrund des Multiplikations- und Ansteckungseffektes auch in einem Dorfgebiet als belästigender und unzulässiger Lärm einzustufen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 - NJW 2018, 181, juris Rn. 13 mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 13. September 1999 - 24 ZS 99.2303 - juris; vgl. ferner VG Würzburg, Urteil vom 20. Mai 2010 - W 5 K 09.869 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.10.1995 - 4 M 94/95

    Störungsbeseitigung; Aufteilbare Leistung; Störer; Unmöglichkeit; Auswahlermessen

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Indessen hat sie im Anschluss daran nicht den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. August 2019 - 3 M 511/18) auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 11. Oktober 1995 zum Az. 4 M 94/95, juris, aufgegriffen, dessen Leitsatz formuliert, dass in den Fällen, in denen die Störungsbeseitigung eine nicht aufteilbare Leistung verlangt, eine gegen jeden einzelnen Störer gerichtete Verfügung zur Erbringung seines Anteils zur Störungsbeseitigung wegen tatsächlicher bzw. rechtlicher Unmöglichkeit rechtswidrig ist, sondern die Behörde gehalten ist, nach den Grundsätzen der Störerauswahl (lediglich) einen der Störer in Anspruch zu nehmen.
  • OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18

    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Vielmehr eröffnet das Abstellen der Antragsgegnerin (auch) auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Hundehaltung insgesamt die Prüfung der Frage, ob die auf den in Rede stehenden Grundstücken einschließlich des Wohnhauses stattfindende Hundehaltung materiell-rechtlich den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 - juris).
  • VGH Bayern, 13.09.1999 - 24 ZS 99.2303
    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Vielmehr ist das Bellen mehrerer Hunde in einem Zwinger aufgrund des Multiplikations- und Ansteckungseffektes auch in einem Dorfgebiet als belästigender und unzulässiger Lärm einzustufen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 3 B 87/17 - NJW 2018, 181, juris Rn. 13 mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 13. September 1999 - 24 ZS 99.2303 - juris; vgl. ferner VG Würzburg, Urteil vom 20. Mai 2010 - W 5 K 09.869 - juris).
  • VG Würzburg, 11.12.2018 - W 9 S 18.1522

    Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung von Hunden oder eines bestimmten

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    Denn vor der Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes hat die Behörde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten insbesondere zu prüfen, ob nicht mildere, aber gleich geeignete Mittel in Erwägung zu ziehen sind (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - W 9 S 18.1522 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1618

    Nutzungsuntersagung; Schäferhunde; faktisches allgemeines Wohngebiet;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20
    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Haltung von - wie hier - Kleintieren in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung dann unzulässig ist, wenn die Haltung nach Art und Zahl der Tiere geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören und damit der Eigenart des Gebiets in seiner konkreten Ausgestaltung widerspricht (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 - juris mit umfangreichen Nachweisen für die Fälle des Vorliegens eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets; VGH München, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 ZB 10.1618 - juris Rn. 5).
  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, d.h. wenn das betroffene Vorhaben offensichtlich genehmigt werden müsste (OVG RP, Beschlüsse vom 3. November 2006 - 8 E 11266/06.OVG -, vom 14. April 2011 - 8 B 10278/11.OVG - und vom 2. Januar 2014 - 8 B 11261/13.OVG -, alle ESOVGRP; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 - 2 B 310/20 SN -, Rn. 9, juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, Rn. 25; alle juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 10).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht in der jüngeren Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit, dass in einem allgemeinen Wohngebiet in der Regel nur die Haltung von zwei Hunden in einer Nebenanlage außerhalb der Wohnräume zulässig ist (so etwa OVG Nds, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 ME 233/08 - , Rn. 12, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Leitsatz; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 25; VG München, Beschluss vom 17. März 2005 - M 11 S 05.558 -, Rn. 16, juris; vgl. bereits SaarlOVG, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 -, Rn. 9, juris (Haltung von mehr als drei Hunden im reinen Wohngebiet nicht zulässig); VGH BW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 3 S 3825/88 -, juris).

    Ob die vom Antragsteller gehaltenen Jagdhunde darüber hinaus in der Nacht tatsächlich derart häufig und mit einer entsprechenden Lautstärke anschlagen, dass von ihnen eine unzumutbare Belästigung für die umliegende Umgebung ausgeht und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO anzunehmen ist, kann nach dem eben gesagten dahinstehen (vgl. zu dieser Problematik etwa VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 14).

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