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   BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11   

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BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG
    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Bundeslandes zum finanziellen Ausgleich für nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbare Vorgriffsstunden aufgrund eines Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen

  • rewis.io

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; GG Art. 33
    Verpflichtung eines Bundeslandes zum finanziellen Ausgleich für nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbare Vorgriffsstunden aufgrund eines Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Durch Vorgriffsstundenregelungen wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).

    Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.).

  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 100.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO im

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, Juris Rn. 7).

    Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 - sowie Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 -, jeweils Juris).

    Eine andere Beurteilung dürfte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Lehrkraft der Schulleitung persönliche Absichten nicht rechtzeitig offenbart, die im Ergebnis den Zeitausgleich unmöglich machen, ohne dass dies der Schulleitung anzulasten wäre (z.B. vorzeitiger Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 - und BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, jeweils Juris).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Er ist gehalten, sich mit diesem Anliegen so rechtzeitig an seinen Dienstherrn zu wenden, dass diesem noch der Ausgleich der Zuvielarbeitsstunden durch die Gewährung von Freizeit möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7 ff. zum Ausgleich der von Lehrern zu leistenden Vorgriffsstunden).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden.
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden;

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 61.13

    Revisibilität des Landesbeamtenrechts; Ausgleichsregelung für von Lehrern

    Diese Frage wäre selbst dann entscheidungserheblich, wenn die unzutreffende Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, dass es sich bei den Vorgriffsstunden nicht um eine Arbeitszeitregelung handele, sondern um eine nach schleswig-holsteinischem Schulrecht im Organisationsermessen des Schulministeriums stehende nähere Festlegung, in welchem Teil der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Lehrer Unterricht zu leisten hätten (vgl. bereits Beschluss vom 15. September 2011 - BVerwG 2 B 33.11 - juris Rn. 6 ff., dort allerdings nicht entscheidungserheblich).
  • VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18

    Abgeltung von Vorgriffsstunden

    eines Jahres mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33/11 - Juris, Rdnr. 8).

    Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: "Macht der Beamte ... Freizeitausgleich nicht geltend ..."; " begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich ...";"... hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt "; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: "Wenn sie... m itgeteilt hätte").

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 44.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 42.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 43.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 45.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 66.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 65.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 64.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 67.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 44.10

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Dienstzeitausgleich in Form der Freistellung

  • VG Stuttgart, 26.02.2019 - 6 K 5470/16

    Anrechnungsstunden von Lehrkräften als vergütungsfähige Mehrarbeit;

  • VG Münster, 22.05.2017 - 4 K 1366/16

    Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der

  • VG Aachen, 11.07.2014 - 1 K 1045/12

    Arbeitzeit; Ausgleich; finanziell; Lehrer; Pflichtstunden; Rückgabe;

  • VG Aachen, 14.02.2013 - 1 K 2267/11

    Verlust des Anspruchs auf Rückerstattung sog. Vorgriffsstunden aufgrund

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11   

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https://dejure.org/2011,12921
OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,12921)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.07.2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,12921)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,12921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GG § Art 33 Abs. 2; SächsVerf Art 91 Abs. 2 VwGO § 123

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einer Konkurrentklage gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle eines Oberstaatsanwalts durch einen Mitbewerber; Voraussetzungen für die Einschränkung des Bewerberkreises im Zusammenhang mit der Vergabe eines ...

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einer Konkurrentklage gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle eines Oberstaatsanwalts durch einen Mitbewerber; Voraussetzungen für die Einschränkung des Bewerberkreises im Zusammenhang mit der Vergabe eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1251
  • DÖV 2011, 858
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 28.12.2010 - 2 B 53/10

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit einem Konkurrentenstreit bzgl. der

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris).

    Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, bedarf eine Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage, denn es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers über Modifikationen und Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010, BVerwGE 136, 140, 143 Rn. 14 u. Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).

    Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, K-Beschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).

    Bei Leitern und bei Stellvertretern von Leitern größerer Behörden ist die Einschränkung des Bewerberkreises auf solche Bewerber, die ihre Verwaltungsbefähigung bereits unter Beweis gestellt haben, gerechtfertigt, weil sie dazu dient, eine möglichst reibungslose Übernahme des Dienstposten durch den ausgewählten Bewerber und damit die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Behörde sicherzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).

    Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird (Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris).

    Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, bedarf eine Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage, denn es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers über Modifikationen und Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010, BVerwGE 136, 140, 143 Rn. 14 u. Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).

    Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150 f.).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, K-Beschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, bedarf eine Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage, denn es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers über Modifikationen und Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010, BVerwGE 136, 140, 143 Rn. 14 u. Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris).
  • BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05

    Eingrenzung des Bewerberkreises auf Beamte mit längerer Berufserfahrung in Fragen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.07.2011 - 2 B 33/11
    21 Mit der Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte hat der Antragsgegner dem Stellenbesetzungsverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das Bindungswirkung für die Bewerberauswahl entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Sie genügen dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen zum einen grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch - hausinterne - Ausschreibungen vergeben werden (ebenso: OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - OVG 2 B 33/11 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 11.03.2013 - 2 A 334/10

    Anforderungsprofil, Leistungsgrundsatz, Zweitverwendung

    Dies geschieht insbesondere durch die Festlegung von Anforderungsprofilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010, PersR 2011, 226, 227; Beschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 -, juris).

    Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch eine Festlegung von Anforderungsprofilen kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung allerdings nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung dieser der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, K-Beschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010, PersR 2011, 226; Beschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 -, juris).17 Die Forderung nach einer Zweitverwendung außerhalb der B.

    Das wird auch durch den Umstand abgesichert, dass der Zugang zu den Dienstposten verschiedener Dienststellen grundsätzlich jedem offensteht und anhand leistungsbezogener Kriterien geregelt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 -, juris).

  • OVG Sachsen, 02.05.2012 - 2 B 148/12

    Konkurrentenstreit, Anforderungsprofil, Leistungsgrundsatz, Auswahlentscheidung,

    27 Mit Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte hat der Antragsgegner dem Stellenbesetzungsverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das Bindungswirkung für die Bewerberauswahl entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris; Senatsbeschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 13.11.2013 - 2 B 347/13

    Anordnungsgrund, Konkurrentenstreit, Dienstposten

    Soweit in einem Personalentwicklungskonzept bestimmte Verwendungen als Voraussetzungen für eine Beförderung gefordert werden, muss zwar mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG jedem Beamten der Zugang zu ihnen gleichermaßen gewährleistet sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11. März 2013 - 2 A 334/10 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 20. Juli 2011, PersV 2011, 462).
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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 14.04.2011 - 2 B 33/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,100693
VG Lüneburg, 14.04.2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,100693)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,100693)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14. April 2011 - 2 B 33/11 (https://dejure.org/2011,100693)
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