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   OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20   

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OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20 (https://dejure.org/2020,35924)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.11.2020 - 2 B 337/20 (https://dejure.org/2020,35924)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. November 2020 - 2 B 337/20 (https://dejure.org/2020,35924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VO-CP SL § 7 Abs. 4
    Vorläufige Außervollzugsetzung des generellen Verbots des Betriebs von Massage-Praxen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen erfolgreich ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilanträge gegen Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich - Betriebsschließung von Massagepraxen und Kosmetikstudios voraussichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Das im konkreten Regelungszusammenhang bestehende sehr enge zeitliche "Fenster" für diese prognostische Vorausbeurteilung und der durch Zeitablauf alsbald drohende endgültige Rechts-, in Einzelfällen möglicherweise auch Existenzverlust gebieten in diesen Fällen - soweit möglich - eine über die sonst anzustellende "summarische" Betrachtung hinausgehende Grundrechtsprüfung.
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP [vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    [vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 320/20 - (Gastronomie)].
  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Corona-Verordnung: Tattoo-Studio

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    [vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 und 2 B 323/20 - (Tattoo- und Piercingstudios)] Bei den Friseuren geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 21.09.2011 - 2 B 307/11

    Vorläufige Außervollzugsetzung von VergabeV SL 2010, Fassung 2011-04-20, Art 2

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, beide bei Juris] erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP) auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 255/20

    Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 255/20 -, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20
    Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16 -, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt] im Sinne gesteigerter "Dringlichkeit".
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    Der gegen den Beschluss des OVG vom 12.11.2020 zu erhebende Willkürvorwurf verstärke sich zudem durch den Beschluss des OVG vom 16.11.2020, Az.: 2 B 337/20, in welchem es - wie bereits in seinem Beschluss vom 06.11.2020, Az.: 2 B 306/20, - maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die dort in Rede stehenden Dienstleistungsbetriebe (Tattoo- und Piercing-Studios, Massage-Praxen und Kosmetik-Studios) nach der Expertise des RKI keinen nennenswerten Beitrag zum Pandemie-Geschehen leisteten.

    Die Entscheidung verstößt nicht gegen den in Art. 12 Abs. 1 SVerf zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das OVG in dem angegriffenen Beschluss der Expertise des Robert-Koch-Instituts nicht gefolgt sei, weil das RKI die Gastronomie nicht als Pandemie-"Treiber" bewertet habe, während es unter anderem in den Beschlüssen vom 06.11.2020, Az.: 2 B 306/20, und vom 16.11.2020, Az.: 2 B 337/20, dessen Expertise zu Grunde gelegt habe, greift dies aus mehreren Gründen nicht durch: Zum einen hat das OVG in dem angegriffenen Beschluss die Expertise des RKI in Bezug auf die Gastronomie nicht unberücksichtigt gelassen oder in Zweifel gezogen.

    Aus denselben Erwägungen kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot auch nicht durch einen Vergleich mit dem Beschluss des OVG vom 16.11.2020 - 2 B 337/20 - begründet werden, mit welchem § 7 Abs. 4 Satz 1 der VO-CP in der Fassung vom 13.11.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Massage-Praxen unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthielt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - 13 B 1636/20

    Untersagung des Erbringens von mobilen Massagen als körpernahe Dienstleistung zur

    OVG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 337/20 -, juris, Rn. 20.

    OVG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 337/20 -, juris, Rn. 15 ff.

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