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   OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12   

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https://dejure.org/2013,22610
OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12 (https://dejure.org/2013,22610)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.06.2013 - 2 B 359/12 (https://dejure.org/2013,22610)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 (https://dejure.org/2013,22610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123; SchulG § 6; SOMIA § 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Begrenzung des Anordnungsgrunds für das Begehren eines den Hauptschulbildungsgang der Mittelschule besuchenden Schülers auf vorläufige Aufnahme in den Realschulbildungsgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
    Zeitliche Begrenzung des Anordnungsgrunds für das Begehren eines den Hauptschulbildungsgang der Mittelschule besuchenden Schülers auf vorläufige Aufnahme in den Realschulbildungsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 859
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 9 S 2480/09

    Einstweilige Anordnung; Versetzung eines Schülers

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12
    Schulintern ist die Unterrichtsteilnahme somit die vorläufige Aufnahme in den Bildungsgang der Realschule (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 1398, 1399; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 1229, 1231; ebenso zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse: VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember 2009 - 9 S 2480/09 -, juris Rn. 2).

    Auch wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, bleibt es dabei, dass die Aufnahme in einen anderen Bildungsgang dadurch lediglich vorläufig und nicht endgültig gestattet wird, mithin unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. Dezember 2009 a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12
    Zugleich beginnt die in § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO bestimmte Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen, innerhalb derer gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Einlegung des Rechtsmittel nachgeholt werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2004, DVBl. 2004, 836, 837).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2013 - 2 B 359/12
    Ob sie und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des - ansonsten gefährdeten - Anordnungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 77; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 108, 127, 129, 135).
  • OVG Sachsen, 02.12.2014 - 2 A 281/13

    Schulrecht, Lernmittelfreiheit, Taschenrechner, Austattung, öffentlich-rechtliche

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N. und v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519).
  • OVG Sachsen, 07.11.2013 - 2 B 457/13

    Abhängigmachung des Zugangs zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen

    16 Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013, SächsVBl. 2013, 242).
  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 2 B 183/17

    Ruhen der Schulpflicht, Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des

    Ob sie und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des - ansonsten gefährdeten - Anordnungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 77; Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 und v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufigerer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 108, 127, 129, 135).
  • OVG Sachsen, 25.06.2014 - 2 B 422/13

    Kosten; Schülerbeförderung; Anordnungsgrund

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 01.09.2017 - 2 B 62/17

    Vorläufige Zulassung zur Laufbahnprüfung; Anordnungsgrund;

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris, Rn. 11 m. w. N. und v. 18. September 2014 - 2 B 178/14 -, n.v.).
  • OVG Thüringen, 27.07.2017 - 3 EO 354/17

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Anordnungsgrundes bei

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 CE 17.694 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 1 B 1130/10 - juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rdn. 27).
  • OVG Sachsen, 13.11.2017 - 3 B 295/17

    Verkehrsbeschränkung

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungsgrund besteht, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 B 135/15

    Bewerbungsverfahrensanspruch, Rechtsschutz des unterlegenen Beamtenbewerbers

    Entstehen ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre, besteht ein Anordnungsgrund (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juni 2014, LKV 2014, 519 f. Rn. 6 und v. 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 26.02.2014 - 2 B 25/14

    Fortsetzung der Rechtsprechung vom 7.11.2013 - 2 B 457/13

    15 Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013, SächsVBl. 2013, 242).
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