Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05   

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https://dejure.org/2006,642
BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05 (https://dejure.org/2006,642)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 (https://dejure.org/2006,642)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 (https://dejure.org/2006,642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBVAnpG 99 Art. 9 §§ 1, 2; BBesG § 2 Abs. 1, 6; BGB §§ 288, 291
    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen; Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Erhöhungsbetrages; Einbeziehung von jährlichen Sonderzuwendungen in Erhöhungsbeträge; Geltung des Vorbehalt des Gesetzes bei Besoldungsleistungen; Verzugszinsenverbot bei Besoldungsleistungen; Eintritt der Rechtshängigkeit bei ...

  • Judicialis

    BBVAnpG 99 Art. 9 § 1; ; BBVAnpG 99 Art. 9 § 2; ; BBesG § 2 Abs. 1; ; BBesG § 2 Abs. 6; ; BGB § 288; ; BGB § 291

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachzahlung von Besoldungsleistungen - Verzug des Dienstherrn nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes - keine Rechtshängigkeit des Nachzahlungsanspruchs durch Feststellungsklage zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 605
  • DVBl 2006, 651 (Ls.)
  • DÖV 2007, 129
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Der Gesetzgeber hat Art. 9 §§ 1, 2 BBVAnpG 99 geschaffen, um die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300 aufgestellten Anforderungen an die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern zu erfüllen.

    Entscheidungsformel und -gründe des Beschlusses vom 24. November 1998, a.a.O., lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die erforderlichen gesetzlichen Regelungen bis zum 31. Dezember 1999 mit Wirkung für die Zukunft treffen sollte.

    Entsprechende Besoldungsansprüche mussten allen Beamten mit drei oder mehr Kindern für die Übergangszeit eingeräumt werden (BVerfGE 99, 300 ).

    Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz, der von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., abweicht.

    Dienstherren und Verwaltungsgerichte waren auch nicht befugt, Erhöhungsbeträge für diesen Zeitraum auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., ohne gesetzliche Grundlage zu berechnen und zuzusprechen.

    Denn die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., begründet nur Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 ).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - DVBl 2005, 1520).

    Ebenso wenig wie Ansprüche auf Zahlung von Besoldungsleistungen können daran anknüpfende Zinsansprüche ohne Rücksicht auf die einfachrechtliche Lage unmittelbar auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (Urteile vom 20. Juni 1996 und vom 28. April 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Denn die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., begründet nur Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 ).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung tritt deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Feststellungsklage im Einzelfall als der Leistungsklage gleichwertig anzusehen und die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5; vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 ).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung tritt deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Feststellungsklage im Einzelfall als der Leistungsklage gleichwertig anzusehen und die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5; vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 ).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung tritt deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Feststellungsklage im Einzelfall als der Leistungsklage gleichwertig anzusehen und die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5; vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 ).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung tritt deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Feststellungsklage im Einzelfall als der Leistungsklage gleichwertig anzusehen und die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 ; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5; vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 ).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (vgl. Urteile vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - DVBl 2005, 1520).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Einzelfall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13

    Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU

    Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist, BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 , in: BVerwGE 99, 53 (55), vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, bei: Buchholz 239.1, § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, in: BVerwGE 107, 304 (305 ff.), und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, in: BVerwGE 114, 61 (62 ff.), sowie Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, bei: Buchholz 240, § 3 BBesG Nr. 7 S. 3.
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 , vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 ; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 S. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 6 A 815/11

    Schadensersatz; Unterbliebene; Ernennung; Berufungsverfahren;

    vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im öffentlichen Recht BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, juris.
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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 05.09.2005 - L 2 B 36/05 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9099
LSG Rheinland-Pfalz, 05.09.2005 - L 2 B 36/05 U (https://dejure.org/2005,9099)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.2005 - L 2 B 36/05 U (https://dejure.org/2005,9099)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 2005 - L 2 B 36/05 U (https://dejure.org/2005,9099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Entschädigung für eine stationäre Unterbringung; Erstattungsfähigkeit der dem Sachverständigen vom Krankenhaus in Rechnung gestellten Kosten für die Unterbringung zum Zwecke der Begutachtung; Abrechnung der Krankenhauskosten bei gerichtlich angeordneten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Entschädigung von Sachverständigen bei stationärer Begutachtung eines Versicherten nach dem Fallpauschalensystem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 424
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 06.11.1990 - L 14 Ar 37/87

    Sachleistungen eines Krankenhauses; Stationäre Begutachtung; Pflegesatz;

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.09.2005 - L 2 B 36/05
    In der Vergangenheit wurden die Krankenhauskosten bei gerichtlich angeordneten Krankenhausaufenthalten pro Aufenthaltstag nach dem jeweils geltenden Pflegesatz (=Basispflege- und Abteilungspflegesatz) abgerechnet (LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 1978 - L 16 S 36/77 - a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 06. November 1990 - L 14 Ar 37/87 Ko - vgl. auch Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, § 12 Rz. 12.8).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.1976 - L 3 U 127/74
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.09.2005 - L 2 B 36/05
    In der Regel rechnet dabei der Krankenhausträger nach Abschluss des Krankenhausaufenthaltes anlässlich der stationären Begutachtung direkt mit der Staatskasse ab (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 1976 - L 3 U 127/74 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1978 - L 16 S 36/77
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.09.2005 - L 2 B 36/05
    In der Vergangenheit wurden die Krankenhauskosten bei gerichtlich angeordneten Krankenhausaufenthalten pro Aufenthaltstag nach dem jeweils geltenden Pflegesatz (=Basispflege- und Abteilungspflegesatz) abgerechnet (LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 1978 - L 16 S 36/77 - a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 06. November 1990 - L 14 Ar 37/87 Ko - vgl. auch Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, § 12 Rz. 12.8).
  • LSG Hessen, 30.06.2014 - L 2 R 106/13
    In diesem Sinne habe auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz seinerzeit in Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bereits entschieden (Beschluss vom 5. September 2005, L 2 B 36/05 U).

    Dementsprechend kommt ein unmittelbarer Anspruch der Antragstellerin als Krankenhausträgerin gegen die Staatskasse aus den Vorschriften des KHEntgG auch deshalb nicht in Betracht, da dieses Gesetz allein das Rechtsverhältnis zwischen Krankenhäusern und ihren Patienten oder ihren Kostenträgern regelt, nicht jedoch ein im Rahmen einer gerichtlich angeordneten stationären Begutachtung entstehendes Rechtsverhältnis gegenüber dem anordnenden Gericht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 12 R 4303/06 KO-B; a.A. noch auf Grundlage des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2005, L 2 B 36/05 U, juris Rn. 17).

    Ein Rückgriff auf die im Jahr 2003 erstellte Empfehlung des Ständigen Ausschusses BG-NT über die Vergütung für stationäre Begutachtung bei Unfallverletzten/Berufskrankheiten scheidet, wovon auch das Sozialgericht ausgegangen ist, zur Überzeugung des Senates aus (ebenso im Ergebnis LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2005, L 2 B 36/05 U, juris Rn. 20; anders SG Dresden im Rahmen der Bestimmung der üblichen Vergütung im Rahmen des § 612 Abs. 2 BGB, Beschluss vom 14. September 2004, S 1 SB 30/02; im Ergebnis ebenfalls anders LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2008, L 12 R 4303/06 KO-B).

  • SG Fulda, 12.11.2012 - S 4 SF 56/10

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwendungsersatzanspruch für die stationäre

    Dabei nahm sie Bezug auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. September 2005 - L 2 B 36/05 U - (NZS 2006, S. 424 ff.), das unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine Vergütungsbestimmung unter Anwendung des DRG-Systems bejaht hat.

    Aus diesem Grund kann der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (NZS 2006, S. 424 ff.) nicht gefolgt werden, das DRG-systemkonform den Aufwendungsersatz aufgrund zu kodierender, krankheitsabhängiger Diagnosen bestimmen will, obwohl es ausdrücklich darauf hinweist, dass für stationäre Aufenthalte zur Begutachtung gerade keine Pauschale zur Verfügung steht.

    a) Soweit auf die Empfehlung des ständigen Ausschusses BG-NT (Berufsgenossenschaft-Nebentarif) verwiesen wird, ist dies weder eine Rechtsnorm, noch kommt dem irgendeine Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen und damit auch nicht der Antragstellerin als Zessionarin zu (i.E. ebenso LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2006, S. 424 [426]).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2010 - L 12 R 4477/09
    Entsprechend habe auch das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. September 2005 - L 2 B 36/05 U - (juris)) festgestellt, dass die gesetzliche Regelung der vertraglichen Vereinbarung zwischen Berufsgenossenschaften und Deutscher Krankenhausgesellschaft vorrangig sei.

    Entgegen der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. September 2005 - L 2 B 36/05 U - (juris)) ist daher die Abrechnung eines konkreten Aufwandes und nicht lediglich die Mitteilung einer Fallpauschale zu fordern.

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - L 2 B 36/05 AL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15974
LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - L 2 B 36/05 AL (https://dejure.org/2005,15974)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.08.2005 - L 2 B 36/05 AL (https://dejure.org/2005,15974)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. August 2005 - L 2 B 36/05 AL (https://dejure.org/2005,15974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Zulassung der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts bei Vermeidung von Kosten in der Sozialgerichtsbarkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, Vergütung von Auslagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2004 - L 2 B 22/04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - L 2 B 36/05
    Die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2005 - L 2 B 22/04 - steht dem nicht entgegen, weil darin über die Bedingungen zu befinden war, unter denen ein auswärtiger, in einem anderen Bundesland ansässiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden kann.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2010 - L 8 B 195/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Sitz

    Aus der entsprechenden Anwendung wurde bereits für § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Mai 2007 gültigen Fassung: "Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen" gefolgert, dass für die Sozialgerichtsbarkeit keine Einschränkung dahingehend gemacht werden könne, dass nur ein ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, sondern dass auf den gesamten Gerichtsbezirk des Sozialgerichts abzustellen sei (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2005 - L 2 B 36/05 AL - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 9 B 35/07 SO - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2007 - L 5 B 580/06 AS PKH -).
  • LSG Hessen, 29.09.2008 - L 9 B 242/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenverfahren - zulässige Beschränkung -

    Bereits zu dieser Bestimmung wurde vertreten, dass diese auf die Sozialgerichtsbarkeit zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten zu einem Sozialgericht gebe; die entsprechende Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren erlaube aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der im Sozialgerichtsbezirk seinen Sitz habe, ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2005 - L 2 B 36/05 AL - JMBl. LSA 2006, 372; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Februar 2007 - L 6 B 355/06 R - vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 9 B 35/07 SO - keine Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.06.2011 - L 8 AY 1/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Aus der entsprechenden Anwendung wurde bereits für § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Mai 2007 gültigen Fassung: "Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen." gefolgert, dass sich für die Sozialgerichtsbarkeit keine Einschränkung dahingehend ergäbe, dass nur ein ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, sondern vielmehr auf den gesamten Gerichtsbezirk des Sozialgerichts abzustellen sei (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2005 - L 2 B 36/05 AL -, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2015 - L 8 AY 2/15

    Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AY) - Zur Beiordnung eines

    Aus der entsprechenden Anwendung wurde bereits für § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Mai 2007 gültigen Fassung: "Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen." gefolgert, dass sich für die Sozialgerichtsbarkeit keine Einschränkung dahingehend ergäbe, dass nur ein ortsansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden könne, sondern vielmehr auf den gesamten Gerichtsbezirk des Sozialgerichts abzustellen sei (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2005 - L 2 B 36/05 AL -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2007 - L 5 B 580/06

    Sozialgerichtliches verfahren - Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines

    6 Im Hinblick auf die zu erwartenden Fahrtkosten geht der Senat davon aus, dass ein Rechtsanwalt, der - wie hier - seinen Sitz im Bezirk des Sozialgerichts hat, aber außerhalb der politischen Gemeinde, zu der das Sozialgericht gehört, ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen ist; die Fahrtkosten sind in einem solchen Fall regelmäßig "erforderlich" im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (ebenso Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2005, L 2 B 36/05 AL).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2007 - L 6 B 355/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen

    Dies gilt um so mehr in Fällen, in denen, wie hier, die Kanzlei am Wohnort des Klägers liegt, was von vornherein kostspielige Reisen des Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten oder umgekehrt verhindert (vgl. zum Ganzen Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen Anhalt vom 23.08.2005, Az.: L 2 B 36/05 AL in JMBl. St 2006, 372).
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