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   BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63   

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https://dejure.org/1964,1240
BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63 (https://dejure.org/1964,1240)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1964 - II B 4.63 (https://dejure.org/1964,1240)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1964 - II B 4.63 (https://dejure.org/1964,1240)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Anforderungen an die Form einer Berufungsschrift - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung einer Berufungsschrift

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings § 82 Abs. 2 VwGO entsprechend auf die Berufung anzuwenden (BVerwGE 13, 94 und Beschluß vom 31. Januar 1962 - BVerwG VI B 31.61 -); nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende den Kläger, wenn die Klage den gesetzlichen Formerfordernissen (§ 82 Abs. 1 VwGO) nicht in vollem Umfang entspricht, zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
  • BVerwG, 31.01.1962 - VI B 31.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings § 82 Abs. 2 VwGO entsprechend auf die Berufung anzuwenden (BVerwGE 13, 94 und Beschluß vom 31. Januar 1962 - BVerwG VI B 31.61 -); nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende den Kläger, wenn die Klage den gesetzlichen Formerfordernissen (§ 82 Abs. 1 VwGO) nicht in vollem Umfang entspricht, zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
  • BVerwG, 14.10.1960 - I B 127.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vertretungszwang vor dem

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63
    Das genügt nach § 58 Abs. 1 VwGO, um die Berufungsfrist des § 124 Abs. 2 VwGO in Lauf zu setzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1] und Urteil vom 29. September 1962 - BVerwG II C 173.62 [Buchholz a.a.O., § 134 VwGO Nr. 5]).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63
    Was der Kläger zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages erstmals im Beschwerdeverfahren über seinen damaligen Gesundheitszustand vorgetragen hat, kann nicht mehr berücksichtigt werden, denn das Bundesverwaltungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gebunden (§§ 152 Abs. 1 Satz 2, 125 Abs. 2, 137 Abs. 2 VwGO die Unbeachtlichkeit des neuen Vorbringens muß hier um so mehr gelten, als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgesehene Frist von zwei Wochen - die spätestens mit Eingang der Verfügung vom 15. Januar 1963 bei dem Kläger begonnen hat - vor Eingang der Beschwerdeschrift (21. März 1963) abgelaufen war und ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf dieser Frist unzulässig ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - [MDR 1963 S. 868]).
  • BVerwG, 29.09.1962 - II C 173.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63
    Das genügt nach § 58 Abs. 1 VwGO, um die Berufungsfrist des § 124 Abs. 2 VwGO in Lauf zu setzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1] und Urteil vom 29. September 1962 - BVerwG II C 173.62 [Buchholz a.a.O., § 134 VwGO Nr. 5]).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen

    Dies trifft auch deshalb nicht zu, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 VwGO eine Ergänzung nur dann in Betracht kommt, wenn die Klageschrift nicht in vollem Umfang den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Anforderungen entspricht, was nicht der Fall ist, wenn es an sämtlichen Erfordernissen fehlt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1964 - BVerwG 2 B 4.63).
  • BVerwG, 14.10.1986 - 6 B 11.86

    Mindestanforderungen an eine Klageschrift - Auswirkung des Grades der

    Die Frage, wie bei einzelnen Mängeln einer Klageschrift, etwa beim Fehlen der Bezeichnung des Klägers, zu verfahren ist, und ob nach Ablauf der Klagefrist eine rückwirkende Heilung solcher Mängel möglich ist, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - ; Beschluß vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 4.84 - für das sozialgerichtliche Verfahren: Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1974 - Gs 2/73 - <NJW 1975, 1380>) Es ist auch nicht mehr klärungsbedürftig, daß eine Ergänzung nicht in Betracht kommen kann, wenn es an allen gesetzlichen Erfordernissen einer Klageschrift fehlt (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1964 - BVerwG 2 B 4.63 -).
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