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   VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12   

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https://dejure.org/2012,29240
VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12 (https://dejure.org/2012,29240)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.09.2012 - 2 B 409/12 (https://dejure.org/2012,29240)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 (https://dejure.org/2012,29240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 34 Abs 2 BauGB, § 8 BauNVO, § 8 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
    Umnutzung einer Pension zu Asylbewerberheim im Gewerbegebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Nutzungsänderung einer Pension zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber" in einem Gewerbegebiet

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Asylbewerberheim in Gewerbegebiet unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Asylbewerberheim in Gewerbegebiet

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.10.1991 - 1 M 53/91

    Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Asylbewerber; Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
    Allerdings kann offen bleiben, ob eine ausnahmsweise Zulassung der hier streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der Unterbringung von Asylbewerbern um "Wohnen" im Sinne des Bauplanungsrechts handelt (so: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.10.1991 - 1 M 53/91 -, zitiert nach Juris).

    Das Erfordernis einer konkreten Gebietsverträglichkeit einer Anlage für soziale Zwecke in einem Gewerbegebiet verlangt ebenso das OVG Schleswig (vgl. Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.) und führt zur Begründung für die von ihm angenommene Unzulässigkeit eines Asylbewerberheims im Gewerbegebiet an, dass eine solche Nutzung zumindest wohnähnlich und als solche nicht wesentlich anders schutzbedürftig sei als eine Wohnung im Rechtsinne.

    Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft auch nicht die für eine ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu fordernde Voraussetzung erfüllt, dass sie in einem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen steht (vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn 50; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).

    Denn es widerspricht allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen und damit dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB, ein Leben in einer menschenwürdigen Umwelt zu sichern, wenn eine Wohnnutzung oder - wie hier - jedenfalls wohnähnliche Nutzung in einer von gewerblicher Nutzung und gewerblichen baulichen Anlagen geprägten Umgebung angesiedelt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 01.10.1992 - 26 CS 92.1676
    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
    Auf alle Fälle gehe es nicht an, auf dem Umweg, dass man Einrichtungen, die ganz überwiegend Wohncharakter hätten, als Anlagen für soziale Zwecke qualifiziere, über den engen Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinaus Wohnnutzung in größerem Umfang in Gewerbegebieten zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 - 26 CS 92.1676 -, zitiert nach Juris).

    Dass die Asylbewerber die Art ihrer Unterbringung nicht frei wählen können, dass für die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten eine eher dichte Belegung vorgesehen ist, und dass der Aufenthalt der Asylbewerber nur von begrenzter Dauer sein soll, steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich hier um Wohnen jedenfalls im weitesten Sinne handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Asylbewerberunterkunft auch nicht die für eine ausnahmsweise Zulassung auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu fordernde Voraussetzung erfüllt, dass sie in einem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen steht (vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn 50; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.1991 a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 01.10.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
    Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
    Danach besteht zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog ein gewollter funktionaler Zusammenhang, was bedeutet, dass die normierte allgemeine Zweckbestimmung auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 4 C 2.96

    Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2012 - 2 B 409/12
    Soweit der Antragsgegner sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1997 (Az. 4 C 2/96) berufen hat, wonach ein Asylbewerberheim, welches eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 23 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sei, als (ausnahmsweise zulässige) Anlage für soziale Zwecke eingeordnet werden könne, verkennt er, dass die betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Asylbewerberheims in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, nicht jedoch in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO betraf.
  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Das legt es mehr als nahe, auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet regelmäßig als abstrakt gebietsunverträglich anzusehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2013, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 24.3.1994, a.a.O.; VG Schwerin, Beschl. v. 29.9.2012, 2 B 409/12, juris).
  • VG Schwerin, 27.03.2024 - 2 B 536/24

    Erfolgloser Eilantrag gegen die genehmigte Nutzungsänderung eines

    Zwar werden Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende als Anlagen für soziale Zwecke angesehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN -, juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 26; ebenso - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - VGH München, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, juris Rn. 9 ff.; offengelassen von VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.).
  • VG Schwerin, 19.01.2016 - 2 B 3825/15

    Unterkunft für Flüchtlinge im Gewerbegebiet

    Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, Rn. 9 ff., juris).
  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273

    Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet

    Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B.v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795; VG Schwerin, B.v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a.a.O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden.
  • VG Gera, 16.12.2015 - 4 E 1073/15

    Gebietsverträglichkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge

    Denn § 15 Baunutzungsverordnung gewährt grundsätzlich keinen Milieuschutz (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 25 CE 03.949 - ; VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 - jeweils m.w.N. und zitiert nach Juris).
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