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   BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06   

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BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06 (https://dejure.org/2006,7842)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 (https://dejure.org/2006,7842)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2006 - 2 B 47.06 (https://dejure.org/2006,7842)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06
    Danach verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (stRspr, vgl. bereits Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 147.61 BVerwGE 19, 243 , vom 30. Mai 1968 BVerwG 2 C 64.65 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9, vom 3. Februar 1972 BVerwG 6 C 22.68 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ff.).
  • BVerwG, 03.02.1972 - VI C 22.68

    Dienstherr - Schadensersatzanspruch - Eigenschaden - Fahrlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06
    Danach verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (stRspr, vgl. bereits Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 147.61 BVerwGE 19, 243 , vom 30. Mai 1968 BVerwG 2 C 64.65 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9, vom 3. Februar 1972 BVerwG 6 C 22.68 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18).
  • BVerwG, 30.05.1968 - II C 64.65

    Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch einen Beamten - Begriff der groben

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06
    Danach verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (stRspr, vgl. bereits Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 147.61 BVerwGE 19, 243 , vom 30. Mai 1968 BVerwG 2 C 64.65 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9, vom 3. Februar 1972 BVerwG 6 C 22.68 Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18).
  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt sowie Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16 - juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris, Orientierungssatz und Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 2 A 8.07

    Ersattungsanspruch gegen den Beamten wegen behobener Schäden am Dienstfahrzeug;

    15 Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 147.61 BVerwGE 19, 243 und vom 17. Februar 1993 BVerwG 11 C 47.92 BVerwGE 92, 81 ; Beschlüsse vom 22. November 2006 BVerwG 2 B 47.06 juris Rn. 4, und vom 12. Dezember 2007 BVerwG 2 B 93.07 juris Rn. 6 und 7; BSG, Urteil vom 20. September 1977 8/12 RKg.
  • BVerwG, 06.08.2009 - 2 B 9.09

    Auslösung einer besonderen Prüfungspflicht eines Beamten durch Änderung

    Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - BVerwGE 19, 243 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 ; Beschlüsse vom 22. November 2006 - BVerwG 2 B 47.06 - juris Rn. 4 und vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 = juris Rn. 6; BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg.
  • BVerwG, 12.12.2007 - 2 B 93.07

    Rücknahme dreier Trennungsgeldbewilligungsbescheide und Rückforderung des auf

    Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. Urteile vom 17. September 1964 BVerwG 2 C 147.61 BVerwGE 19, 243 und vom 17. Februar 1993 BVerwG 11 C 47.92 BVerwGE 92, 81 ; Beschluss vom 22. November 2006 BVerwG 2 B 47.06 juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 20. September 1977 8/12 RKg.
  • VGH Bayern, 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428

    Rückforderung von Subventionen

    Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs.
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2012 - 5 LA 220/11

    Erforderlichkeit der Prüfung der Erlasslage bei Entscheidungen von einiger

    Das Verwaltungsgericht hat zwar richtigerweise den Begriff der groben Fahrlässigkeit an ein bestimmtes individuelles Verhalten geknüpft und ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 - BVerwG 2 B 47.06 - juris Rn. 4).
  • VG Gera, 14.02.2020 - 1 K 764/17

    Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen eines ehemaligen

    Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 2 B 9/09 - und vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 -, jeweils zitiert nach juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.05.2012 - 2 A 201/10

    Soldat, Übergangsgebührnisse, Anrechnung, Rücknahme

    Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 1964, BVerwGE 19, 243 und v. 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81, 84; BVerwG, Beschl. v. 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 2 B 93.08 -, juris; Beschl. v. 18. März 2009 - 5 B 10.09 -, juris, st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12

    Zum Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten

    Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ).
  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 2 K 2054/11

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten aufgrund der

  • VG Bremen, 17.07.2020 - 2 K 2193/17
  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

  • VG Minden, 06.08.2014 - 10 K 103/13

    Schadensersatzpflicht eines Soldaten nach einer Pflichtverletzung gegenüber

  • VG München, 18.02.2016 - M 17 K 15.3097

    Keine Auslagenerstattung für Wohnungsbesichtigungsreise zur eigenen

  • VG Magdeburg, 07.12.2016 - 8 A 197/16

    Rückforderung von Beamtenbezügen; Prüferzulage; Unterschied zwischen "grober

  • VG Schleswig, 08.11.2012 - 12 A 112/11

    Leistungsbescheid gegen Soldaten wegen fehlerhafter Lagerung von Lebensmitteln

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.2006 - 2 B 47.06   

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BVerwG, Entscheidung vom 06. April 2006 - 2 B 47.06 (https://dejure.org/2006,37127)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Zulässigkeit einer nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ...

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