Rechtsprechung
VG Hannover, 22.11.2010 - 2 B 4796/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4 Abs. 1 WO; § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO
Recht auf persönliche Vorstellung im Senat nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) bei Besetzung der Stelle des Präsidenten einer Fachhochschule - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht auf persönliche Vorstellung im Senat nach § 4 Abs. 1 Wahlordnung (WO) bei Besetzung der Stelle des Präsidenten einer Fachhochschule
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Ausgewählte Bewerberin darf nicht zur Präsidentin der Fachhochschule ernannt werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Persönliches Vorstellungsgespräch und die Bewerberauswahl
Verfahrensgang
- VG Hannover, 22.11.2010 - 2 B 4796/10
- VG Hannover, 17.03.2011 - 2 B 550/11
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 5 ME 91/11
Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für …
Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen Beschluss vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) geändert und den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule C. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, abgelehnt.Der Antragsteller hatte seinerzeit um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) erwirkt, weil er erwartete, dass nach dem Votum des Senats der Fachhochschule C. die Auswahlentscheidung sogleich vollzogen werde.
- VG Hannover, 17.03.2011 - 2 B 550/11
Zulässigkeit der Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung der …
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) wird wie folgt geändert: Der Antrag wird abgelehnt.Am 15.10.2010 suchte der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach und rügte die Auswahlentscheidung als verfahrensfehlerhaft (2 B 4796/10).
Am 28.01.2011 hat der Antragsgegner bei dem erkennenden Gericht eine Aufhebung des im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 B 4796/10 ergangenen Beschlusses beantragt.
den Beschluss des Verwaltungsgerichtsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 5618/10, 2 B 4796/10, 2 B 450/11 und 2 B 550/11 sowie auf den beigezogenen Auswahlvorgang Bezug genommen.