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   BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18   

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BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18 (https://dejure.org/2018,32102)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 (https://dejure.org/2018,32102)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 (https://dejure.org/2018,32102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat; Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis; Unterscheidung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen in Bezug auf die ...

  • rewis.io

    Keine Indizwirkung des ausgeurteilten Strafmaßes für disziplinare Ahndung eines innerdienstlichen Dienstvergehens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    LDG BW § 2 ; BBG § 54 S. 3
    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat; Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis; Unterscheidung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen in Bezug auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Richtig ist vielmehr, dass der Senat in Fortführung seines Urteils vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228) und mit Blick auf Formulierungen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (BVerwGE 154, 10) in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 ff.) klargestellt hat, dass dem in einem vorangegangenen Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen zukommt, nicht dagegen bei innerdienstlichen Dienstvergehen.

    "Außerhalb seines Dienstes wird vom Beamten kein wesentlich anderes Verhalten als von jedem anderen Bürger erwartet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 14 m.w.N.).

    Insbesondere geht der Senat unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38).

    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Richtig ist vielmehr, dass der Senat in Fortführung seines Urteils vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228) und mit Blick auf Formulierungen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (BVerwGE 154, 10) in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 ff.) klargestellt hat, dass dem in einem vorangegangenen Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen zukommt, nicht dagegen bei innerdienstlichen Dienstvergehen.

    Bei diesem hat sich die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW zunächst ebenfalls am gesetzlich bestimmten Strafrahmen auszurichten, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 19).

    Die damit angesprochene Rechtsfigur der Regeleinstufung wendet der beschließende Senat inzwischen nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19 und vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 - Rn. 48 m.w.N. ).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    b) Unabhängig davon kann der von der Beschwerde zur Untermauerung ihrer Frage angeführten Entscheidung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38) nicht die Schlussfolgerung entnommen werden, die die Beschwerde aus ihr zieht.

    Die Beschwerde meint, der Senat habe in dieser Entscheidung eine - gemeint ist wohl: neue - Definition solcher innerdienstlicher Dienstvergehen vorgenommen, bei denen das konkret ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme habe: Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, mit der Formulierung "innerdienstliche Dienstvergehen, bei welchen das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden war" (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 14) habe der Senat - innerhalb der Gruppe der innerdienstlichen Dienstvergehen - eine (neue, eingegrenzte) Teilkategorie bezeichnet, bei denen das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in die Wahrnehmung seiner hoheitlichen Tätigkeiten eingebunden sei, die ihm aufgrund seines Statusamtes und des ihm danach übertragenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes zugewiesen waren.

    Richtig ist vielmehr, dass der Senat in Fortführung seines Urteils vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228) und mit Blick auf Formulierungen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (BVerwGE 154, 10) in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 ff.) klargestellt hat, dass dem in einem vorangegangenen Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen zukommt, nicht dagegen bei innerdienstlichen Dienstvergehen.

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 , vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 50.16

    Einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten (hier:

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Dies hat der Senat in der Folgezeit wiederholt bekräftigt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f. und vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 18 ff.; vgl. auch Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 77 Rn. 14 m.w.N.).

    Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 21. Juni 2017 (a.a.O. Rn. 10 f.):.

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91
    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Der dienstliche Bereich ist allgemein von demjenigen Lebenskreis eines Beamten abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 52.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 D 56.86

    Diebstahlshandlung eines Postzustellers - Innerdienstliche Pflichtverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 D 56.86 - BVerwGE 83, 237 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.1968 - I D 19.68

    Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Verdacht

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. Urteil vom 5. November 1968 - 1 D 19.68 - BVerwGE 33, 199 ).".
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15

    Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18
    Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Be-stimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 59.16

    Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17

    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung;

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Entfernung eines Bundespolizisten aus dem Dienst bei Verletzung der Pflicht zur

    Auch wenn sie gegenüber ebenfalls bei der Botschaft beschäftigten Kollegen abgegeben wurde, geschah dies doch außerhalb dienstlicher Zusammenhänge anlässlich einer privaten Zusammenkunft nach Dienstschluss (zur Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 57; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 21; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 10).

    Im Übrigen kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Soweit zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann(vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 -, juris Rdn. 18; Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris sowie Urteil der Kammer vom 06.10.2017 -7 K 266/15-, juris), ergibt sich fallbezogen keine maßgebliche Milderung.

    Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24/16 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 5/18-, juris Rn. 18 a.E.).

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es in keinem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung stand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 21 f. und vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 - DB 16 S 530/21

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen unbefugter Recherchen in

    Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß und den dafür maßgeblichen Erwägungen kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).

    Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ).

  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 22 sowie Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 9 und vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 120; Urteil der Kammer vom 02.05.2022 - DB 11 K 1312/21 -, juris Rn. 79).

    Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O. und Beschluss vom 20.08.2018 a. a. O. Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2011 - 16a DZ 09.548 -, juris Rn. 14; Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 480./204. EL Juni 2022, BeamtStG § 34 Rn. 16).

    Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18).

  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 32 D 2984/23
    Dem steht nicht entgegen, dass bei innerdienstlichen Dienstvergehen das in einem vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmenbemessung hat; für die Einordnung der Schwere des Dienstvergehens als solcher bietet ein so hohes Strafmaß gleichwohl einen Anhaltspunkt (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018, 2 B 5.18, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 13.23
    Die Beschwerde rügt lediglich eine vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Senats vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 60), im konkreten Einzelfall.

    Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 60 Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 80 D 2.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von

    Das Fehlverhalten lag innerhalb des Dienstes, weil es in einem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung stand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 21 f. und vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18).

  • VG Ansbach, 28.11.2019 - AN 13a D 18.02106

    Dienstvergehen durch sexuelle Äußerungen als Vorgesetzter

    Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10 und B.v. 28.8.2018 - 2 B 5/18 - juris Rn. 21 f).

    Maßgeblich und geboten ist hiernach zweierlei: sowohl eine formelle als auch eine materielle Betrachtung (BVerwG, B.v. 28.8.2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 21 f.).

    Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen bzw. wiederherzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 - 2 B 5/18 - juris Rn. 18).

  • OVG Hamburg, 30.11.2022 - 11 Bf 155/22

    Senat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz

    Denn bei innerdienstlichen Dienstvergehen hat das in einem vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018, 2 B 5.18, juris Rn. 18).

    Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 9 und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18 jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).".

  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 16a D 18.1764

    Disziplinarmaßnahme - Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreue betreffend

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 16a D 18.2369

    Entfernung eines Schulleiters aus dem Dienst nach strafrechticher Verurteilung

  • VGH Bayern, 20.09.2023 - 16a D 22.2292

    Berufung in einer Disziplinarklage gegen einen Oberstudienrat wegen Verletzung

  • OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20

    Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber

  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 16a D 18.1918

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen unerlaubter Verwendung dienstlicher Tankkarten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 82 D 1.18

    Entfernung aus dem Dienst wegen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - 80 D 3.22

    Befugnis zur Einlegung der Berufung in Disziplinarverfahren gegen Beamte der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2019 - 14 LB 1/18

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen außerdienstlicher Straftaten

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 16a DZ 22.2493

    Lehrerin im Realschuldienst, Geldbuße (4.000 Euro), Wiederholter Verstoß gegen

  • VG Freiburg, 13.05.2022 - DL 11 K 2735/21

    Pflicht einer Lehrkraft zur politischen Enthaltsamkeit im Unterricht

  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 16a D 20.2247

    Entfernung einer Polizistin aus dem Dienst wegen privaten Kontakts ins

  • VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21

    Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; mündliche Verhandlung; Ohne mündliche

  • BVerwG, 22.10.2018 - 2 B 30.18

    Entfernung eines Postobersekretärs aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines

  • VGH Bayern, 21.10.2020 - 16a D 19.8

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Studiendirektors wegen wiederholter Untreue zu

  • VG Saarlouis, 05.02.2020 - 7 K 817/19

    Disziplinarklage gegen einen Beamten wegen der Begehung eines schwerwiegenden

  • VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 23.1397

    Disziplinarverfügung gegen städtischen Kämmerer, Geldbuße über 3.500 Euro,

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 3d A 1923/18
  • VG Schleswig, 18.11.2020 - 17 A 11/18

    Disziplinarrecht - Aberkennung des Ruhegehalts - Disziplinarrecht der

  • BVerwG, 12.02.2019 - 2 B 6.19

    Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2019 - 3d A 1919/16
  • VG Stuttgart, 16.11.2022 - DB 23 K 4460/22

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; kein Verbrauch der Disziplinarbefugnis nach

  • VGH Bayern, 26.10.2022 - 16a D 21.2136

    Disziplinarrecht - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis inner- und

  • VGH Bayern, 21.07.2021 - 16b D 20.585

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Diebstahl mit Waffen zum Nachteil von

  • VG Wiesbaden, 15.11.2021 - 28 K 1239/19

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen eines Falls der

  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 16a D 20.885

    Aberkennung des Ruhegehalts, Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A

  • VGH Bayern, 08.03.2021 - 16a DZ 19.2003

    Kürzung des Ruhegehalts wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen eines

  • VG München, 26.08.2020 - M 19L DA 20.1651

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

  • VG Lüneburg, 24.04.2023 - 8 A 2/22

    Disziplinarverfügung; Ecstasy; Geldbuße; Kürzung der Dienstbezüge; Geldbuße wegen

  • VG Wiesbaden, 03.02.2022 - 28 K 1318/20

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen widerrechtlicher

  • VG Wiesbaden, 09.07.2020 - 25 K 736/19

    Einzelfall einer Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen eines

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