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   BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15   

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https://dejure.org/2016,44379
BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15 (https://dejure.org/2016,44379)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2016 - 2 B 50.15 (https://dejure.org/2016,44379)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2016 - 2 B 50.15 (https://dejure.org/2016,44379)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten bei der Gewährung von Wechselschichtzulagen an einen Oberbrandmeister im Feuerwehrdienst

  • rewis.io

    Kein Volldienst, wenn Dienstplan Bereitschaftsdienst vorsieht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten bei der Gewährung von Wechselschichtzulagen an einen Oberbrandmeister im Feuerwehrdienst

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten bei der Gewährung von Wechselschichtzulagen an einen Oberbrandmeister im Feuerwehrdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.1997 - 2 C 37.96

    Beschlüsse - Tatsächliche Grundlagen - Wechsel der täglichen Arbeitszeit -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist im Jahre 1998 gerade im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 und vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wonach der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage auch den Bereitschaftsdienst erfasse, eingefügt worden, um die sich daraus ergebenden Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BR-Drs. 187/1/98, S. 6 f.).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    Das Unionsrecht enthält damit keine Aussagen zur Besoldung der im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zwar geklärt, dass ein Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzuhalten hat, ungeachtet der in dieser Zeit geleisteten Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 S. 9) zu gelten hat (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [ECLI:EU:C:2000:528], Simap - Slg. 2000, I-7963).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    Selbst im Falle von Verletzungen der in der Arbeitszeitrichtlinie enthaltenen Standards ist es vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, eine etwaige finanzielle Entschädigung und deren Berechnung festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 [ECLI:EU:C:2010:717], Fuß - Slg. 2010, I-12167).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96

    Erschwerniszulage für Justizvollzugsbeamte;; Wechselschichtzulage, Volldienst und

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15
    § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist im Jahre 1998 gerade im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 und vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wonach der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage auch den Bereitschaftsdienst erfasse, eingefügt worden, um die sich daraus ergebenden Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BR-Drs. 187/1/98, S. 6 f.).
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