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   BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92   

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https://dejure.org/1992,4328
BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92 (https://dejure.org/1992,4328)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 2 B 56.92 (https://dejure.org/1992,4328)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 (https://dejure.org/1992,4328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Verweigerung der Aushändigung einer bereits erstellten Ernennungsurkunde - Anspruch eines Beamten auf Aushändigung oder Beförderung zu dem in einer Ernennungsurkunde angegebenen Datum - Anspruch eines Soldaten auf Aushändigung oder Beförderung zu dem in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 32.85

    Wehrrecht - Berufssoldat - Dienstpflicht - Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Berufssoldaten (oder Beamten) für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen (Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 32.85 - ).
  • BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Solche Angriffe sind aber für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2016 - 2 B 10648/16

    Ausschluss von Beförderung bei laufendem Disziplinarverfahren

    Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 - 2 B 11487/98.OVG - vom 11. Juli 2007 - 2 A 10691/07.OVG - vom 3. September 2008 - 2 B 10824/08.OVG - vom 12. September 2013 - 2 B 10837/13.OVG - und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 - 10 B 10295/15.OVG - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Beförderungsurkunde bereits unterschrieben vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, a.a.O.).

    Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2017 - 2 B 11299/17

    Beförderung von Beamten für die Dauer eines Disziplinarverfahrens

    Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 - 2 B 11487/98.OVG - vom 11. Juli 2007 - 2 A 10691/07.OVG - vom 3. September 2008 - 2 B 10824/08.OVG - vom 12. September 2013 - 2 B 10837/13.OVG - vom 29. August 2016 - 2 B 10648/16.OVG -, juris Rn. 6; und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 - 10 B 10295/15.OVG -, juris Rn. 7; sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris; vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 - VGH B 19/15 -, AS 43, 412 [419]).

    Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 - 2 B 56.92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 - 2 B 10648/16.OVG -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2016 - 1 B 1110/15

    Ausschluss eines Bewerbers vom Beförderungsauswahlverfahren wegen fehlender

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 - 6 B 666/15 -, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
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