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   BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16, 2 B 57.16 (2 C 20.17)   

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https://dejure.org/2017,23542
BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16, 2 B 57.16 (2 C 20.17) (https://dejure.org/2017,23542)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2017 - 2 B 57.16, 2 B 57.16 (2 C 20.17) (https://dejure.org/2017,23542)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 2 B 57.16, 2 B 57.16 (2 C 20.17) (https://dejure.org/2017,23542)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Nr 1 BRRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
    Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung ; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

  • rewis.io

    Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.2014 - IV ZR 163/13

    Prämienzahlungsklage der privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung:

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16
    Darüber hinaus genügt die Bestätigung vom 18. November 2016 auch den Anforderungen an die Sachaufklärung, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13 - (NJW-RR 2014, 683 Rn. 26 ff.) ergeben.
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16
    Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15 - NJW-RR 2016, 816 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 10 A 10738/14
    Auszug aus BVerwG, 14.06.2017 - 2 B 57.16
    Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.
  • OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16

    Nachholung des Visumsverfahrens

    Ob das zutrifft kann hier letztlich dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 -, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, InfAuslR 2015, 135) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann hier jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalls derzeit nicht zumutbar ist, so dass - nach der Einordnung des Verwaltungsgerichts - derzeit nicht von einer fehlerhaften Ausübung des dem Antragsgegner in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten, in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Ermessens ausgegangen werden kann.

    Im Rahmen der Ermessenentscheidung ist insbesondere dem generalpräventiven Gesichtspunkt der Verhinderung von Missbräuchen und von Anreizen zur Umgehung des Visumserfordernisses Rechnung zu tragen.(vgl. hierzu die Ziffer 5.2.2.2 der AVV zu § 5 AufenthG, wonach für die dann zu treffende Ermessensentscheidung der öffentliche Belang, dass aus generalpräventiven Gründen bei gezielten Versuchen der Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird, von erheblicher Bedeutung ist) Insoweit hat der Senat konkret bezogen auf die Verhältnisse bei der Deutschen Botschaft in Pristina nach Einführung eines Wartelistensystems im Jahr 2015, in dem der Antragsteller - wie gesagt - nun seit März 2016 erfasst ist, auf der Grundlage einer Auskunft der Botschaft vom März dieses Jahres eine auf voraussichtlich sechs bis sieben Monate beschränkte Trennung - dort vom deutschen Ehepartner - als verhältnismäßig und zumutbar angesehen.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 -) Das erscheint im Fall des Antragstellers und zwar auch mit Blick auf das Kindeswohl ebenfalls vertretbar, zumal die Tochter die überwiegende Zeit ihres bisherigen Lebens auf die unmittelbare Präsenz des Vaters verzichten musste und es sich bei ihr nicht mehr um - wie es in der erstinstanzlichen Entscheidung heißt - ein "sehr kleines Kind" handelt, bei dem insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Abläufe und Sachverhaltsumstände deutlich weniger die Gefahr besteht, dass ihr - soweit erforderlich - nicht begreiflich gemacht werden kann, dass es hier nicht um einen "endgültigen Verlust" des Vaters geht.

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2018 - 2 LA 1106/17

    Sendebericht mit einem "OK-Vermerk" als Beleg des für die Wahrung einer Frist

    Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 14.06.2017 - 2 B 57.16 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.04.2016 - VI ZB 7/15 -, juris Rn. 7).

    Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2017 - 2 B 57.16 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.04.2016 - VI ZB 7/15 -, juris Rn. 7).

  • OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17

    Duldungsanspruch Familienangehöriger im Falle der Untersagung

    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 13.01.2020 - 1 Bf 193/19

    Ein Rechtsanwalt trägt das Risiko für die störungsfreie Übertragung eines

    Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2017, 2 B 57.16 u.a., juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.4.2016, VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 4 Bf 59/16.Z, NVwZ-RR 2019, 14 [Ls], juris Rn. 13).
  • VG Saarlouis, 09.06.2016 - 6 L 205/16

    Einzelfall eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer ehebedingten

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.2016 - 2 B 57/16 - vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 -.
  • VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 L 2026/15

    Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Rechtsmittel-AZ: 2 B 57/16.
  • VG Koblenz, 14.12.2018 - 5 K 398/18

    Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen

    Ein solcher begründet zwar nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung, belegt aber immerhin das Zustandekommen der Verbindung (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 B 57/16 -, juris, Rn. 2).
  • LG Deggendorf, 26.02.2018 - 23 O 344/17

    Insolvenzanfechtung von Lohnsteuerzahlungen; Kenntnis der Finanzverwaltung von

    Der von dem Kläger vorgelegte Fax-Sendebericht (Anlage K 3), der einen "OK-Vermerk" enthält, begründet keinen Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung, sondern belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 7/15; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2017 - 2 B 57.16; OLG München, Urteil vom 02.07.2008 - 7 U 2451/08).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2018 - 2 LA 1176/17

    Unmöglichkeit des Wiedereinsetzungsantrags vor Ablauf der Jahresfrist infolge

    Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2017 - 2 B 57.16 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.4.2016 - VI ZB 7/15 -, juris Rn. 7).
  • VG Göttingen, 24.04.2017 - 2 A 5/17

    Krankheit; Selbsteintritt

    Auch dieses hätte die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG zu beachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, Juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 02.05.2016 - 2 B 57/16-).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.04.2021 - 5 LA 133/20

    Eingang eines per Fax übermittelten, fristwahrenden Schriftsatzes; Vertrauen auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2023 - 4 LA 61/22

    Asylrecht - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1

  • VG Frankfurt/Oder, 08.04.2022 - 6 K 3064/17
  • VG Schleswig, 19.03.2020 - 11 B 188/19

    Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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