Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 02.05.2014

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   BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14   

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https://dejure.org/2015,24505
BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14 (https://dejure.org/2015,24505)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 (https://dejure.org/2015,24505)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 (https://dejure.org/2015,24505)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 173 Satz 1; LDG NRW § 3 Abs. 1, § 67 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2, § 232
    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung; Prozessbevollmächtigter; Vertretungsbefugnis; Vertretungszwang; Rechtsmittelbelehrung; Rechtsbehelfsbelehrung; Belehrungspflicht; Inhalt; Form; Vollständigkeit; Unrichtigkeit; Irreführung; unterbliebene ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 173 Satz 1
    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Belehrungspflicht; Einlegung der Berufung; Form; Inhalt; Irreführung; Prozessbevollmächtigter; Rechtsbehelfsbelehrung; Rechtsmittelbelehrung; Unrichtigkeit; Vertretungsbefugnis; Vertretungszwang; Vollständigkeit; Wiedereinsetzung in ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 DG NW, § 67 S 1 DG NW, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO
    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen; § 232 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 DG NW, § 67 S 1 DG NW, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 58 Abs 1 VwGO
    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen; § 232 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil aufgrund alleiniger Verweisung auf die gesetzliche Regelung; Anforderungen an die Belehrung über das statthafte Rechtsmittel in der Entscheidung

  • doev.de PDF

    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen

  • rewis.io

    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen; § 232 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil aufgrund alleiniger Verweisung auf die gesetzliche Regelung; Anforderungen an die Belehrung über das statthafte Rechtsmittel in der Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbelehrung - und die Postulationsfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1699
  • DÖV 2015, 1024
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
    Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.).

    Die angegriffene Rechtsmittelbelehrung erweckt wegen dieses Verweises gerade nicht den Eindruck, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16).

  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
    Die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht deshalb fehlerhaft i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, weil sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO verweist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5 f.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
    Traut der Rechtsmittelführer sich nicht zu, die in der Rechtsmittelbelehrung genannten Vorschriften aufzufinden oder ihren Inhalt hinreichend zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08

    Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß §§ 869 ,

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
    Die Regelung ist in Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - (BGHZ 180, 199) sowie auf den Beschluss der 81. Justizministerkonferenz vom 23./24. Juni 2010, eine Rechtsbehelfsbelehrung in das zivilgerichtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren einzuführen, getroffen worden (BT-Drs. 17/1049012 S. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16.11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Zum anderen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungen hinaus weitere Angaben enthält, unrichtig, wenn es sich dabei um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 Nr. 92 Rn. 8 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2019 - 9 LB 59/17

    Bekanntgabe; elektronische Form; elektronische Übermittlung; Fristbeginn;

    Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist enthält, irreführend, d.h. geeignet sein soll, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 S. 16 m.w.N.; Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 92 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 02.05.2014 - 2 B 61/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15804
OVG Sachsen, 02.05.2014 - 2 B 61/14 (https://dejure.org/2014,15804)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2 B 61/14 (https://dejure.org/2014,15804)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Mai 2014 - 2 B 61/14 (https://dejure.org/2014,15804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBG § 36 Abs. 1; GG Art 1 Abs. 1, Art 3 Abs. 2
    Beamter, Abordnung, dienstliches Bedürfnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 B 506/09

    Versetzung, Interessenabwägung, Gesundheitsbeeinträchtigungen, maßgeblicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.05.2014 - 2 B 61/14
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 5), ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisse gerichtlich unbeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - juris).

    Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein weiter Planungs- und Entscheidungsspielraum zu (Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 a. a. O., Rn. 7 f. m. w. N.).

    Sie ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 -, juris).

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.05.2014 - 2 B 61/14
    Die Rechtfertigung einer Benachteiligung kann indes dann in Betracht kommen, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5 April 2005 - 1 BvR 774/02 -, juris Rn. 69 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABlEG Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37, 40; Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABlEG Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S. 15, 17 u. m. w. N.).
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus OVG Sachsen, 02.05.2014 - 2 B 61/14
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 5), ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisse gerichtlich unbeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - juris).
  • OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18

    Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines

    Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte oder Richter die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides den Beamten oder Richter jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.1999 - 1 WB 20/99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35 = juris Rn. 3; Sächs.OVG, Beschl. vom 2.5.2014 - 2 B 61/14 - juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 6.10.2004 - 1 W 34/04 - juris Rn.3).
  • OVG Sachsen, 12.08.2020 - 2 B 261/20

    Abordnung; dienstlicher Grund

    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 6), ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisse gerichtlich unbeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - und v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 -, beide juris).

    Seine persönlichen Verhältnisse sind im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen, inwieweit die Maßnahme zumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 - a. a. O. Rn. 10).

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