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   BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08   

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BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08 (https://dejure.org/2008,14762)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 B 73.08 (https://dejure.org/2008,14762)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 (https://dejure.org/2008,14762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Reisekostenvergütung um die fiktiven Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle eines Beamten bei einer nicht arbeitstäglichen Anwesenheitspflicht in der Dienststelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
    Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 BVerwG 6 C 194.80 BVerwGE 65, 14 und vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ).".

    Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 6 AZR 111/03 juris Rn. 26 f.).

    In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. , Beschluss vom 16. Juni 2005 BVerwG 2 B 23.05 Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).".

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 111/03

    Reisekostenvergütung - Kürzung bei Kostenersparnis

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
    Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 6 AZR 111/03 juris Rn. 26 f.).

    In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. , Beschluss vom 16. Juni 2005 BVerwG 2 B 23.05 Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).".

  • BVerwG, 24.04.2008 - 2 C 14.07

    Dienstreise; Ausgangs- und Endpunkt; Geschäftsort; Dienstort; Dienststelle;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
    4 Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil aufgrund des Urteils des Senats vom 24. April 2008 BVerwG 2 C 14.07 (DÖV 2008, 688 ) kein Klärungsbedarf mehr besteht.
  • BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 194.80

    Dienstreise - Ausgangspunkt - Endpunkt - Sparsamkeitsgebot - Ende der Dienstreise

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
    Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 BVerwG 6 C 194.80 BVerwGE 65, 14 und vom 21. Juni 1989 BVerwG 6 C 4.87 BVerwGE 82, 148 ).".
  • BVerwG, 16.06.2005 - 2 B 23.05

    Umfang des Vorteilsausgleich bei Dienstreisen vom Wohnort an den Ort des

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
    In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. , Beschluss vom 16. Juni 2005 BVerwG 2 B 23.05 Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2011 - 4a N 53.11

    Berechnung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen eines Betriebsprüfers in

    Unter Berücksichtigung der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Reisekostenvergütung von Betriebsprüfern entwickelt hat (Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73/08 - veröffentlicht in Juris; vgl. auch Urteil vom 24. April 2004, NVwZ 2008 S. 1126), stellt das Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung infrage.

    Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. November 2008, a.a.O. vgl. auch Urteil vom 24. April 2008, a.a.O.) hierzu folgendes entwickelt: Wird der Ausgangs- und der Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden.

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O.) der Beamte seine Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen braucht, kann es für die Bewertung, ob der Beginn und das Ende einer Dienstreise an der Wohnung oder am Sitz der Dienststelle wirtschaftlicher ist, nicht allein darauf ankommen, was für den Beklagten reisekostenrechtlich günstiger ist.

    Dagegen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2008, a.a.O.) keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht hätte aufsuchen müssen.

  • VG Würzburg, 04.02.2011 - W 1 K 10.928

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BayVGH zur Wegstreckenentschädigung für

    Demgemäß hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris; bestätigt durch BVerwG v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) für den Fall einer Dienstreise im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayRKG entschieden, dass ein den Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle sowie zurück entsprechender reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand dem Beamten, der nicht am Dienstort wohnt, nur dann entstehen kann, wenn er nicht grundsätzlich - um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen - arbeitstäglich auf seine Kosten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste.

    Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten die Problematik aufgeworfen, ob die oben angesprochene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (B v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris), die zu den Dienstreisen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayRKG ergangen ist, auch auf Dienstgänge i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG anwendbar ist.

    Ausgehend hiervon wäre im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris; bestätigt durch BVerwG v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) unmittelbar anwendbar und der Kläger hätte Anspruch auf Erstattung der vollen Reisekosten unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.

    Zum anderen ist diese Anweisung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) bei einer Anwendung auf Betriebsprüfer mit dem oben umschriebenen Aufgabenkreis rechtswidrig und damit nicht anzuwenden.

  • VG Regensburg, 05.10.2009 - RN 8 K 09.1068

    Reisekosten für eine Dienstreise

    Der Kläger kann sich nicht zu seinen Gunsten auf die vorgetragene Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279; BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) berufen:.

    a) Wegstrecke einer Dienstreise ist die Strecke zwischen dem Ort, in dem der Ausgangs- und Endpunkt der Reise liegt, und dem Geschäftsort (vgl. BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08).

    Der Beamte braucht die Dienststelle (nur dann!) nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (BVerwG vom 24.4.2008 Az. 2 C 14.07 unter Hinweis auf BVerwGE 65, 14 und 82, 148; BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08).

    Soweit der Kläger sein Klagebegehren daher aus den Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2008 (a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 Az. 2 C 14.07 und vom 17. November 2008 Az. 2 B 73.08 herleiten will, verkennt er, dass diese gerade Kläger betreffen, die am Tag der Dienstreise nicht grundsätzlich zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet waren (z. B. Außendienst, Heimarbeitsplatz).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum Geschäftsort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (Urteil vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 2 B 73.08 - juris Rn. 4).
  • VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676

    Reisekosten für Beamte (Betriebsprüfer ohne Anwesenheitspflicht)

    Im Übrigen bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2008 und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008 (BVerwG, 2 B 73.08).

    Er hat keine Ersparnis, wenn er die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen muss (vgl. BVerwG Beschluss vom 17.11.2008 2 B 73/08 ).

    Aus Art. 7 BayRKG ergibt sich für den vorliegenden Fall nur, dass Ausgangspunkt eines auswärts verrichteten Dienstgeschäfts auch die Wohnung des Beamten sein kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 17.11.2008 a.a.O.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 Sa 162/18

    Dienstreise - Wegstreckenentschädigung - Aufwendungen für üblichen Arbeitsweg

    Eine Dienstreise soll für den Beamten nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, ihm aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris; LAG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 - 11 Sa 604/14 - Rn. 17, juris).

    Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris).

  • VG Cottbus, 24.11.2010 - 5 K 1201/07

    Landesweite Abrechnungspraxis bei Reisekosten von Außenbetriebsprüfern teilweise

    Fehlen hierzu - wie hier - gesetzliche Regelungen, bestimmen sich Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise nach etwa vorhandenen Weisungen des Dienstherrn und fehlen solche, ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 - [...] ).

    Anderenfalls verstößt eine dann anzunehmende Weisung aufgrund Ziffer 3.4 Satz 2 des Erlasses, die Dienstreise an der Dienststelle anzutreten, - wie ausgeführt - mit der Folge ihrer reisekostenrechtlichen Unbeachtlichkeit gegen die Fürsorgepflicht mit der weiteren Folge, dass der Kläger die Dienstreisen an seiner Wohnung antreten und beenden durfte, weil dadurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt wurden, da der Kläger - wie ausgeführt - an den Dienstreisetagen nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet war und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 - [...] ).

    Sollte die Regelung in Gestalt der maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht dahin zu verstehen sein, dass die Fiktionswirkung einer an der Dienststelle angetretenen und beendeten Dienstreise in den Fällen der vorliegenden Art, in denen der Beamte am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat, nicht gilt - etwa mit Blick darauf, dass in diesen Fällen ein Antritt bzw. eine Beendigung der Dienstreise an der Dienststelle vom Reiseablauf nicht vertretbar ist -, ist sie wegen Rechtsverstoßes unbeachtlich, weil sie dann gegen den reisekostenrechtlichen Grundsatz verstößt, dass dem Beamten durch Dienstreisen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen (vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 - [...] ).

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

    Dieses Missverhältnis lasse sich auch nicht dadurch ausgleichen, dass dem Beamten zwar nachgelassen werde, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen oder dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen beim Ersatz der Wegekosten die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle angerechnet würden (BVerwGE 82, 148; zuletzt noch BVerwG vom 24.4.2008 = NVwZ 2008, 1126; BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279).
  • VG Saarlouis, 26.05.2011 - 6 K 734/10

    Reistekostenvergütung: Wegstreckenentschädigung - dienstlich veranlasste

    Die Neuregelung sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 - (vorgehend die vom Kläger zitierte Entscheidung des VGH München vom 3. Juni 2008 - 14 B 06.1279 -, deren pauschalierte Tatsachenfeststellungen für die bayerischen Betriebsprüfer als nicht automatisch übertragbar anzusehen seien) und vom 24. April 2008 - 2 C 14.07 - als notwendig erachtet worden.

    (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 - 2 B 73.08 -, zitiert nach JURIS).

  • VG Weimar, 27.01.2016 - 3 K 204/15

    Zur Reisekostenerstattung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes

    Ergänzend verweist der Kläger auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.04.2008 (2 C 14.07) und vom 17.11.2008 (2 B 73.08) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (VGH 14 B 06.1279).

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (14 B 06.1279 - JU- RIS), welches durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2008 (2 B 73/08 - JURIS) bestätigt wurde, betrifft einen B eines Finanzamtes, dem - insoweit im Gegensatz zum Kläger - keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in seiner Dienststelle oblag (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 20) und der etwa seine schriftlichen Arbeiten zumindest teilweise erlaubt zu Hause erbringen durfte (Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 21), dieser Beamte musste nur für acht Prüferbesprechungen im Jahr an seiner Dienststelle sein (Bay. VGH a.a.O.).

  • LAG Köln, 21.01.2015 - 11 Sa 604/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 5 LB 3/13

    Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form von Wegstreckenentschädigung für

  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.2335

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf die Gewährung zusätzlicher Reisekosten.

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1762

    Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs-

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1761

    Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs-

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.207

    Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs-

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.2642

    Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs-

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1760

    Zum Anspruch eines Betriebsprüfers auf Wegstreckenentschädigung für Dienstgang

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577

    Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- und Endpunkt des

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.2644

    Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs-

  • VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.01451

    Gültigkeit der vom BayVGH entwickelten Rechtsprechung zur

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