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   BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07   

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BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07 (https://dejure.org/2008,3741)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2008 - 2 B 77.07 (https://dejure.org/2008,3741)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 (https://dejure.org/2008,3741)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts; Voraussetzung für einen willkürlichen Richterspruch; Voraussetzung der Befangenheit eines Richters; Erfolg einer Rüge der Verletzung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1025
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.11.2001 - 6 B 59.01

    Wahrung des Verbots einer Erschwerung des Rechtsweges durch Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Sie stellt daher grundsätzlich keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 9. November 2001 BVerwG 6 B 59.01 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 m.w.N.).

    Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist aber ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (Beschluss vom 9. November 2001 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Es ist nicht schlechthin untragbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen, diese Frage mit der Dauer des Beurteilungsverfahrens zu verknüpfen und späteres Verhalten nur insoweit in den Blick zu nehmen, als daraus Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitraum gezogen werden können, zumal dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil vom 23. April 1998 BVerwG 2 C 16.97 BVerwGE 106, 318).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, nach der auf ein späteres Verhalten des Beurteilers nur abgestellt werden dürfe, soweit daraus Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitraum gezogen werden könnten (Urteil vom 23. April 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Beteiligter nach der ersten Anhörung einen Beweisantrag stellt (Beschluss vom 22. Juni 2007 BVerwG 10 B 56.07 juris Rn. 8, m.w.N.).

    In einem solchen Fall wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde (Beschlüsse vom 10. April 1992 BVerwG 9 B 142.91 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N. und vom 22. Juni 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Sinn der Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels ist vielmehr die Kontrolle des äußeren Verfahrensganges, nicht des inneren Vorganges der richterlichen Rechtsfindung (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fern liegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 19. Juli 1985 BVerwG 4 C 62.82 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 BVerwG 5 B 80.91 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 BVerwG 6 B 60.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Von willkürlicher Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 1 BvR 1243/88 BVerfGE 87, 273 m.w.N.) An diesen Maßstäben gemessen ist der Beschluss vom 28. März 2007 nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Dezember 1975 BVerwG 6 C 129.74 BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 11. Dezember 2007 BVerwG 4 A 3001.07 juris Rn. 15) ist das Oberverwaltungsgericht vielmehr davon ausgegangen, dass Befangenheit nur dann zu besorgen sei, wenn der Beteiligte die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden, wobei hierzu schon der böse Schein genüge.
  • BVerwG, 09.12.1999 - 6 B 60.99

    Überraschungsentscheidung, Freibeweis, schützenswertes Interesse an Gewißheit

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fern liegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 19. Juli 1985 BVerwG 4 C 62.82 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 BVerwG 5 B 80.91 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 BVerwG 6 B 60.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fern liegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 19. Juli 1985 BVerwG 4 C 62.82 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 BVerwG 5 B 80.91 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 BVerwG 6 B 60.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 7 B 36.00

    Rückübertragung eines Gebäudes - Vorliegen einer unlautern Machenschaft -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07
    Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (Beschluss vom 21. März 2000 BVerwG 7 B 36.00 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 11.12.2007 - 4 A 3001.07

    - für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO Rn. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS).
  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Ein Verfahrensmangel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes setzt die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung von prozessualen Vorschriften voraus (siehe nur BeckOK-VwGO/Roth, 42. Edition, § 124 Rn. 80 mwN), wobei Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen, nicht zum Verfahrensrecht gehören (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025 mwN auf die st. Rspr. des BVerwG).

    Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; siehe nur BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025, 1026 mwN).

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