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   BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10   

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BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10 (https://dejure.org/2011,14196)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 2 B 79.10 (https://dejure.org/2011,14196)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2011 - 2 B 79.10 (https://dejure.org/2011,14196)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 SGB 9, § 68 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 95 Abs 2 S 1 SGB 9
    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des Dienstherrn von der Schwerbehinderung; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versetzung in den Ruhestand ist nicht wegen unterbliebener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig

  • Wolters Kluwer

    Ein Beamter muss den Dienstherrn bei Inanspruchnahme des Schutzes vor Maßnahmen durch Anhörung der Schwerbehindertenvertretung von einem laufenden Antragsverfahren unterrichten

  • rewis.io

    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des Dienstherrn von der Schwerbehinderung; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • ra.de
  • rewis.io

    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des Dienstherrn von der Schwerbehinderung; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterrichtungspflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn von einem laufenden Antragsverfahren über die Inanspruchnahme des Schutzes vor Maßnahmen durch Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • datenbank.nwb.de

    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des Dienstherrn von der Schwerbehinderung; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79

    Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - Buchholz 232 § 32 Nr. 29 S. 5 ff., Beschlüsse vom 22. August 1990 - BVerwG 2 B 15.90 - Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 3. S. 3 f. und vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - juris Rn. 12 zu den insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des seinerzeit geltenden SchwbG).

    Denn selbst in den Fällen, in denen der Beamte bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung von einer entsprechenden Information des Dienstherrn abhängig (vgl. Urteil vom 17. September 1981 a.a.O., Beschlüsse vom 22. August 1990 a.a.O. und vom 17. August 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen "aufzudrängen" (Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 = Buchholz 436.61 Nr. 18 SchwbG Nr. 2 m.w.N.).

    Für diese Fallgruppe besteht die Möglichkeit der vorsorglichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auf Antrag des Betroffenen, der der Vorbehalt immanent ist, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. zu einer Gleichstellung führt (vgl. für die Anhörung der Hauptfürsorgestelle, dem heutigen Integrationsamt: Urteil vom 15. Dezember 1988 a.a.O. S. 94).

  • BVerwG, 17.08.1998 - 2 B 61.98

    Bedeutung der Änderung einer gesetzlichen Vorschrift während des

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - Buchholz 232 § 32 Nr. 29 S. 5 ff., Beschlüsse vom 22. August 1990 - BVerwG 2 B 15.90 - Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 3. S. 3 f. und vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - juris Rn. 12 zu den insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des seinerzeit geltenden SchwbG).

    Denn selbst in den Fällen, in denen der Beamte bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung von einer entsprechenden Information des Dienstherrn abhängig (vgl. Urteil vom 17. September 1981 a.a.O., Beschlüsse vom 22. August 1990 a.a.O. und vom 17. August 1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.08.1990 - 2 B 15.90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Entlassung eines Beamten auf Probe wegen

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - Buchholz 232 § 32 Nr. 29 S. 5 ff., Beschlüsse vom 22. August 1990 - BVerwG 2 B 15.90 - Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 3. S. 3 f. und vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - juris Rn. 12 zu den insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des seinerzeit geltenden SchwbG).

    Denn selbst in den Fällen, in denen der Beamte bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung von einer entsprechenden Information des Dienstherrn abhängig (vgl. Urteil vom 17. September 1981 a.a.O., Beschlüsse vom 22. August 1990 a.a.O. und vom 17. August 1998 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2010 - 6 A 4435/06

    Zulässigkeit der Entlassung eines schwerbehinderten Lehramtsanwärters aus dem

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Auch der Verweis der Beschwerde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2010 - 6 A 4435/06 - (ZBR 2010, 316 ff. = juris Rn. 39 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte der Kläger einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 2 B 79.10 - juris Rn. 5).
  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 7. April 2011 (- 2 B 79.10 -) ausgeführt hat, aus seiner bisherigen Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzestexten lasse sich entnehmen, dass der Dienstherr, sobald ihn der Beamte über seinen Gleichstellungsantrag unterrichte, vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung anzuhören habe, handelt es sich lediglich um ein die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum.
  • VG Hannover, 26.06.2013 - 2 B 2658/13

    Arglist; Ernennung; Rücknahme

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2011 - 2 B 79/10 - juris) der die Kammer folgt, wird der in den genannten Vorschriften verordnete Schutz von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen jedoch nicht von Amts wegen gewährt.
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 18.12

    Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

    Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte die Klägerin einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 2 B 79.10 - juris Rn. 5).
  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 7. April 2011 (- 2 B 79.10 - Rn. 6) und 17. April 2020 (- 2 B 7.20 - Rn. 11) ausgeführt hat, der Dienstherr höre vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung an, wenn ihn der Beamte über seinen Gleichstellungsantrag unterrichte, lagen dem andere Fallgestaltungen zugrunde.

    In beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich im Übrigen um ein die jeweilige Entscheidung nicht tragendes obiter dictum (vgl. zu BVerwG 7. April 2011 - 2 B 79.10 -: BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 - Rn. 49, BAGE 169, 267) .

  • ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15

    Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Beteiligung bei Umsetzung einer

    Vorliegend ist nach Auffassung der erkennenden Kammer in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07. April 2011 2 B 79/10) § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen des darin bezweckten Schutzes der schwerbehinderten Menschen so auszulegen, dass die Arbeitgeberseite verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer, der eine Gleichstellung beantragt und die Arbeitgeberseite davon unterrichtet hat, die Schwerbehindertenvertretung vorsorglich - unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zur Feststellung einer Gleichstellung führt - zu beteiligen hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 07. April 2011 zum Aktenzeichen 2 B 79/10 davon aus, dass der schwerbehinderte Mensch, der bereits während des laufenden Antragsverfahrensbezogen auf Feststellung seiner Schwerbehinderung und zwar auch während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckten Schutz in Anspruch nehmen will, den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag informieren muss und, dass dann für diese Fallkonstellation die vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Gleichstellung führt (BVerwG Beschluss vom 07.April 2011 2 B 79/10).

    Aus Sicht der erkennenden Kammer mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sich in der vorliegenden Fallkonstellation als geeignete Maßnahme zur Sicherung des Arbeitsplatzes behinderter Menschen im Sinne der UN-BRK darstellt, jedoch kam es hierauf aus Sicht der erkennenden Kammer nicht an, da bereits eine Auslegung im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht (vgl. Beschluss vom 07. April 2011 a.a.O.) eine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, sofern der schwerbehinderte Mensch den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag unterrichtet hat.

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

    Damit führt eine in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn über seine Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (BVerwG, B.v. 7.4.2011 - 2 B 79.10 - juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 23 TaBV 1699/17

    Vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; keine

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. April 2011 ( 2 B 79/10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - 3d A 3489/18

    Klage gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Wesentlicher Mangel des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011- 2 B 79.10 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.
  • VG Minden, 15.11.2018 - 4 K 10410/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 2 B 79/10 -, juris, Rdn. 5 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 2 B 79/10 -, juris, Rdn. 6.

  • BVerwG, 17.04.2020 - 2 B 7.20

    Erhebung der Disziplinarklage in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2023 - 6 A 1652/20

    Zurruhesetzung eines Stadtoberinspektors wegen Dienstunfähigkeit; Regelungen zum

  • VG Berlin, 14.01.2014 - 5 K 344.11

    Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG; Anhörung der

  • VG Kassel, 06.11.2023 - 1 K 2459/19

    Folgen einer unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 B 28.16

    Disziplinare Ahndung eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst;

  • VG München, 13.02.2019 - M 5 K 17.3644

    Ruhestandsversetzung gegen den Willen des Beamten

  • VG Schleswig, 23.08.2018 - 12 B 58/17

    Beamtenrecht - Versetzung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 12 E 9/23

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben als Anspruch eines Leistungsberechtigten durch

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 6 CS 12.531

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

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