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   VG Osnabrück, 27.11.2006 - 2 B 82/06   

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https://dejure.org/2006,11352
VG Osnabrück, 27.11.2006 - 2 B 82/06 (https://dejure.org/2006,11352)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27.11.2006 - 2 B 82/06 (https://dejure.org/2006,11352)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27. November 2006 - 2 B 82/06 (https://dejure.org/2006,11352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gleichen Inhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Meiningen, 08.02.2011 - 2 K 3/11

    Zum Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

    Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen (VG Osnabrück, Beschl. v. 27.11.2006, 2 B 82/06, juris, Rn. 15).

    Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt (VG Osnabrück, Beschl. v. 27.11.2006, 2 B 82/06, juris, Rn. 15).

  • VG Würzburg, 15.07.2015 - W 6 S 15.600

    Fahrerlaubnisentziehung während eines laufenden Strafverfahrens - Gelegentlicher

    Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt (VG Osnabrück, B.v 27.11.2006 - 2 B 82/06; VG München, B.v. 1.8.2008 - M 1 S 08.3407; VG Meiningen U.v. 8.2.2011; alle juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - L 5 AS 178/08
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten der Verfahren S 7 AS 152/06 ER, L 2 B 82/06 AS ER sowie L 5 B 451/07 AS ER sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
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