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   BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96   

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https://dejure.org/1996,3053
BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96 (https://dejure.org/1996,3053)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1996 - 2 B 82.96 (https://dejure.org/1996,3053)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1996 - 2 B 82.96 (https://dejure.org/1996,3053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Frage des Rechtswegs nach bindender Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg - Bundesbahnbeamte - Krankenversorgung - Tarifvertrag - Revision - Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 194
  • DVBl 1996, 1153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 50/80

    Kosten einer Berufspflegekraft

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96
    Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und ihren Mitgliedern über tarifliche Leistungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (in Übereinstimmung mit Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 1981 - IV a ZR 50/80 - [NJW 1981 S. 2005]).«.

    Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. Februar 1981 - IV a ZR 50/80 - [NJW 1981 S. 2005]) ist der erkennende Senat der Auffassung, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und ihren Mitgliedern über tarifliche Leistungen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

  • BVerwG, 02.07.1982 - 3 B 30.82

    Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Verweisung an Verwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, mit einer weiteren Befassung der Verwaltungsgerichte mit den Streitfragen aber wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu rechnen ist (im Anschluß an Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 213]).

    Die grundsätzliche Klärung solcher Rechtsfragen ist vielmehr dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 213]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 4.69

    Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1996 - 2 B 82.96
    Die Deutsche Bundesbahn und seit der Neugliederung der Bundeseisenbahnen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) und § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2386) hat als ein zur Fürsorge gegenüber seinen Beamten verpflichteter öffentlichrechtlicher Dienstherr ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten in Krankheitsfällen im wesentlichen dadurch erfüllt, daß sie diesen die Möglichkeit eröffnete, Mitglied der Beklagten zu werden und dort aufgrund ihrer Subventionen Versicherungsleistungen zu erhalten, die erheblich höher sind, als nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre (vgl. Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - [Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2 = ZBR 1972, 24, 25]).
  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Deshalb scheidet die Revisionszulassung aus, wenn der Rechtsstreit nur infolge einer objektiv fehlerhaften, aber gemäß § 17a Abs. 1 und 5 GVG bindenden Verweisung an ein Verwaltungsgericht gelangt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11) oder die Rechtswegzuweisung vom Gesetzgeber während des Prozesses geändert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 5 B 48.09 - juris Rn. 6).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 P 13/04 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hinsichtlich der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ) wiederholt entschieden, dass sie nicht in Betracht kommt, wenn für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich nicht offen steht, die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung solcher Rechtsfragen also nicht zuständig sind (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 3 B 30/82 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 21. Juni 1996 - 2 B 82/96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 27. Mai 2003 - 3 B 41/03 -, nicht veröffentlicht; vgl auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl 2003, § 132 RdNr 9).
  • BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19

    Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen

    Der Einwand, dass eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage nicht zu erwarten sei, trägt angesichts des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes die Verneinung der Grundsatzbedeutung nicht, wenn die Verwaltungsgerichte wegen einer sachlich unzutreffenden, aber bindenden Rechtswegverweisung zur Entscheidung berufen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 1770/05 - BVerfGK 13, 569 ; entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213 und vom 21. Juni 1996 - 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11; BSG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - B 3 P 13/04 B - NZS 2006, 273 sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09

    Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne

    Die grundsätzliche Klärung des Bedeutungsgehalts des § 75 Abs. 3 SGB XII sowie des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist vielmehr dem für sozialhilferechtliche Streitigkeiten nunmehr zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; s.a. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).
  • BVerwG, 24.04.2012 - 8 B 25.12

    Zur Bestimmung der Vertragsnatur; hier: hälftige Verteilung einer

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der oder den aufgeworfenen Streitfragen aber wegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 5. Januar 2006 - 10 B 26.05 - juris).
  • BVerwG, 22.03.2010 - 2 B 6.10

    Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts

    Sie fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2014 - 10 LA 48/12

    Wiedereinführung eines Pflanzenschutzmittels nach Umverpackung und (Neu

    Zur Wahrung der Rechtseinheit ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aus einem dem Verwaltungsrechtsweg zugeordneten Rechtsgebiet betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 2 B 82/96 -, NVwZ-RR 1997, 194; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 132 Rn. 17).
  • BVerwG, 05.01.2006 - 10 B 26.05

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz bei anderen als den in § 132 Abs. 2 Nr.

    5 Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage aber wegen Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1982 BVerwG 3 B 30.82 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 21. Juni 1996 BVerwG 2 B 82.96 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11).
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