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   BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85   

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https://dejure.org/1986,3321
BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85 (https://dejure.org/1986,3321)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1986 - 2 B 84.85 (https://dejure.org/1986,3321)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1986 - 2 B 84.85 (https://dejure.org/1986,3321)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Daß hierzu insbesondere auch die für eine Ermessensausübung erheblichen Tatsachen gehören, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich entschieden (vgl. BVerwGE 66, 184 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 23.83

    Mitwirkung des Personalrats an der fristgerechten Entlassung eines Beamten auf

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Hieraus folgt, daß es für die ordnungsgemäße Einleitung eines bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme vorgeschriebenen Beteilungsverfahrens maßgeblich darauf ankommt, ob der Personalrat von dem Sachverhalt, der zu der Maßnahme Anlaß gibt, ausreichend Kenntnis hat, damit er die mit seiner Beteiligung bezweckte Berücksichtigung der Belange des einzelnen Bediensteten oder der Gesamtheit der Angehörigen der Dienststelle funktionsgerecht zur Geltung bringen kann (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]; Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - <DVBl. 1985, 1236 = ZBR 1985, 347>).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Hieraus folgt, daß es für die ordnungsgemäße Einleitung eines bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme vorgeschriebenen Beteilungsverfahrens maßgeblich darauf ankommt, ob der Personalrat von dem Sachverhalt, der zu der Maßnahme Anlaß gibt, ausreichend Kenntnis hat, damit er die mit seiner Beteiligung bezweckte Berücksichtigung der Belange des einzelnen Bediensteten oder der Gesamtheit der Angehörigen der Dienststelle funktionsgerecht zur Geltung bringen kann (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]; Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - <DVBl. 1985, 1236 = ZBR 1985, 347>).
  • BVerwG, 04.04.1984 - 2 B 19.83
    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der auf mangelnde Bewährung gestützten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung als solche formell Bestand hat (vgl. hierzu auch Beschluß vom 4. April 1984 - BVerwG 2 B 19.83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    In der Rechtsprechung ist aber zugleich anerkannt, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der auf die mangelnde Bewährung gestützten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe allein ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung herangezogenen Tatsachen zutreffend sind und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung als solche Bestand hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87, juris Rn. 6; vom 2. April 1986 - 2 B 84/85, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17, juris Rn. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 A 808/09, juris Rn. 17; vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung 3. Aufl. B III Rn. 201).
  • BVerwG, 19.05.2022 - 2 B 41.21

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, Notwendigkeit einer

    Maßgebend ist allein, ob der in ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1986 - 2 B 84.85 - Buchholz 238.37 § 66 NWPersVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 S. 2 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 - 10 N 34.17

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung;

    Denn es ist geklärt, dass maßgebend für diese nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilung, sondern die Richtigkeit der darin mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertung ist (Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2016, § 34 Rn. 17; u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 - BVerwG 2 B 84.85 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Januar 1988 - BVerwG 2 B 64.87 -, juris Rn. 6).
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